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Häufige Fragen Bistum Augsburg
Wichtiges

1. Taufe, Firmung und Patenamt

Hinweis zur Nutzung der folgenden Fragen

Die nachfolgenden Fragen und Antworten dienen einer ersten Orientierung zu häufig wiederkehrenden kirchenrechtlichen Themen. Sie enthalten allgemeine Hinweise und können eine Prüfung des konkreten Einzelfalls nicht ersetzen.

Eine verbindliche Beurteilung hängt stets von den Umständen des jeweiligen Sachverhalts, den vorliegenden Unterlagen und gegebenenfalls von weiteren rechtlichen Vorgaben ab.

Bitte wenden Sie sich bei konkreten Anliegen an das zuständige Pfarramt oder an die für Sie zuständige (diözesane) Stelle. Schildern Sie den Sachverhalt möglichst vollständig und fügen Sie gegebenenfalls vorhandene Unterlagen bei, damit eine sachgerechte Einzelfallprüfung möglich ist.

 

1.1 Taufe

Die Taufe ist das grundlegende Sakrament des christlichen Lebens. Durch sie wird ein Mensch in die Kirche aufgenommen und Christus eingegliedert. Deshalb wird die Taufe im kirchlichen Recht besonders sorgfältig geregelt.

Die folgenden Hinweise geben eine erste Orientierung zu häufig wiederkehrenden Fragen. Sie ersetzen keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Bei besonderen Konstellationen – etwa bei ungeklärter Sorgeberechtigung, ausländischen Urkunden, unklarer Taufanerkennung, einer gewünschten Taufe außerhalb der Wohnsitzpfarrei oder einer Taufe in einer Kapelle – sollte rechtzeitig Rücksprache mit dem zuständigen Pfarramt bzw. mit der Stabsstelle Kirchenrecht gehalten werden.

Getauft werden kann jeder Mensch, der noch nicht gültig getauft ist. Die Taufe kann nur einmal gültig empfangen werden. Eine gültig gespendete Taufe wird daher nicht wiederholt.

Bei Kindern wird die Taufe in der Regel von den Eltern bzw. den Personensorgeberechtigten erbeten. Für die Taufe eines Kindes ist erforderlich, dass die Eltern oder wenigstens ein Elternteil bzw. die rechtmäßig an deren Stelle tretende Person zustimmen und dass eine begründete Hoffnung besteht, dass das Kind im katholischen Glauben erzogen wird. Fehlt diese Hoffnung vollständig, ist die Taufe nicht einfach zu verweigern, sondern zunächst aufzuschieben; zugleich sind die Eltern über den Grund zu informieren und seelsorglich zu begleiten.

Bei älteren Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen ist zusätzlich der eigene Wille des Taufbewerbers zu beachten. Wer selbst urteilsfähig ist, soll die Taufe aus eigenem Glauben und eigener Entscheidung erbitten und entsprechend vorbereitet werden.

Nicht getauft wird, wer bereits gültig getauft ist. Ein evangelisch, orthodox, altkatholisch oder in einer anderen christlichen Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaft gültig getaufter Mensch wird daher nicht nochmals getauft. Wenn er in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche aufgenommen werden möchte, ist stattdessen eine Konversion bzw. Aufnahme in die katholische Kirche zu prüfen.

Die Taufe soll grundsätzlich in der Pfarrkirche stattfinden. Bei einem Kind ist dies in der Regel die Pfarrkirche der Eltern bzw. der Wohnsitzpfarrei. Bei einem Erwachsenen ist es in der Regel die eigene Pfarrkirche.

Dieser Grundsatz hat nicht nur organisatorische Gründe. Durch die Taufe wird der Getaufte nicht bloß in eine private Familiengeschichte, sondern in die konkrete Gemeinschaft der Kirche aufgenommen. Dies soll auch durch den Ort der Taufe sichtbar werden. Außerdem wird die Taufe im Taufbuch der Taufpfarrei eingetragen. Spätere kirchliche Ereignisse – etwa Firmung, Trauung, Kirchenaustritt, Rekonziliation oder Konversion – werden regelmäßig beim Taufeintrag vermerkt. Deshalb ist die spätere Auffindbarkeit der Taufpfarrei von großer praktischer Bedeutung.

Ausnahmen vom Taufort sind möglich, müssen aber sachlich begründet sein. Der bloße Wunsch nach einer besonders schönen, familiär bedeutsamen oder fotografisch ansprechenden Kirche reicht in der Regel nicht aus. Entscheidend ist, dass die Taufe als Sakrament und als kirchliche Feier erkennbar bleibt und nicht den Charakter einer rein privaten Familienfeier erhält.

In Todesgefahr kann die Taufe an jedem geeigneten Ort gespendet werden.

Ja, eine Taufe außerhalb der Wohnsitzpfarrei kann möglich sein. Sie soll aber nicht ohne Abstimmung mit der Wohnsitzpfarrei erfolgen.

Wer sein Kind in einer anderen Pfarrei taufen lassen möchte, soll sich zunächst an das eigene Wohnsitzpfarramt wenden. Dieses kann einen Entlassschein bzw. eine entsprechende Zustimmung ausstellen. Die Taufpfarrei nimmt die Taufe dann vor und trägt sie in ihr Taufbuch ein. Die Wohnsitzpfarrei wird über die erfolgte Taufe informiert.

Diese Abstimmung ist wichtig, damit die kirchlichen Unterlagen vollständig und richtig geführt werden. Außerdem bleibt so erkennbar, welche Pfarrei für die seelsorgliche Begleitung der Familie zuständig ist.

Bei auswärtigen Täuflingen muss die Taufpfarrei insbesondere darauf achten, dass die notwendigen Unterlagen vorliegen, die Zustimmung der Sorgeberechtigten geklärt ist, die Patenvoraussetzungen geprüft sind und die Taufe ordnungsgemäß weitergemeldet wird.

Der ordentliche Taufort ist die Pfarrkirche. Eine Taufe in einer Kapelle ist daher nicht der Regelfall.

Zu unterscheiden ist zwischen Kirchen, öffentlichen Kapellen, Oratorien, Privatkapellen und bloßen Andachts- oder Gebetsorten. Nicht jeder Ort, der im allgemeinen Sprachgebrauch „Kapelle“ genannt wird, ist auch kirchenrechtlich eine Kapelle, in der ohne Weiteres Sakramente gespendet werden können.

Bei Privatkapellen ist besondere Zurückhaltung geboten. Eine Privatkapelle ist für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis bestimmt und hat gerade keinen öffentlichen Charakter wie eine Pfarrkirche. Bei der Errichtung oder Genehmigung einer Privatkapelle kann festgelegt sein, wofür sie genutzt werden darf. In der Praxis ist die Nutzung häufig auf private Andacht oder gegebenenfalls auf Messfeiern beschränkt; Sakramentenspendungen wie Taufe oder Trauung sind damit nicht automatisch erlaubt.

Für die Taufe ist außerdem zu beachten, dass sie die Aufnahme in die Kirche und in die konkrete kirchliche Gemeinschaft sichtbar macht. Gerade deshalb soll sie grundsätzlich nicht in einem privaten Rahmen stattfinden. Eine Taufe in einer Privatkapelle kommt daher nur in begründeten Ausnahmefällen und nach vorheriger Klärung mit dem zuständigen Pfarramt bzw. dem Generalvikariat in Betracht.

