12. Selig- und Heiligsprechungsverfahren
Hinweis zur Nutzung der folgenden Fragen
Die nachfolgenden Fragen und Antworten dienen einer ersten Orientierung zu häufig wiederkehrenden kirchenrechtlichen und pfarrpraktischen Fragen rund um Selig- und Heiligsprechungsverfahren. Sie enthalten allgemeine Hinweise und ersetzen keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Eine verbindliche Beurteilung hängt stets von den Umständen des jeweiligen Sachverhalts, der Person, über die ein Verfahren angeregt wird, den vorhandenen Unterlagen, der Zuständigkeit des Bischofs, der kirchlichen Verehrung, dem Ruf der Heiligkeit oder des Martyriums, möglichen Wundern, der Aktenlage sowie den Vorgaben des Dikasteriums für die Selig- und Heiligsprechungsprozesse ab.
Dies gilt besonders bei Anregungen zu einem neuen Verfahren, bei bereits bestehender privater Verehrung, bei Veröffentlichungen, bei Reliquien, Gräbern, Nachlässen, Archiven, Bildern, Gebeten, Gedenkfeiern, Spenden und bei der Frage, ob ein Verfahren überhaupt eröffnet werden kann.
Erste Ansprechstelle ist grundsätzlich das zuständige Bischöfliche Ordinariat bzw. Generalvikariat. Bei kirchenrechtlichen Sonderfragen kann die Stabsstelle Kirchenrecht hinzugezogen werden.
Was ist ein Selig- oder Heiligsprechungsverfahren?
Ein Selig- oder Heiligsprechungsverfahren ist ein kirchliches Verfahren, in dem geprüft wird, ob eine verstorbene Person wegen ihres heiligmäßigen Lebens, ihres Martyriums oder ihrer Hingabe des Lebens der Kirche offiziell zur Verehrung vorgestellt werden kann.
Es handelt sich nicht um eine bloße Ehrung verdienter Personen. Die Kirche prüft vielmehr sorgfältig, ob das Leben, der Glaube, die Tugenden, das Martyrium oder die Hingabe des Lebens dieser Person so bezeugt sind, dass sie als Beispiel christlichen Lebens gelten kann.
Ein solches Verfahren ist daher geistlich, historisch, theologisch und kirchenrechtlich anspruchsvoll. Es setzt eine ernsthafte Prüfung voraus und darf nicht mit einer privaten Initiative, einer bloßen Gedenkfeier oder einer öffentlichen Kampagne verwechselt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Seligsprechung und Heiligsprechung?
Die Seligsprechung erlaubt in der Regel eine begrenzte öffentliche kirchliche Verehrung, etwa in einer bestimmten Diözese, Ordensgemeinschaft oder Region. Die genaue Reichweite der Verehrung wird festgelegt.
Die Heiligsprechung bedeutet, dass die betreffende Person der ganzen Kirche als Heilige oder Heiliger vorgestellt wird. Die öffentliche liturgische Verehrung ist dann grundsätzlich weltweit möglich.
Vereinfacht gesagt: Die Seligsprechung ist eine kirchliche Anerkennung mit begrenzter liturgischer Verehrung. Die Heiligsprechung hat universalkirchliche Bedeutung.
Beide Schritte setzen eine sorgfältige Prüfung voraus. Eine Seligsprechung ist daher nicht bloß eine Vorstufe im gesellschaftlichen Sinn, sondern bereits ein bedeutender kirchlicher Akt.
Wer kann für eine Selig- oder Heiligsprechung vorgeschlagen werden?
Vorgeschlagen werden kann eine verstorbene katholische Person, bei der ein echter und beständiger Ruf der Heiligkeit, des Martyriums oder der Hingabe des Lebens besteht.
Dabei kann es sich etwa handeln um:
- Laien,
- Priester,
- Diakone,
- Ordensleute,
- Bischöfe,
- Mitglieder geistlicher Gemeinschaften,
- Eheleute,
- junge Menschen,
- Menschen aus caritativen, missionarischen, wissenschaftlichen, pastoralen oder anderen Lebensbereichen.
