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Wichtiges
Corona-Schutzmaßnahmen

Regeln und Empfehlungen für Pfarrheime, Jugendarbeit und den Betrieb in den Bildungs- und Jugendhäusern

05.12.2022

Nach den Rahmenbedingungen zur Feier öffentlicher Gottesdienste im Bistum Augsburg sind die Pfarreien nun auch über die geltenden Infektionsschutz-Regelungen für den Betrieb von Pfarrheimen und kirchlichen Häusern informiert worden. Zudem gab es bereits Empfehlungen zur bevorstehenden Sternsingeraktion.

Mit der Ausführungsverordnung Corona-Schutzmaßnahmen vom 15. November 2022 zur 17. BayIfSMV hat die bayerische Staatsregierung nur noch wenige, grundlegende Vorgaben zu den Corona-Schutzmaßnahmen erlassen. Insbesondere müssen Personen, die sich mit dem Corona Virus infiziert haben, in geschlossenen Räumen eine Maske tragen und den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen halten.

 

a) Betrieb in den Pfarrheimen

 
- Für Betriebe, Einrichtungen, Angebote und Veranstaltungen mit Publikumsverkehr ist die Erstellung von Hygienekonzepten empfohlen, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstellung von und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen. Eine Pflicht zum Erstellen solcher Konzepte besteht gleichwohl nicht. Wir empfehlen, die Infektionsmittelspender in den Pfarrheimen bis auf Weiteres noch vorzuhalten.  

- Advent-, Weihnachtsmärkte, Basare etc. können im Freien ohne infektionsschutzrechtliche Einschränkungen durchgeführt werden. Für entsprechende Veranstaltungen in Innenräumen gelten die wenigen, nachstehenden Regelungen.

- Es besteht keine Pflicht zur Festlegung von Höchstteilnehmerzahlen bei Veranstaltungen.

- Wir empfehlen während einer Veranstaltung die Räume regelmäßig stoßzulüften.

- Teilnehmende an Veranstaltungen aller Art, welche sich infiziert haben, aber keine Symptome einer Corona-Infektion haben, dürfen grundsätzlich an Veranstaltungen teilnehmen (Wegfall der Isolationspflicht), sie sind aber verpflichtet, mit Betreten des Pfarrheims sowie während der gesamten Dauer einer Veranstaltung mindestens eine medizinische Maske zu tragen und möglichst den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Die Maske darf nur zur Einnahme von Mahlzeiten abgenommen werden.

- Personen mit Symptomen einer Corona-Infektion wird dringend empfohlen, auf die Teilnahme an Veranstaltungen in kirchlichen Räumen zu verzichten.

- Personen, welche bei kirchlichen Veranstaltungen haupt- oder ehrenamtlich einen Dienst ausüben und sich infiziert haben, aber keine Symptome einer Corona-Infektion haben, sind verpflichtet, mit Betreten des Pfarrheims und während der gesamten Dauer des Dienstes eine FFP2-Maske zu tragen und möglichst den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

- Haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende, mit Symptomen einer Corona-Infektion, sollen keinen Dienst mit Personenkontakt bei Veranstaltungen in kirchlichen Räumen ausüben. Dies gilt im Besonderen bei Veranstaltungen mit Teilnehmern/-innen vulnerabler Gruppen, wie z.B. Veranstaltungen für Senioren. Im Zweifelsfall ist der Hausarzt zu konsultieren.

- Kinder- und Jugendarbeit ist, ausgenommen der o.g. Regelungen für infizierte Personen sowie der allgemeinen Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr für Personen ab 6 Jahren, ohne Einschränkungen möglich.

 
b) Sternsingeraktion 2023

 
Auch wenn in Bayern die meisten gesetzlich vorgeschriebenen Hygieneschutzregeln aufgehoben wurden, sind viele Menschen noch unsicher und oft zurückhaltend beim Kontakt mit anderen Personen. Aus Rücksicht auf diese Menschen empfehlen wird daher bei der kommenden Sternsingeraktion einige Grundregeln einzuhalten, im Besonderen:

 
- Wohnungen und Privaträume nur nach Aufforderung durch die Bewohner zu betreten

- Vorsorglich an der Haustüre den Mindestabstand von 1,5 Meter zu den Bewohnern einzuhalten

- die Bewohner fragen, ob Singen erwünscht ist

 
Ein Hygienekonzept wird den Pfarreien zusammen mit den weiteren Unterlagen und Informationen für die Sternsingeraktion 2023 in Kürze übermittelt.

 
c) Betrieb in den Bildungs- und Jugendhäusern

 
- Es bestehen keine gesetzlich vorgeschriebenen Corona-Maßnahmen für Gastronomie, Veranstaltungen und Beherbergungen, wie z.B. Zugangsregelungen, Maskenpflicht oder andere Beschränkungen, außer den Regelungen für infizierte Personen analog der Maßnahmen für Pfarrheime.

- Im Einzelfall können die Betreiber im Rahmen des Hausrechts besondere Schutzmaßnahmen vorsehen.

- Haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende mit Symptomen einer Corona-Infektion sollen keinen Dienst mit Personenkontakt ausüben. Im Zweifelsfall ist der Hausarzt zu konsultieren.

 

Für Rückfragen stehen neben der Abteilung Verwaltungsorganisation auch die Kolleginnen und Kollegen der Abteilung Arbeits- und Gesundheitsschutz, gerne jederzeit zur Verfügung.