Auch eine langjährige familiäre Gewohnheit begründet für sich allein keinen Anspruch darauf, dass eine Taufe weiterhin in einer Privat- oder Familienkapelle gefeiert wird.

Leben die Eltern getrennt, ist zunächst zu klären, wem die Personensorge für das Kind zusteht. Die Taufe ist eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind. Deshalb reicht es bei gemeinsamem Sorgerecht grundsätzlich nicht aus, dass nur ein Elternteil die Taufe wünscht.

Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sollen beide Elternteile der Taufe zustimmen. Dies geschieht in der Regel durch Unterschrift auf der Taufanmeldung oder durch eine andere geeignete schriftliche Erklärung.

Wenn ein Elternteil nicht erreichbar ist, die Zustimmung verweigert oder zwischen den Eltern Streit über die Taufe besteht, kann das Pfarramt diese familienrechtliche Frage nicht selbst entscheiden. In solchen Fällen müssen die Eltern gegebenenfalls eine Klärung durch das Familiengericht herbeiführen.

Das Pfarramt soll in solchen Situationen seelsorglich und vermittelnd handeln, darf aber nicht den Eindruck erwecken, eine familienrechtlich ungeklärte Frage eigenmächtig zu entscheiden.

In Todesgefahr gelten besondere Regeln.

Bei gemeinsamem Sorgerecht ist grundsätzlich die Zustimmung aller Personensorgeberechtigten erforderlich. Das Pfarrbüro darf daher in der Regel die Unterschrift beider Elternteile bzw. aller Sorgeberechtigten verlangen.

Bei alleinigem Sorgerecht genügt die Zustimmung des allein sorgeberechtigten Elternteils. Das alleinige Sorgerecht soll durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden können, etwa durch eine gerichtliche Entscheidung, eine Negativbescheinigung oder eine andere amtliche Bestätigung.

Bei Pflegekindern, Vormundschaften, Adoptionen oder vergleichbaren Situationen ist jeweils zu klären, wer rechtlich zur Entscheidung über die religiöse Erziehung befugt ist. Pflegeeltern können nicht ohne Weiteres anstelle der Sorgeberechtigten über die Taufe entscheiden, sofern ihnen diese Befugnis nicht übertragen wurde.

Das Pfarramt ist berechtigt und verpflichtet, diese Fragen vor der Taufe sorgfältig zu klären. Die Klärung dient nicht der Erschwerung der Taufe, sondern dem Schutz des Kindes, der Elternrechte und der Rechtssicherheit des Sakramenteneintrags.

Bei Kindern, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, ist der eigene Wille des Kindes besonders zu beachten. Kirchenrechtlich werden Taufbewerber, die den Vernunftgebrauch erlangt haben, nicht mehr einfach wie Kleinkinder behandelt.

Das Kind soll altersgemäß in den Glauben eingeführt werden und selbst zum Ausdruck bringen, dass es getauft werden möchte. In der Praxis soll ein Kind ab diesem Alter daher in geeigneter Weise in die Vorbereitung einbezogen werden und die Taufanmeldung bzw. das Taufgesuch nach Möglichkeit mitunterzeichnen.

Gleichzeitig bleiben bei Minderjährigen die Elternrechte und die staatlichen Regelungen zur religiösen Erziehung zu beachten. Bei gemeinsamem Sorgerecht ist daher weiterhin die Zustimmung der Sorgeberechtigten erforderlich.

Im Bistum Augsburg ist für die Taufe eines Kindes ab sieben Jahren nicht allein wegen des Alters eine besondere Tauferlaubnis des Generalvikariats erforderlich. Eine solche Genehmigung wird nach der derzeitigen Praxis erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eingeholt. Gleichwohl ist bei Kindern ab sieben Jahren auf eine angemessene Vorbereitung und auf den eigenen Willen des Kindes besonders zu achten.

Ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist ein Jugendlicher in Deutschland religionsmündig. Er kann daher selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden. Eine Taufe ab diesem Alter setzt den eigenen ausdrücklichen Wunsch des Taufbewerbers voraus.

Für Jugendliche ab 14 Jahren und für Erwachsene ist eine angemessene Vorbereitung erforderlich. Der Taufbewerber soll in den christlichen Glauben eingeführt werden, die Bedeutung der Taufe verstehen und seinen Willen zur Taufe persönlich erklären.

Im Bistum Augsburg ist für eine Taufe ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ein Gesuch an das Generalvikariat zu richten. Das Gesuch enthält in der Regel die Personendaten des Taufbewerbers, eine kurze Begründung, Angaben zur Vorbereitung und den vorgesehenen Tauftermin bzw. Taufort. Erst nach Vorliegen der entsprechenden Genehmigung soll die Taufe gefeiert werden.

Bei der Taufe eines Erwachsenen ist zu beachten, dass die Taufe Teil der christlichen Initiation ist. Je nach Fall können daher auch Firmung und Eucharistie im Zusammenhang mit der Aufnahme in die Kirche eine Rolle spielen. Dies ist vorab mit dem Pfarrer und gegebenenfalls mit dem Generalvikariat zu klären.

Ist die betreffende Person bereits gültig getauft, findet keine neue Taufe statt. Dann ist zu prüfen, ob eine Konversion bzw. Aufnahme in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche vorzunehmen ist.

Eine Nottaufe ist eine Taufe in Todesgefahr. Wenn ein ungetaufter Mensch in akuter Lebensgefahr ist und die Taufe gewünscht wird oder bei einem Kind von den Eltern gewünscht wird, kann die Taufe sofort gespendet werden.

In einer solchen Notsituation kann jeder Mensch gültig taufen, sofern er die rechte Absicht hat, nämlich tun will, was die Kirche bei der Taufe tut. Er gießt Wasser über den Kopf des Täuflings oder taucht ihn in Wasser und spricht dabei die Taufformel:

„Ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.“

Andere Formulierungen sollen nicht verwendet werden. Gerade in einer Notsituation ist auf die gültige Taufformel zu achten.

Nach einer Nottaufe muss unverzüglich das zuständige Pfarramt informiert werden. Dabei sind möglichst genau mitzuteilen:

  • Name des Getauften,
  • Geburtsdatum,
  • Ort und Datum der Taufe,
  • Name der Person, die getauft hat,
  • Umstände der Nottaufe,
  • gegebenenfalls Namen von Zeugen.

Das Pfarramt sorgt für die kirchliche Dokumentation. Wenn der Getaufte überlebt, können die ergänzenden Riten nachgeholt werden. Die Taufe selbst wird aber nicht wiederholt.

Die katholische Kirche erkennt eine Taufe an, wenn sie gültig gespendet wurde. Dafür sind insbesondere drei Elemente wesentlich:

  1. die Verwendung von Wasser,
  2. die trinitarische Taufformel „im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes“,
  3. die Absicht des Taufspenders, wirklich christlich zu taufen.

In der Regel werden Taufen der orthodoxen Kirchen, der orientalisch-orthodoxen Kirchen, der altkatholischen Kirche und der evangelischen Kirchen anerkannt, sofern ein ordnungsgemäßer Taufnachweis vorliegt.

Auch Taufen in manchen Freikirchen oder kirchlichen Gemeinschaften können gültig sein, wenn mit Wasser und trinitarischer Formel getauft wurde. Hier ist aber häufiger eine Einzelfallprüfung erforderlich, weil Taufverständnis, Taufformel oder Taufpraxis unterschiedlich sein können.