Entscheidend ist nicht gesellschaftliche Bekanntheit, kirchliches Amt oder äußere Leistung. Entscheidend ist, ob das Leben der Person im Licht des Glaubens als außergewöhnliches Zeugnis christlicher Heiligkeit gelten kann und ob dies durch Unterlagen, Zeugnisse und eine lebendige Verehrung getragen wird.
Was bedeutet „Ruf der Heiligkeit“?
Der Ruf der Heiligkeit bedeutet, dass Gläubige eine verstorbene Person wegen ihres christlichen Lebens, ihrer Tugenden und ihres Glaubenszeugnisses als heiligmäßig ansehen und sie um Fürsprache bei Gott bitten.
Dieser Ruf muss echt, beständig und verbreitet sein. Er darf nicht künstlich erzeugt, nur durch Werbung aufgebaut oder allein von wenigen interessierten Personen behauptet werden.
Zu prüfen ist insbesondere:
- Gibt es Menschen, die die Person wegen ihres Glaubenszeugnisses verehren?
- Ist dieser Ruf über längere Zeit gewachsen?
- Ist er über den engsten Familien- oder Freundeskreis hinaus erkennbar?
- Gibt es Gebetserhörungen oder Zeichen?
- Wird die Person wegen christlicher Tugenden geschätzt und nicht nur wegen ihrer Begabung, Leistung oder Beliebtheit?
- Gibt es gegenteilige Hinweise, die sorgfältig geprüft werden müssen?
Der Ruf der Heiligkeit ist eine Grundvoraussetzung für ein Verfahren.
Was bedeutet „Ruf des Martyriums“?
Der Ruf des Martyriums bedeutet, dass eine Person nach Überzeugung der Gläubigen wegen ihres Glaubens oder aus Hass gegen den Glauben getötet wurde und den Tod in christlicher Haltung angenommen hat.
Ein Martyrium ist nicht einfach ein tragischer Tod, ein Unfall, ein politisches Opfer oder ein gewaltsames Ende. Entscheidend ist der Zusammenhang mit dem Glauben und die innere Haltung des Betroffenen.
Zu prüfen ist insbesondere:
- Wurde die Person wegen ihres Glaubens, ihres kirchlichen Dienstes oder ihres christlichen Zeugnisses verfolgt?
- Lag auf Seiten der Täter ein Hass gegen den Glauben oder gegen eine christliche Tugend vor?
- Hat die Person den Tod in christlicher Haltung angenommen?
- Gibt es historische Belege?
- Gibt es Zeugen oder verlässliche Dokumente?
- Besteht ein Ruf des Martyriums unter den Gläubigen?
Märtyrer werden in besonderer Weise verehrt, weil sie mit ihrem Leben und Sterben Zeugnis für Christus gegeben haben.
Was bedeutet „Hingabe des Lebens“?
Die Hingabe des Lebens ist ein eigener Weg in einem Selig- und Heiligsprechungsverfahren. Sie betrifft Personen, die aus christlicher Liebe ihr Leben freiwillig und frei für andere hingegeben haben und dadurch den Tod auf sich genommen haben.
Sie ist zu unterscheiden vom Martyrium und vom Nachweis heroischer Tugenden. Es geht darum, dass jemand aus Liebe zu Christus und zum Nächsten eine konkrete Lebenshingabe vollzieht, die mit dem Tod verbunden ist.
Zu prüfen ist insbesondere:
- War die Hingabe frei und bewusst?
- Geschah sie aus christlicher Liebe?
- Besteht ein Zusammenhang zwischen Hingabe und Tod?
- Hat die Person bis dahin ein christliches Leben geführt?
- Gibt es einen Ruf der Heiligkeit und Zeichen der Fürsprache?
