Stellungnahme zu den jüngsten Medienberichten
In den jüngsten Berichten der Medien zu Leistungen des Bistums Augsburg zur Anerkennung des Leids wird vielfach ein Schreiben des Bistums an die UKA in Bonn in einer konkreten Angelegenheit zitiert. Das Bistum hat mehrfach darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren aus Sicht der Verantwortlichen des Bistums noch nicht abgeschlossen ist und alle noch offenen inhaltlichen Fragestellungen, nach telefonischer Abstimmung mit der UKA, Anfang Januar 2024 besprochen werden.
Zur Person des Betroffenen darf und wird sich das Bistum Augsburg zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen und aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht äußern. Die aus Sicht des Bistums Augsburg noch offenen Sachfragen ergeben sich u.a. aus einem Schreiben des Ordinariatskanzlers Stefan Frühwald vom 23. November 2023 an die UKA. Die jüngsten Medienberichte dazu veranlassen das Bistum Augsburg, unter strikter Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen, diese Fragestellungen hier wiederzugeben:
Die deutschen Bischöfe haben die Leistungen an die von sexuellem Missbrauch Betroffenen sehr bewusst als „Leistungen in Anerkennung des erlittenen Leids“ und nicht als Entschädigungszahlungen oder Schmerzensgeld, wie in zivilrechtlich staatlichen Verfahren, gestaltet. Diese Entscheidung der Bischöfe beruhte unter anderem auf der Erkenntnis, dass echte Wiedergutmachung in Fällen sexuellen Missbrauchs nahezu unmöglich ist, denn nichts kann Geschehenes ungeschehen machen, in den meisten Fällen ein Täter-Opferausgleich unmöglich ist, da sehr viele Täter bereits verstorben sind, und dass erlittenes Leid mit Geld nicht gelindert werden kann. Mit den Leistungen in Anerkennung des Leids wird außerdem bestätigt, dass die Katholische Kirche ohne Erforderlichkeit einer Beweisführung durch die Betroffenen, wie dies vor staatlicher Gerichtsbarkeit der Fall wäre, anerkennt, dass diesen von Priestern und kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Leid zugefügt wurde. Die reine Glaubhaftmachung der Schilderungen Betroffener ist Anlass genug, entsprechende Leistungen zuzubilligen; dies in dem Bewusstsein, dass es für Betroffene von existenzieller Wichtigkeit ist, Menschen zu finden, die ihnen Glauben schenken und die Sorge tragen, dass ihre Leidens- Vita Gehör findet und ihr Leid auch anerkannt wird.
Die Höhe der Anerkennungsleistungen orientiert sich dabei grundsätzlich am regelmäßig höchsten Satz, wie er von der staatlichen Gerichtsbarkeit bei Fällen sexuellen Missbrauchs in besonders schweren Fällen zuerkannt wird. Die jetzt von der UKA getroffene Leistungsentscheidung geht nun allerdings weit über den von der Deutschen Bischofskonferenz beschlossenen Zahlungsrahmen hinaus. Sie rückt das Anerkennungsverfahren damit sehr deutlich in Richtung von Schmerzensgeldverfahren vor den Zivilgerichten, wie zuletzt z.B. gegen das Erzbistum Köln vor dem Landgericht Köln im vergangenen Jahr, und stellt einen vollständigen Paradigmenwechsel zum bisherigen Verfahren in Anerkennung erlittenen Leids dar.
In der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids der Deutschen Bischofskonferenz vom 24. November 2020 mit Änderungen vom 26. April 2021 und vom 23. Januar 2023 ist unter Ziffer 8. „Festsetzung der Leistungshöhe bei Leistungen in Anerkennung des Leids“ wörtlich ein Zahlungsrahmen bis zu 50.000 € genannt.
Die jetzige Leistungsentscheidung in der konkreten Angelegenheit hat die UKA in einem Widerspruchsverfahren getroffen. In ihrer Erstentscheidung vom 2. Februar 2023 hatte die UKA noch eine Leistungshöhe von 50.000 € festgesetzt. Mit der Klärung der offenen Fragenstellungen ist der Ordinariatskanzler, Stefan Frühwald, beauftragt, der sich dabei eng mit dem Generalvikar, Domdekan Msgr. Dr. Wolfgang Hacker, und dem Vorsitzenden des Ständigen Beraterstabs zur Behandlung von Missbrauchsfällen, Herrn Lenart Hoesch, abstimmt.