Nicht jede religiöse Waschung oder Aufnahmehandlung ist eine christliche Taufe. Nicht anerkannt werden insbesondere Handlungen, bei denen keine christliche Taufe im trinitarischen Glauben vorliegt oder bei denen die Taufformel bzw. das Taufverständnis wesentlich abweicht.

Bei bestimmten Gemeinschaften ist besondere Vorsicht geboten. So werden beispielsweise Taufen der „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ nicht als gültige christliche Taufe anerkannt. Auch bei der „Christengemeinschaft“ und bei Gemeinschaften ohne trinitarisches Taufverständnis ist eine Anerkennung regelmäßig nicht möglich. Bei anderen Gemeinschaften muss im Einzelfall geprüft werden, wie konkret getauft wurde.

Deshalb gilt: Wer bereits anderswo getauft wurde und katholisch werden möchte, soll einen Taufnachweis vorlegen. Aus dem Nachweis sollten Datum, Ort, Taufspender, Gemeinschaft sowie nach Möglichkeit Taufformel und Taufweise hervorgehen. Reicht der Nachweis nicht aus, kann das Pfarramt weitere Auskünfte einholen oder die Stabsstelle Kirchenrecht einschalten.

Wenn unklar ist, ob eine Taufe gültig gespendet wurde, darf nicht vorschnell neu getauft werden. Zunächst ist sorgfältig zu prüfen, ob bereits eine gültige Taufe vorliegt.

Dazu können insbesondere folgende Unterlagen oder Informationen hilfreich sein:

  • Taufurkunde oder Taufschein,
  • Auskunft der Kirche oder Gemeinschaft, in der die Taufe stattgefunden haben soll,
  • Angaben zur Taufformel,
  • Angaben zur Verwendung von Wasser,
  • Angaben zum Taufspender,
  • Zeugenaussagen von Personen, die bei der Taufe anwesend waren,
  • vorhandene Familienunterlagen, Fotos oder Stammbucheinträge.

Ergibt die Prüfung, dass die Taufe gültig war, wird sie nicht wiederholt. Wenn die betreffende Person katholisch werden möchte, ist dann eine Konversion bzw. Aufnahme in die katholische Kirche zu prüfen.

Ergibt die Prüfung, dass keine gültige Taufe vorliegt, kann die Taufe gespendet werden.

Bleibt nach sorgfältiger Prüfung ein ernsthafter Zweifel bestehen, kann eine bedingte Taufe in Betracht kommen. Dabei wird nicht „noch einmal“ getauft, sondern nur für den Fall, dass bislang keine gültige Taufe erfolgt ist. Eine bedingte Taufe darf nicht eigenmächtig angesetzt werden, sondern ist vorher mit dem Pfarramt und gegebenenfalls mit der Stabsstelle Kirchenrecht zu klären.

Je nach Fall können unterschiedliche Unterlagen erforderlich sein. Regelmäßig werden benötigt:

  • Geburtsurkunde des Täuflings oder Auszug aus dem Stammbuch,
  • Taufanmeldung mit den Angaben der Eltern bzw. Sorgeberechtigten,
  • Nachweis über das Sorgerecht, wenn die Sorgeberechtigung nicht eindeutig ist,
  • Zustimmung aller Sorgeberechtigten bei gemeinsamem Sorgerecht,
  • aktueller Taufschein oder Patenschein des katholischen Paten,
  • gegebenenfalls Taufnachweis eines Taufzeugen,
  • bei Taufe außerhalb der Wohnsitzpfarrei ein Entlassschein bzw. eine Zustimmung der Wohnsitzpfarrei,
  • bei Jugendlichen ab 14 Jahren und Erwachsenen die Genehmigung des Generalvikariats,
  • bei besonderen Fällen weitere Unterlagen nach Rücksprache mit dem Pfarramt.

Das Pfarramt kann zusätzliche Unterlagen verlangen, wenn dies zur Klärung des Sachverhalts notwendig ist.

Erste Ansprechstelle für eine Taufe ist immer das zuständige Pfarramt. Dort werden Taufanmeldung, Termin, Vorbereitung, Patenfrage und Unterlagen geklärt.

Die Stabsstelle Kirchenrecht ist insbesondere dann einzuschalten, wenn eine rechtliche Sonderfrage vorliegt, etwa:

  • unklare oder streitige Sorgeberechtigung,
  • Zweifel an der Gültigkeit einer früheren Taufe,
  • Taufe eines Jugendlichen ab 14 Jahren oder eines Erwachsenen,
  • Taufe außerhalb der üblichen Ordnung,
  • gewünschte Taufe in einer Kapelle oder Privatkapelle,
  • Fragen zu Taufen anderer Kirchen oder Gemeinschaften,
  • schwierige Fragen der Matrikelführung oder Weitermeldung.

Bitte schildern Sie den Sachverhalt möglichst vollständig und fügen Sie vorhandene Unterlagen bei. So kann schneller geklärt werden, welche Schritte erforderlich sind.

1.2 Patenamt und Taufzeugen

Bei der Taufe soll dem Täufling nach Möglichkeit ein Pate oder eine Patin zur Seite stehen. Das Patenamt ist kein bloßes Ehrenamt und keine rein familiäre Auszeichnung. Der Pate übernimmt einen kirchlichen Dienst. Er soll mithelfen, dass der Getaufte im Glauben wächst und ein Leben aus der Taufe führen kann.

Bei der Taufe eines Kindes unterstützt der Pate die Eltern in ihrer Aufgabe, das Kind im katholischen Glauben zu erziehen. Bei der Taufe eines Erwachsenen begleitet der Pate den Taufbewerber auf seinem Weg in die Kirche und steht ihm als Glaubenszeuge zur Seite.

Davon zu unterscheiden ist der Taufzeuge. Ein Taufzeuge ist ein gültig getaufter nichtkatholischer Christ, der zusammen mit einem katholischen Paten bei der Taufe mitwirken kann. Er übernimmt aber nicht das Patenamt im kirchenrechtlichen Sinn.

Die folgenden Hinweise geben eine erste Orientierung. Die Prüfung des konkreten Einzelfalls obliegt dem zuständigen Pfarramt. In Zweifelsfällen kann die Stabsstelle Kirchenrecht eingeschaltet werden.

Nach Möglichkeit soll jeder Täufling einen Paten oder eine Patin haben. Das Patenamt ist Ausdruck dafür, dass die Taufe nicht nur eine private Familienfeier ist, sondern die Aufnahme in die Gemeinschaft der Kirche.

Wenn kein geeigneter Pate gefunden wird, soll dies rechtzeitig mit dem Pfarrer besprochen werden. Die Taufe scheitert nicht automatisch daran, dass kein Pate benannt werden kann. Gleichwohl soll ernsthaft geprüft werden, ob eine geeignete katholische Person gefunden werden kann, die den Täufling auf seinem Glaubensweg begleitet.

Ein Taufzeuge ersetzt den katholischen Paten nicht. Ein Taufzeuge kann nur hinzukommen, wenn wenigstens ein katholischer Pate vorhanden ist.

Kirchenrechtlich vorgesehen ist entweder

  • ein Pate,
  • eine Patin,
  • oder ein Pate und eine Patin.