Auch hier ist eine sorgfältige kirchliche Prüfung erforderlich.
Wer kann ein Verfahren anregen?
Ein Verfahren kann von Gläubigen, einer Pfarrei, einer Ordensgemeinschaft, einer geistlichen Gemeinschaft, einem Verein, einer kirchlichen Einrichtung oder einer anderen geeigneten Gruppe angeregt werden.
Die Initiative setzt aber mehr voraus als persönliche Verehrung oder Sympathie. Es muss ein ernsthaftes kirchliches Interesse bestehen und eine belastbare Grundlage für die Prüfung vorhanden sein.
Wer ein Verfahren anregen möchte, sollte zunächst sammeln:
- Lebensdaten der betreffenden Person,
- kurze Lebensbeschreibung,
- Hinweise auf Ruf der Heiligkeit oder des Martyriums,
- vorhandene Schriften,
- Zeugnisse von Personen,
- Hinweise auf Gebetserhörungen,
- vorhandene Veröffentlichungen,
- Informationen zu Grab, Nachlass und Archiv,
- mögliche Schwierigkeiten oder kritische Fragen.
Mit diesen Informationen kann eine erste kirchliche Vorprüfung erfolgen.
Wer ist Antragsteller bzw. Actor?
Der Antragsteller, im Verfahren häufig Actor genannt, ist die Person oder kirchliche juristische Person, die ein Verfahren trägt und fördert.
Actor kann zum Beispiel sein:
- eine Diözese,
- eine Ordensgemeinschaft,
- eine kirchliche Gemeinschaft,
- ein kirchlicher Verein,
- eine Stiftung,
- eine Gruppe von Gläubigen mit geeigneter rechtlicher Struktur.
Der Actor trägt Verantwortung für die Förderung des Verfahrens, die Bestellung eines Postulators, die geordnete Zusammenarbeit mit der kirchlichen Autorität und in der Regel auch für die Finanzierung.
Der Actor handelt nicht anstelle der Kirche und entscheidet nicht selbst über die Heiligkeit der Person. Er bittet vielmehr darum, dass die zuständige kirchliche Autorität eine Prüfung einleitet.
Was ist ein Postulator?
Ein Postulator ist eine fachkundige Person, die den Antragsteller in einem Selig- oder Heiligsprechungsverfahren vertritt und das Verfahren sachkundig begleitet.
Der Postulator hat insbesondere die Aufgabe,
- den Antrag vorzubereiten,
- Unterlagen zu sammeln,
- mit dem Bischof und den zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten,
- den Ruf der Heiligkeit, des Martyriums oder der Hingabe des Lebens darzustellen,
- die diözesane Erhebung zu begleiten,
- später gegebenenfalls die römische Phase zu betreuen.
Der Postulator muss geeignet, fachkundig und von der zuständigen kirchlichen Autorität zugelassen sein. Bei komplexen Verfahren ist die Auswahl eines erfahrenen Postulators besonders wichtig.
Wer ist für die Eröffnung eines Verfahrens zuständig?
Zuständig ist in der Regel der Bischof der Diözese, in der die betreffende Person gestorben ist. In besonderen Fällen kann eine andere Zuständigkeit in Betracht kommen, etwa wenn wichtige Beweise überwiegend in einer anderen Diözese liegen.
Der zuständige Bischof prüft zunächst, ob die Voraussetzungen für eine Eröffnung vorliegen. Dazu gehören insbesondere der Ruf der Heiligkeit, des Martyriums oder der Hingabe des Lebens, die Person des Antragstellers, die Bestellung eines Postulators, die vorhandene Aktenlage und mögliche Hindernisse.
Vor einer formellen Eröffnung ist die Verbindung mit dem Dikasterium für die Selig- und Heiligsprechungsprozesse erforderlich. Erst wenn die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die diözesane Erhebung eröffnet werden.
Warum braucht es eine Wartezeit nach dem Tod?
