Sonntagserklärung
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Der freie Sonntag schützt den Menschen. Sonn- und Feiertage sind „als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ (Grundgesetz Art. 140) besonders geschützt. Daher kommt es wieder weit stärker darauf an, die sonntäglichen Arbeiten auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. Tatsächlich jedoch haben wir immer wieder neue Versuche interessierter Kreise,
am Sonntag die Produktion laufen zu lassen,
am Sonntag Geschäfte zu öffnen.
Sonntagsarbeit – Produktion
Derzeit pflegen Genehmigungsbehörden eine eher laxe Praxis bei der Genehmigung sowie bei der Überwachung von Sonntagsarbeit. Mit dem Argument, die Konkurrenz im Ausland dürfe ebenfalls am Sonntag produzieren, werden zunehmend Sondergenehmigungen erwirkt und somit Arbeitnehmer zu Sonntagsarbeit angehalten. Oft fehlt es hier auch an der notwendigen Sensibilität von Gewerkschaften und Betriebsräten, aus Gründen des Erhalts von Arbeitsplätzen gegen Ausnahmegenehmigungen an Sonn- und Feiertagen vorzugehen. Deshalb ist eine Überarbeitung des Arbeitszeitgesetzes dringend notwendig:
Forderungen:
Die Kriterien für die Sonntagsarbeit sind in folgenden Punkten zu konkretisieren:
der Verweis auf die „Sicherung der Beschäftigung“, die aus Gründen des Allgemeinwohls in
§ 13 (1) Ziff. 2 c des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eine Sonntagsarbeit erlaubt, sollte abgeschafft oder zumindest stark eingeschränkt werden.§ 13 Ziff. 2 a ArbZG ist daraufhin zu konkretisieren, dass der Begriff „lebensdienlich“ ergänzt wird („Betriebe, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung lebensdienlicher Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist.“).
Sonntagskonsum – Verkaufsöffnung und touristische Orte
In § 3 des Ladenschlussgesetzes ist eindeutig geregelt: „Verkaufsstellen müssen an Sonn- und Feiertagen…geschlossen sein“. Allerdings gibt es eine Reihe von Ausnahmen, die dazu geführt haben, dass die verkaufsoffenen Sonntage in Bayern in den letzten 17 Jahren um 70 % zugenommen haben.
Forderungen
Ausnahmen wie in § 14 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) „aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen“ müssen aus dem Text genommen werden, da sich der Interpretation Tür und Tor öffnet.
Der § 12 LadSchlG (u.a. Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetztes [MilchFettG], Bäcker- und Konditorwaren, frischen Früchten, Blumen und Zeitungen) soll ersatzlos gestrichen werden, weil es anders als bei der Einführung des Gesetzes heutzutage nicht mehr geboten ist, Milch und Milcherzeugnisse aus Gründen der Haltbarkeit auch sonntags anzubieten.
Die Ausnahmengenehmigungen in § 10 LadSchlG (z.B. Kur- und Erholungsorte) müssen restriktiver auf Warenangebot und ausgewiesen touristische Orte angewendet werden.
Eigener Vorbildcharakter und Sonntagskultur
Natürlich haben auch die Pfarreien und Klöster eine besondere Vorbildfunktion. In jedem einzelnen Fall ist gezielt zu überprüfen, inwieweit die viel beschworene Sonntagskultur auch entsprechend gepflegt und eingehalten wird. In diesem Zusammenhang ist genau zu überprüfen, welche sonntäglichen Aktivitäten in den Pfarreien mit dem Verbot von Sonntagsarbeit kompatibel sind.
Verabschiedet vom Vorstand des Diözesanrats am 26.11.2013.