Mehr als zwei Paten sind kirchenrechtlich nicht vorgesehen. Weitere nahestehende Personen können selbstverständlich im Leben des Kindes eine wichtige Rolle spielen; sie werden aber nicht als Paten in das Taufbuch eingetragen.

Wenn zusätzlich zu einem katholischen Paten ein nichtkatholischer Christ beteiligt ist, kommt dieser nicht als weiterer katholischer Pate, sondern gegebenenfalls als Taufzeuge in Betracht.

Taufpate kann grundsätzlich werden, wer

  • katholisch ist,
  • getauft ist,
  • gefirmt ist,
  • die Eucharistie empfangen hat,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • ein Leben führt, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht,
  • nicht aus der katholischen Kirche ausgetreten ist,
  • und nicht Vater oder Mutter des Täuflings ist.

Der Taufspender bzw. Pfarrer kann aus gerechtem Grund eine Ausnahme vom Mindestalter zulassen. Eine solche Ausnahme setzt aber voraus, dass die betreffende Person die Aufgabe des Patenamtes wirklich übernehmen kann.

Das Patenamt setzt nicht nur eine formale Kirchenzugehörigkeit voraus. Der Pate soll bereit und geeignet sein, den Getauften im katholischen Glauben zu begleiten. Deshalb kann das Pfarramt nachfragen, ob die Voraussetzungen für das Patenamt vorliegen.

Der Pate übernimmt einen Dienst in der katholischen Kirche. Er soll den Getauften nicht nur menschlich begleiten, sondern auch im katholischen Glauben unterstützen. Deshalb muss er selbst zur katholischen Kirche gehören und die Sakramente der Taufe, Firmung und Eucharistie empfangen haben.

Wer aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, kann das Patenamt nicht übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Person persönlich noch religiös empfindet oder der Familie sehr nahesteht. Der Kirchenaustritt steht der Übernahme eines kirchlichen Amtes entgegen.

Eine ausgetretene Person kann auch nicht dadurch Pate werden, dass sie nur „privat“ oder „symbolisch“ als Pate benannt wird. In das Taufbuch können nur Personen eingetragen werden, die das Patenamt nach kirchlichem Recht übernehmen können.

Nein. Vater und Mutter des Täuflings können nicht Taufpaten ihres eigenen Kindes sein.

Der Grund liegt darin, dass Eltern bereits aus ihrer Elternschaft heraus die erste Verantwortung für die religiöse Erziehung ihres Kindes tragen. Das Patenamt ist davon zu unterscheiden. Der Pate tritt ergänzend hinzu und soll die Eltern in dieser Aufgabe unterstützen.

Andere Verwandte – etwa Großeltern, Geschwister, Onkel, Tanten oder andere nahestehende Personen – können Paten sein, wenn sie die kirchlichen Voraussetzungen erfüllen.

Ein evangelischer Christ kann bei einer katholischen Taufe nicht Taufpate im kirchenrechtlichen Sinn werden, weil das Patenamt die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche voraussetzt.

Ein evangelischer Christ kann aber als Taufzeuge zugelassen werden, wenn er gültig getauft ist und wenn zugleich ein katholischer Pate vorhanden ist. Der Taufzeuge wird im Taufbuch entsprechend als Taufzeuge gekennzeichnet.

Für den Taufzeugen ist ein geeigneter Taufnachweis erforderlich. Da evangelische Kirchen in der Regel keinen katholischen Taufschein ausstellen, kann zum Beispiel eine Taufurkunde oder ein anderer kirchlicher Taufnachweis vorzulegen sein.

Bei orthodoxen und orientalischen Christen ist sorgfältig zu unterscheiden.

Ein orthodoxer oder orientalischer Christ steht der katholischen Kirche sakramental näher als andere nichtkatholische Christen, weil die orthodoxen und orientalischen Kirchen gültige Sakramente bewahren. Deshalb kann ein orthodoxer bzw. orientalischer Christ aus gerechtem Grund zusammen mit einem katholischen Paten bei einer katholischen Taufe zugelassen werden.

Voraussetzung ist aber, dass zugleich ein katholischer Pate vorhanden ist. Ein orthodoxer Christ allein genügt bei einer katholischen Taufe in der Regel nicht.

Da in diesem Bereich auch Fragen des Ritus, der Kirchenzugehörigkeit und der Matrikelführung berührt sein können, soll das Pfarramt frühzeitig informiert werden, wenn ein orthodoxer, orientalischer oder ostkirchlicher Christ als Pate vorgesehen ist.

Angehörige katholischer Ostkirchen sind Katholiken. Sie gehören nicht einer anderen Konfession an, sondern einer katholischen Kirche eigenen Rechts, etwa der ukrainisch griechisch-katholischen, syro-malabarischen, maronitischen oder chaldäischen Kirche.

Grundsätzlich können auch Angehörige katholischer Ostkirchen Paten sein, wenn sie die Voraussetzungen für das Patenamt erfüllen. In der Praxis ist aber sorgfältig zu klären, welcher Kirche eigenen Rechts die betreffende Person angehört und welcher Kirche eigenen Rechts der Täufling zugerechnet wird. Dies kann insbesondere bei Kindern ostkirchlicher Eltern oder bei Familien mit unterschiedlicher ritueller Zugehörigkeit wichtig sein.

In solchen Fällen soll das Pfarramt rechtzeitig Rücksprache halten, damit Taufe, Patenangaben und Matrikelführung richtig erfolgen.

Nein. Taufzeuge kann nur ein gültig getaufter Christ sein.

Ein ungetaufter Mensch, ein Angehöriger einer nichtchristlichen Religion oder eine Person ohne gültige christliche Taufe kann nicht Taufzeuge im kirchenrechtlichen Sinn sein. Eine solche Person kann der Familie menschlich nahestehen und bei der Feier anwesend sein, sie wird aber nicht als Pate oder Taufzeuge in das Taufbuch eingetragen.

Das Gleiche gilt, wenn nicht geklärt werden kann, ob die betreffende Person gültig getauft wurde. In Zweifelsfällen ist vor der Taufe ein Taufnachweis vorzulegen bzw. die Gültigkeit der Taufe zu prüfen.

Ein Taufzeuge soll ein gültig getaufter Christ sein, der seiner Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaft auch tatsächlich angehört. Wer aus der Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft ausgetreten ist, kann dieses Amt grundsätzlich nicht ausüben.

Das gilt nicht nur für aus der katholischen Kirche Ausgetretene, sondern auch für Personen, die aus einer anderen christlichen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft ausgetreten sind.

Wenn die kirchliche Zugehörigkeit unklar ist, soll das Pfarramt entsprechende Nachweise verlangen und den Fall gegebenenfalls mit der Stabsstelle Kirchenrecht klären.

Das Pfarramt muss prüfen können, ob die Voraussetzungen für das Patenamt erfüllt sind. Je nach Fall können hierfür erforderlich sein:

  • ein aktueller Taufschein/Taufbescheinigung,
  • eine Patenbescheinigung,
  • eine Selbstauskunft,
  • oder ein anderer geeigneter kirchlicher Nachweis.

Ein Taufschein ist ein Auszug aus dem Taufbuch. Er enthält nicht nur die Taufe, sondern regelmäßig auch spätere kirchlich relevante Eintragungen wie Firmung, Eheschließung oder Kirchenaustritt. Deshalb ist er ein besonders aussagekräftiger Nachweis.