Ein Verfahren soll grundsätzlich nicht sofort nach dem Tod einer Person eröffnet werden. Die Wartezeit dient dazu, den Ruf der Heiligkeit oder des Martyriums zu prüfen und eine vorschnelle Entscheidung aus unmittelbarer Begeisterung, Trauer oder öffentlicher Aufmerksamkeit zu vermeiden.
Die Zeit nach dem Tod zeigt, ob eine Verehrung beständig bleibt, ob Menschen weiterhin um Fürsprache bitten und ob das Lebenszeugnis auch mit zeitlichem Abstand trägt.
In besonderen Fällen kann von der Wartezeit dispensiert werden. Eine solche Ausnahme ist aber nicht der Normalfall und setzt eine entsprechende kirchliche Entscheidung voraus.
Was ist ein „Diener Gottes“?
Als „Diener Gottes“ wird eine Person bezeichnet, nachdem ein Selig- oder Heiligsprechungsverfahren offiziell eröffnet wurde.
Der Titel bedeutet nicht, dass die Person bereits selig- oder heiliggesprochen ist. Er zeigt lediglich an, dass die Kirche eine formelle Prüfung begonnen hat.
Deshalb ist bei der Verwendung des Titels Sorgfalt geboten. Es darf nicht der Eindruck entstehen, die Kirche habe bereits die Heiligkeit der Person festgestellt. Die öffentliche liturgische Verehrung ist dadurch noch nicht erlaubt.
Was ist ein „ehrwürdiger Diener Gottes“?
Als „ehrwürdiger Diener Gottes“ wird eine Person bezeichnet, wenn die Kirche die heroischen Tugenden oder gegebenenfalls die Hingabe des Lebens anerkannt hat.
Auch dieser Titel bedeutet noch keine Seligsprechung. Eine öffentliche liturgische Verehrung im eigentlichen Sinn ist damit noch nicht verbunden.
Der Titel zeigt aber, dass ein wesentlicher Schritt im Verfahren abgeschlossen ist. Für eine Seligsprechung ist in der Regel zusätzlich ein anerkanntes Wunder erforderlich, soweit es sich nicht um ein Martyrium handelt.
Was bedeutet „selig“?
Eine selige Person ist von der Kirche zur begrenzten öffentlichen Verehrung zugelassen. Die Verehrung kann etwa für eine Diözese, eine Ordensgemeinschaft, eine Region oder einen bestimmten Personenkreis erlaubt sein.
Mit der Seligsprechung sagt die Kirche, dass diese Person in glaubwürdiger Weise als Vorbild christlichen Lebens verehrt werden kann und dass ihre Fürsprache angerufen werden darf.
Die genaue Form und Reichweite der liturgischen Verehrung richtet sich nach dem Seligsprechungsdekret und den liturgischen Vorgaben.
Was bedeutet „heilig“?
Eine heilige Person wird der ganzen Kirche zur Verehrung vorgestellt. Die Heiligsprechung hat universalkirchliche Bedeutung.
Mit der Heiligsprechung erklärt die Kirche verbindlich, dass die betreffende Person bei Gott ist und als Vorbild und Fürsprecherin bzw. Fürsprecher für die ganze Kirche verehrt werden darf.
Die Heiligsprechung ist der abschließende Schritt eines Selig- und Heiligsprechungsverfahrens.
Wie läuft ein Verfahren grob ab?
Ein Selig- und Heiligsprechungsverfahren verläuft in mehreren Schritten.
Zunächst steht eine private oder kirchliche Initiative, die auf den Ruf der Heiligkeit, des Martyriums oder der Hingabe des Lebens aufmerksam macht. Danach erfolgt eine Vorprüfung durch den zuständigen Bischof. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann die diözesane Erhebung eröffnet werden.
In der diözesanen Phase werden Unterlagen, Schriften, Zeugenaussagen und historische Belege gesammelt. Nach Abschluss werden die Akten an das Dikasterium für die Selig- und Heiligsprechungsprozesse übermittelt.