Eine Patenbescheinigung bestätigt in der Regel die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche. Sie wird insbesondere dann benötigt, wenn jemand außerhalb der eigenen Pfarrei oder außerhalb des Bistums ein Patenamt übernehmen soll.

Innerhalb des Bistums Augsburg kann in bestimmten Fällen auch eine Selbstauskunft genügen. Bei begründeten Zweifeln kann das Pfarramt jedoch einen Taufschein verlangen.

Welche Unterlagen im konkreten Fall erforderlich sind, entscheidet das zuständige Pfarramt.

Ein Taufzeuge muss nachweisen können, dass er gültig getauft ist. Dazu kann insbesondere eine Taufurkunde oder ein anderer kirchlicher Taufnachweis dienen.

Bei evangelischen Christen ist eine Taufurkunde regelmäßig der geeignete Nachweis, weil es dort keinen katholischen Taufschein gibt. Bei Christen anderer Kirchen oder kirchlicher Gemeinschaften kann zusätzlich zu prüfen sein, ob die Taufe nach katholischem Verständnis gültig war.

Wenn eine Taufgemeinschaft unterschiedliche Taufformen verwendet oder Zweifel an der Gültigkeit der Taufe bestehen, soll das Pfarramt vor der Eintragung als Taufzeuge Rücksprache halten.

Ja. Wenn ein Taufpate bei der Tauffeier nicht persönlich anwesend sein kann, kann er bei der Feier durch eine andere Person vertreten werden.

Wichtig ist, dass der eigentliche Pate vorher schriftlich erklärt, dass er das Patenamt übernehmen will und dass er die Voraussetzungen für das Patenamt erfüllt. Diese Bereitschaftserklärung wird zu den Unterlagen genommen.

In das Taufbuch wird der eigentliche Pate eingetragen, nicht die Person, die ihn bei der Feier vertreten hat. Die Vertretung ändert also nichts daran, wer das Patenamt übernimmt.

Nein. Der Eintrag des Paten im Taufbuch dokumentiert, wer bei der Taufe das Patenamt übernommen hat. Dieser Eintrag ist eine historische Tatsache und wird nachträglich nicht geändert oder gestrichen.

Das gilt auch dann, wenn der Kontakt zum Paten später abbricht, wenn es familiäre Konflikte gibt, wenn der Pate aus der Kirche austritt oder wenn der Pate verstirbt.

Natürlich kann eine Familie später eine andere Person bitten, das Kind im Glauben besonders zu begleiten. Eine solche spätere Begleitung kann menschlich und pastoral sehr wertvoll sein. Sie ersetzt aber nicht den ursprünglichen Paten und wird nicht nachträglich als Patenwechsel im Taufbuch eingetragen.

Wer aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, kann nicht Taufpate werden. Wenn die betreffende Person wieder in die katholische Kirche aufgenommen werden möchte, ist zunächst eine Rekonziliation bzw. Wiederaufnahme erforderlich.

Erst nach erfolgter Wiederaufnahme kann geprüft werden, ob die übrigen Voraussetzungen für das Patenamt erfüllt sind.

Es genügt nicht, dass jemand erklärt, er wolle „für die Taufe“ wieder als katholisch gelten. Die Wiederaufnahme in die Kirche ist ein eigener kirchlicher Vorgang und muss vor der Übernahme des Patenamtes abgeschlossen sein.

Das Patenamt setzt voraus, dass die betreffende Person ein Leben führt, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht. Deshalb können persönliche Lebenssituationen für die Frage der Eignung zum Patenamt Bedeutung haben.

Solche Fragen lassen sich nicht immer schematisch beantworten. Entscheidend ist nicht eine bloße äußerliche Bewertung, sondern ob die betreffende Person geeignet ist, den Täufling glaubwürdig im katholischen Glauben zu begleiten.

Wenn Zweifel bestehen, soll das Gespräch mit dem Pfarrer gesucht werden. Dieser prüft den konkreten Fall seelsorglich und rechtlich. Die Stabsstelle Kirchenrecht kann bei schwierigen Abgrenzungsfragen beratend hinzugezogen werden.

Grundsätzlich soll ein Taufpate das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Pfarrer bzw. Taufspender kann aus gerechtem Grund eine Ausnahme zulassen.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Jugendliche die Bedeutung des Patenamtes versteht, selbst im katholischen Glauben steht und die Aufgabe zuverlässig übernehmen kann. Außerdem müssen die übrigen Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere Taufe, Firmung, Eucharistieempfang und Zugehörigkeit zur katholischen Kirche.

Sehr junge Kinder können nicht Taufpaten sein. Sie können zwar bei der Feier eine besondere Rolle spielen, übernehmen aber nicht das Patenamt im kirchenrechtlichen Sinn.

Im Taufbuch werden die Taufe und die wesentlichen Angaben zur Taufe eingetragen. Dazu gehören auch die Paten.

Wenn ein nichtkatholischer Christ als Taufzeuge zugelassen wurde, wird er nicht als Pate, sondern mit entsprechender Kennzeichnung als Taufzeuge eingetragen.

Wenn ein Pate bei der Feier vertreten wurde, wird im Taufbuch der eigentliche Pate eingetragen, nicht die vertretende Person.

Die Eintragung im Taufbuch ist wichtig, weil spätere kirchliche Nachweise – etwa Taufschein, Ehevorbereitungsunterlagen oder Nachweise für kirchliche Dienste – auf den Angaben des Taufbuchs beruhen.

Ein Pate übernimmt ein kirchliches Amt. Er ist katholisch, erfüllt die Voraussetzungen des Patenamtes und wird als Pate in das Taufbuch eingetragen.

Ein Taufzeuge ist ein gültig getaufter nichtkatholischer Christ, der zusammen mit einem katholischen Paten bei der Taufe mitwirken kann. Er wird als Taufzeuge, nicht als Pate, eingetragen.

Ein bloßer Zeuge der Feier ist eine Person, die bei der Taufe anwesend ist, aber kein kirchliches Amt übernimmt. Das können Angehörige, Freunde oder andere nahestehende Personen sein. Sie werden nicht als Paten oder Taufzeugen in das Taufbuch eingetragen.

In Zweifelsfällen soll die Frage frühzeitig mit dem Pfarramt geklärt werden. Dies gilt besonders, wenn

  • die Person aus der Kirche ausgetreten war,
  • die Firmung nicht nachgewiesen werden kann,
  • kein aktueller Taufschein vorliegt,
  • die Person einer anderen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft angehört,
  • die Gültigkeit der Taufe unklar ist,
  • die Person einer orthodoxen oder orientalischen Kirche angehört,
  • die Person einer katholischen Ostkirche angehört,
  • oder Zweifel bestehen, ob die Lebensführung dem Patenamt entspricht.

Das Pfarramt kann die notwendigen Nachweise anfordern und gegebenenfalls die Stabsstelle Kirchenrecht einschalten. Eine Klärung sollte möglichst vor der endgültigen Taufanmeldung erfolgen, damit es kurz vor der Feier nicht zu vermeidbaren Schwierigkeiten kommt.

Erste Ansprechstelle ist das Pfarramt, in dem die Taufe angemeldet wird. Dort wird geprüft, welche Unterlagen benötigt werden und ob die benannten Personen als Paten oder Taufzeugen eingetragen werden können.

Die Stabsstelle Kirchenrecht kann insbesondere dann hinzugezogen werden, wenn eine rechtliche Sonderfrage vorliegt, etwa bei ausgetretenen Personen, orthodoxen oder ostkirchlichen Christen, unklaren Taufnachweisen, schwierigen Fragen zur Patenfähigkeit oder widersprüchlichen Unterlagen.

1.3 Firmung

Die Firmung gehört zusammen mit Taufe und Eucharistie zu den Sakramenten der christlichen Initiation. In der Firmung wird die Taufe bekräftigt und vollendet; der Gefirmte wird durch die Gabe des Heiligen Geistes gestärkt und enger mit der Kirche verbunden.

Die folgenden Hinweise geben eine erste Orientierung zu häufig wiederkehrenden Fragen. Sie ersetzen keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Bei besonderen Konstellationen – etwa Erwachsenenfirmung, Firmung außerhalb der Wohnsitzpfarrei, unklarer Taufe, fehlendem Firmpaten, ostkirchlichen oder orthodoxen Christen oder Fragen der Matrikelführung – soll rechtzeitig Rücksprache mit dem zuständigen Pfarramt bzw. mit der Stabsstelle Kirchenrecht gehalten werden.

Gefirmt werden kann, wer getauft ist und noch nicht gültig gefirmt wurde.

Da die Firmung die Taufe voraussetzt, muss vor der Firmung geklärt sein, dass eine gültige Taufe vorliegt. In der Regel geschieht dies durch Vorlage eines aktuellen Taufscheins oder durch entsprechende kirchliche Unterlagen. Wenn Zweifel an der Taufe bestehen, ist vor der Firmung zu prüfen, ob die Taufe gültig gespendet wurde.

Der Firmbewerber soll angemessen vorbereitet sein, den Glauben bekennen können und bereit sein, als Christ zu leben. Die Firmvorbereitung dient daher nicht nur der Organisation der Feier, sondern der geistlichen und katechetischen Vorbereitung auf das Sakrament.

Wer bereits gültig gefirmt wurde, kann nicht nochmals gefirmt werden. Das gilt auch dann, wenn die frühere Firmung in einer anderen katholischen Kirche eigenen Rechts oder in einer orthodoxen Kirche gespendet wurde und gültig war.

Katholiken, die das Sakrament der Firmung noch nicht empfangen haben, sollen vor der Eheschließung gefirmt werden, sofern dies ohne größere Schwierigkeiten möglich ist.

Das bedeutet: Die Firmung ist nicht in jedem Fall eine absolute Voraussetzung für die Gültigkeit einer kirchlichen Trauung. Sie gehört aber zur vollen christlichen Initiation und soll vor der Übernahme des Eheversprechens nach Möglichkeit empfangen werden.

Wer kirchlich heiraten möchte und noch nicht gefirmt ist, soll dies frühzeitig im Ehevorbereitungsgespräch ansprechen. Je nach Situation kann eine Erwachsenenfirmung vorbereitet und beim Generalvikariat beantragt werden. Eine solche Klärung sollte nicht erst kurz vor dem Trauungstermin erfolgen.

Wenn Erwachsene um die Firmung bitten, ist das Generalvikariat anzugehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn jemand vor einer kirchlichen Trauung, vor der Übernahme eines Patenamtes oder aus persönlicher Glaubensentscheidung gefirmt werden möchte.

In der Regel genügt zunächst ein formloses Schreiben des zuständigen Pfarrers an das Generalvikariat. Darin sollen die Personendaten, der Anlass, die bisherige Sakramentensituation, die Vorbereitung und der vorgesehene Firmtermin bzw. Firmspender genannt werden.

Vor der Erwachsenenfirmung ist zu klären:

  • ob die Person gültig getauft ist,
  • ob sie noch nicht gültig gefirmt wurde,
  • ob sie katholisch ist,
  • ob eine angemessene Vorbereitung erfolgt ist,
  • ob gegebenenfalls weitere kirchenrechtliche Fragen bestehen.

Wenn die Firmung im Zusammenhang mit einer Konversion oder einer Erwachsenentaufe erfolgt, sind die entsprechenden Verfahren zusätzlich zu beachten. In solchen Fällen ist besonders auf die richtige Eintragung in die Kirchenbücher zu achten.

Ja, eine Firmung außerhalb der Wohnsitzpfarrei kann möglich sein. Sie soll aber geordnet mit der Wohnsitzpfarrei abgestimmt werden.

Wenn ein Jugendlicher oder Erwachsener in einer anderen Pfarrei gefirmt werden soll, ist in der Regel ein Entlassschein bzw. eine Bestätigung der Wohnsitzpfarrei erforderlich. Außerdem kann ein aktueller Taufschein benötigt werden. So wird sichergestellt, dass die Taufe nachgewiesen ist, die Person noch nicht gefirmt wurde und die Firmung später ordnungsgemäß eingetragen und weitergemeldet werden kann.

Die Pfarrei, in der die Firmung gefeiert wird, ist für die ordnungsgemäße Eintragung in das Firmbuch verantwortlich. Die Wohnsitzpfarrei und die Taufpfarrei müssen, soweit erforderlich, über die Firmung informiert werden.

Eine Firmung außerhalb der Wohnsitzpfarrei soll daher möglichst frühzeitig mit beiden Pfarrämtern abgesprochen werden.

Auswärtige Firmlinge sind Personen, die nicht in der Pfarrei wohnen, in der sie gefirmt werden sollen.

In solchen Fällen sind regelmäßig folgende Punkte zu klären:

  • Liegt ein aktueller Taufschein vor?
  • Liegt eine Zustimmung bzw. ein Entlassschein der Wohnsitzpfarrei vor?
  • Ist die Person bereits gefirmt oder noch nicht gefirmt?
  • Wurde die Firmvorbereitung geordnet durchgeführt?
  • Wer ist für die Eintragung in das Firmbuch zuständig?
  • An welche Pfarrei ist die Firmung weiterzumelden?

Die Firmpfarrei trägt die Firmung in ihr Firmbuch ein. Die Wohnsitzpfarrei erhält eine Mitteilung. Die Taufpfarrei muss ebenfalls informiert werden, damit die Firmung beim Taufeintrag beigeschrieben werden kann.

Diese Weitermeldung ist wichtig, weil der Taufschein später regelmäßig als Nachweis des kirchlichen Personenstandes dient. Aus ihm soll ersichtlich sein, ob die Firmung empfangen wurde.

Ja. Die Firmung wird kirchenbuchlich erfasst.

Die Pfarrei, in deren Kirche die Firmung stattfindet, trägt die Firmung in das Firmbuch ein. Dort wird sie mit laufender Nummer eingetragen.

Wenn die Wohnsitzpfarrei nicht mit der Firmpfarrei identisch ist, erhält die Wohnsitzpfarrei eine Mitteilung. Je nach diözesaner Ordnung kann dort ein Eintrag ohne laufende Nummer erfolgen.

Außerdem muss die Firmung an die Taufpfarrei weitergemeldet werden. Im Taufbuch wird die Firmung beim Taufeintrag beigeschrieben. Eingetragen werden regelmäßig Datum, Ort, Pfarrei und Firmspender. Angaben zum Firmpaten werden im Taufbuch normalerweise nicht beigeschrieben.

Die sorgfältige Eintragung und Weitermeldung ist wichtig, weil spätere kirchliche Vorgänge – etwa Patenamt, kirchliche Trauung, Weihe oder kirchliche Dienste – den Nachweis der Firmung erforderlich machen können.

Wenn die Taufpfarrei im Ausland liegt, muss die Firmung dennoch an die Taufpfarrei weitergemeldet werden, soweit dies möglich ist.

Das Pfarramt kann hierfür die vorhandenen Taufunterlagen, Adressangaben und kirchlichen Kontaktstellen nutzen. Wenn die Taufpfarrei nicht eindeutig ermittelt werden kann oder die Weitermeldung schwierig ist, kann das Matrikelamt oder das Generalvikariat eingeschaltet werden.

Bei ausländischen Urkunden ist darauf zu achten, dass die Angaben ausreichend verständlich und zuverlässig sind. Gegebenenfalls kann eine Übersetzung erforderlich sein.

Ordentlicher Spender der Firmung ist der Bischof. In bestimmten Fällen können auch Priester die Firmung gültig und erlaubt spenden, wenn sie dazu vom Recht selbst oder durch besondere Beauftragung befugt sind.

Bei der Firmung von Jugendlichen wird der Firmspender in der Regel vom Bistum bestimmt. Bei Erwachsenenfirmungen, Konversionen oder besonderen Fällen ist vorab zu klären, wer die Firmung spenden darf und ob eine entsprechende Beauftragung erforderlich ist.

Ein Priester darf die Firmung nicht einfach in jedem Fall eigenmächtig spenden. Bei Unsicherheit ist Rücksprache mit dem Generalvikariat zu halten.

Dem Firmling soll nach Möglichkeit ein Firmpate oder eine Firmpatin zur Seite stehen. Für den Firmpaten gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für den Taufpaten.

Firmpate kann grundsätzlich werden, wer

  • katholisch ist,
  • getauft ist,
  • gefirmt ist,
  • die Eucharistie empfangen hat,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • ein Leben führt, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht,
  • nicht aus der katholischen Kirche ausgetreten ist,
  • und nicht Vater oder Mutter des Firmlings ist.

Es ist sinnvoll und kirchenrechtlich ausdrücklich empfohlen, dass der Taufpate auch Firmpate ist. Dadurch wird sichtbar, dass Taufe und Firmung zusammengehören. Zwingend ist dies aber nicht.

Bei der Firmung ist nur ein Firmpate vorgesehen. Anders als bei der Taufe, bei der ein Pate, eine Patin oder ein Pate und eine Patin möglich sind, spricht das Kirchenrecht bei der Firmung von einem Paten.

Weitere Personen können den Firmling selbstverständlich menschlich und geistlich begleiten. Sie werden aber nicht als Firmpaten in das Firmbuch eingetragen.

Nein. Ein eigenes Amt des Firmzeugen gibt es nicht.

Bei der Taufe kann unter bestimmten Voraussetzungen ein nichtkatholischer Christ zusammen mit einem katholischen Paten als Taufzeuge zugelassen werden. Eine entsprechende Regelung für Firmzeugen besteht nicht.

Für den Firmpaten gelten daher die Voraussetzungen des katholischen Patenamtes. Ein nichtkatholischer Christ kann nicht einfach als „Firmzeuge“ anstelle eines katholischen Firmpaten eingetragen werden.

Nein. Ein evangelischer Christ kann bei einer katholischen Firmung nicht Firmpate im kirchenrechtlichen Sinn werden, weil das Firmpatenamt die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche voraussetzt.

Ein evangelischer Christ kann dem Firmling natürlich menschlich verbunden sein und ihn im Leben begleiten. Er wird aber nicht als Firmpate in das Firmbuch eingetragen.

Grundsätzlich muss der Firmpate katholisch sein. Ein orthodoxer Christ kann daher in der Regel nicht allein Firmpate bei einer katholischen Firmung sein.

Besondere Aufmerksamkeit verdient der Fall, dass ein orthodoxer Christ bereits bei der Taufe desselben Kindes als Taufpate zugelassen war. Da es empfohlen ist, dass der Taufpate auch Firmpate ist, kann in einem solchen Ausnahmefall eine Zulassung als Firmpate in Betracht kommen. Dies ist aber keine allgemeine Regel, sondern bedarf einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall.

Im Zweifel soll das Pfarramt rechtzeitig Rücksprache mit der Stabsstelle Kirchenrecht halten

Nein. Vater und Mutter können nicht Firmpaten ihres eigenen Kindes sein. Für das Firmpatenamt gelten insoweit dieselben Grundsätze wie für das Taufpatenamt.

In der pastoralen Praxis kann es aber vorkommen, dass ein Elternteil den Firmling bei der Feier begleitet, etwa wenn kein geeigneter Firmpate vorhanden ist oder der Firmpate verhindert ist. Ein solcher Beistand bei der Feier macht den Elternteil jedoch nicht zum Firmpaten. Der Elternteil wird daher nicht als Firmpate in das Firmbuch eingetragen.

Dem Firmling soll nach Möglichkeit ein Firmpate zur Seite stehen. Wenn kein geeigneter Firmpate gefunden wird, soll dies frühzeitig mit dem Pfarrer oder den Verantwortlichen der Firmvorbereitung besprochen werden.

Die Firmung ist nicht automatisch ausgeschlossen, wenn kein Firmpate vorhanden ist. Gleichwohl soll sorgfältig geprüft werden, ob eine geeignete katholische Person gefunden werden kann, die den Firmling auf seinem Glaubensweg begleitet.

Eltern, Verwandte oder andere nahestehende Personen können den Firmling bei der Feier begleiten, wenn dies pastoral sinnvoll ist. Sie werden aber nur dann als Firmpate eingetragen, wenn sie die Voraussetzungen für das Firmpatenamt erfüllen und nicht Vater oder Mutter des Firmlings sind.

Wenn der Firmpate bei der Firmfeier nicht persönlich anwesend sein kann, bedeutet dies nicht automatisch, dass ein anderer Firmpate gewählt werden muss.

Das Patenamt ist auf Dauer angelegt. Deshalb kann ein Firmpate das Amt auch übernehmen, wenn er bei der Feier aus wichtigem Grund nicht anwesend sein kann. In diesem Fall soll er vorher schriftlich erklären, dass er das Firmpatenamt übernehmen will und dass er die Voraussetzungen für das Amt erfüllt.

Bei der Feier kann eine andere Person den Firmling begleiten. In das Firmbuch wird jedoch der eigentliche Firmpate eingetragen, nicht die Vertretung bei der Feier. Die schriftliche Bereitschaftserklärung des Firmpaten soll zu den Unterlagen genommen werden.

Da für Firmpaten dieselben Voraussetzungen gelten wie für Taufpaten, kann das Pfarramt entsprechende Nachweise verlangen.

Erforderlich sein können insbesondere:

  • ein aktueller Taufschein,
  • eine Patenbescheinigung,
  • eine Selbstauskunft,
  • oder ein anderer geeigneter kirchlicher Nachweis.

Aus dem Nachweis soll hervorgehen, dass der Firmpate katholisch ist, getauft und gefirmt wurde, die Eucharistie empfangen hat und nicht aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.

Wenn Zweifel bestehen, kann das Pfarramt weitere Unterlagen anfordern oder Rücksprache mit der Stabsstelle Kirchenrecht halten.

Der im Firmbuch eingetragene Firmpate dokumentiert, wer bei der Firmung bzw. für die Firmung das Firmpatenamt übernommen hat. Dieser Eintrag ist eine historische Tatsache.

Ein späterer Wechsel des Firmpaten wird daher grundsätzlich nicht vorgenommen. Wenn sich der Kontakt zum Firmpaten später verliert oder eine andere Person den Gefirmten begleitet, kann diese Begleitung menschlich und geistlich sehr wertvoll sein. Sie ersetzt aber nicht den ursprünglichen Firmpaten und wird nicht nachträglich als Änderung im Firmbuch eingetragen.

Angehörige katholischer Ostkirchen sind Katholiken. Sie gehören nicht einer anderen Konfession an, sondern einer katholischen Kirche eigenen Rechts. In den katholischen Ostkirchen wird die Firmung, dort meist Myronsalbung genannt, in der Regel bereits im Zusammenhang mit der Taufe gespendet.

Deshalb ist bei Angehörigen katholischer Ostkirchen besonders sorgfältig zu klären, ob sie bereits gültig gefirmt bzw. myrongesalbt wurden. In der Regel ist dies der Fall. Eine erneute Firmung in der lateinischen Kirche findet dann nicht statt.

Wenn Kinder oder Jugendliche katholischer Ostkirchen in einer lateinischen Pfarrei an der Firmvorbereitung teilnehmen, ist vorab zu klären, ob sie das Firmsakrament tatsächlich empfangen sollen oder ob sie bei der Feier lediglich einen Segen erhalten. Die Familien und der Firmspender müssen entsprechend informiert werden.

Außerdem ist auf die richtige Erfassung der Kirchenzugehörigkeit und auf die Matrikelführung zu achten.

Orthodoxe und orientalische Christen empfangen die Myronsalbung in der Regel bereits im Zusammenhang mit ihrer Taufe. Diese Myronsalbung wird von der katholischen Kirche grundsätzlich als gültige Firmung anerkannt, sofern die betreffende Kirche gültige Sakramente spendet.

Daher werden orthodoxe oder orientalische Christen, die bereits gültig getauft und myrongesalbt wurden, nicht nochmals gefirmt.

Wenn orthodoxe oder orientalische Kinder oder Jugendliche an einer katholischen Firmvorbereitung teilnehmen, ist sorgfältig zu klären, dass bei der Firmfeier keine erneute Firmung erfolgt. Wenn pastoral gewünscht, können sie an der Vorbereitung teilnehmen und bei der Feier einen Segen empfangen. Die Familie und der Firmspender sind darüber rechtzeitig zu informieren.

Soll eine orthodoxe oder orientalische Person in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche aufgenommen werden, handelt es sich nicht um eine gewöhnliche Firmung, sondern um eine Konversion bzw. Aufnahme. Dann sind die Regeln zur Konversion und zur Zugehörigkeit zu einer Kirche eigenen Rechts zu beachten.

In solchen Fällen ist sorgfältig zwischen Gültigkeit und Erlaubtheit zu unterscheiden.

Eine Firmung kann gültig sein, auch wenn sie unerlaubt oder außerhalb der regulären kirchlichen Ordnung gespendet wurde. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Firmspender gültig Bischof bzw. zur Firmspendung befugt war und dass die übrigen Voraussetzungen der Firmung vorlagen.

Wer angibt, bereits bei der Piusbruderschaft oder in einer anderen irregulären Situation gefirmt worden zu sein, soll entsprechende Nachweise vorlegen. Insbesondere muss erkennbar sein, wer die Firmung gespendet hat, wann und wo sie gespendet wurde und ob eine gültige Taufe vorlag.

Eine solche Firmung wird nicht ohne Prüfung einfach wiederholt. Das Pfarramt soll den Fall mit der Stabsstelle Kirchenrecht klären. Je nach Ergebnis ist die Firmung kirchenbuchlich zu dokumentieren bzw. beim Taufeintrag zu vermerken.

Wenn unklar ist, ob jemand bereits gefirmt wurde, ist zunächst eine sorgfältige Prüfung erforderlich. Die Firmung darf nicht vorschnell wiederholt werden.

Hilfreich sind insbesondere:

  • aktueller Taufschein,
  • Firmurkunde,
  • Auskunft der früheren Wohnsitzpfarrei,
  • Auskunft der Pfarrei, in der die Firmung vermutlich gespendet wurde,
  • Angaben der Eltern oder Angehörigen,
  • Unterlagen aus der Firmvorbereitung,
  • Hinweise auf Firmspender, Ort und Datum.

Wenn trotz sorgfältiger Prüfung ein ernster Zweifel bleibt, ist Rücksprache mit dem Generalvikariat bzw. der Stabsstelle Kirchenrecht zu halten. Eine etwaige bedingte Spendung oder andere Lösung darf nicht eigenmächtig angesetzt werden.

Wer aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, kann nicht ohne Weiteres zur Firmung zugelassen werden. Zunächst ist zu klären, ob eine Rekonziliation bzw. Wiederaufnahme in die volle Gemeinschaft der Kirche erforderlich ist.

Das gilt insbesondere dann, wenn jemand die Firmung empfangen möchte, um ein Patenamt zu übernehmen, kirchlich zu heiraten oder einen kirchlichen Dienst auszuüben.

Eine Firmung setzt nicht nur die Taufe, sondern auch die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche und die Bereitschaft zu einem Leben aus dem Glauben voraus. Bei einem früheren Kirchenaustritt ist deshalb vorab der kirchenrechtliche Status zu klären.

Über den Empfang der Firmung wird in der Regel eine Firmurkunde bzw. Firmerinnerung ausgestellt. Sie ist ein persönlicher Nachweis über die Firmung, ersetzt aber nicht die kirchenbuchliche Eintragung.

Maßgeblich für spätere kirchliche Nachweise ist regelmäßig der aktuelle Taufschein, weil dort die Firmung beim Taufeintrag beigeschrieben wird. Deshalb ist die Weitermeldung der Firmung an die Taufpfarrei besonders wichtig.

Wer später ein Patenamt übernehmen, kirchlich heiraten, in einen kirchlichen Dienst eintreten oder in anderer Weise seinen kirchlichen Personenstand nachweisen muss, wird regelmäßig einen aktuellen Taufschein benötigen.

Erste Ansprechstelle ist das zuständige Pfarramt. Dort werden Firmvorbereitung, Firmtermin, Unterlagen, Firmpaten und gegebenenfalls die Abstimmung mit Wohnsitz- und Taufpfarrei geklärt.

Die Stabsstelle Kirchenrecht bzw. das Generalvikariat ist insbesondere dann einzuschalten, wenn eine rechtliche Sonderfrage vorliegt, etwa:

  • Erwachsenenfirmung,
  • Firmung vor kirchlicher Trauung,
  • Firmung im Zusammenhang mit Konversion oder Rekonziliation,
  • unklare Taufe,
  • unklare frühere Firmung,
  • orthodoxe oder ostkirchliche Christen,
  • Firmung außerhalb der regulären Ordnung,
  • fehlende oder zweifelhafte Unterlagen,
  • schwierige Fragen zum Firmpatenamt,
  • oder besondere Fragen der Matrikelführung.

Bitte schildern Sie den Sachverhalt möglichst vollständig und fügen Sie vorhandene Unterlagen bei. So kann schneller geklärt werden, welche Schritte erforderlich sind.