In der römischen Phase werden die Akten geprüft. Je nach Art des Verfahrens geht es um heroische Tugenden, Martyrium oder Hingabe des Lebens. Für eine Seligsprechung und später für eine Heiligsprechung kann außerdem die Prüfung eines Wunders erforderlich sein.
Das Verfahren ist daher regelmäßig langwierig, sorgfältig und fachlich anspruchsvoll.
Was geschieht in der diözesanen Erhebung?
In der diözesanen Erhebung sammelt der zuständige Bischof durch Beauftragte die Beweise zum Leben, zu den Tugenden, zum Martyrium oder zur Hingabe des Lebens der betreffenden Person.
Dazu gehören insbesondere:
- Sammlung von Schriften,
- Sicherung von Briefen, Tagebüchern und Veröffentlichungen,
- Befragung von Zeugen,
- historische Untersuchung,
- theologische Prüfung der Schriften,
- Prüfung des Rufes der Heiligkeit oder des Martyriums,
- Prüfung möglicher Hindernisse,
- Dokumentation von Gebetserhörungen oder Zeichen,
- geordnete Erstellung der Akten.
In dieser Phase wird noch keine endgültige Entscheidung über die Heiligkeit getroffen. Ziel ist es, die Beweise vollständig und zuverlässig zu sammeln.
Was geschieht in Rom?
Nach Abschluss der diözesanen Erhebung werden die Akten an das Dikasterium für die Selig- und Heiligsprechungsprozesse übermittelt.
Dort wird geprüft, ob die diözesane Erhebung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Danach wird die Sache inhaltlich weiterbearbeitet. Der Postulator erstellt zusammen mit den zuständigen Fachleuten eine Darstellung, die sogenannte Positio, in der Leben, Tugenden, Martyrium oder Hingabe des Lebens und der Ruf der Heiligkeit dargelegt werden.
Die Sache wird anschließend durch Fachleute, Theologen, Kardinäle und Bischöfe geprüft. Am Ende entscheidet der Papst über die Anerkennung der heroischen Tugenden, des Martyriums, der Hingabe des Lebens, eines Wunders, der Seligsprechung oder der Heiligsprechung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen benötigt werden, hängt vom Einzelfall ab. Regelmäßig wichtig sind:
- vollständige Lebensdaten,
- Taufschein oder kirchliche Personenstandsdaten,
- Angaben zu Familie, Ausbildung, Beruf und kirchlichem Leben,
- Briefe,
- Tagebücher,
- Manuskripte,
- Veröffentlichungen,
- Predigten,
- Vorträge,
- Fotos und audiovisuelle Dokumente,
- Nachlassunterlagen,
- Archivunterlagen,
- Zeugnisse von Personen, die die betreffende Person kannten,
- Informationen über den Ruf der Heiligkeit oder des Martyriums,
- Berichte über Gebetserhörungen,
- Angaben zum Grab,
- vorhandene Literatur,
- kritische oder belastende Unterlagen, soweit vorhanden.
Wichtig ist, dass nicht nur positive Erinnerungen gesammelt werden. Ein Verfahren muss der Wahrheit dienen. Deshalb sind auch schwierige Fragen, offene Punkte oder mögliche Einwände ernsthaft zu prüfen.
Welche Rolle spielen Schriften, Briefe und Veröffentlichungen?
Schriften, Briefe und Veröffentlichungen sind für ein Verfahren besonders wichtig. Sie können zeigen, wie eine Person geglaubt, gebetet, gedacht, entschieden und gelebt hat.
Zu prüfen sind insbesondere:
- veröffentlichte Bücher und Artikel,
- unveröffentlichte Manuskripte,
- Briefe,
- Tagebücher,
- Predigten,
- Vorträge,
- geistliche Notizen,
- digitale Veröffentlichungen,
- Interviews,
- Ton- und Filmaufnahmen.
Die Schriften werden gesammelt und theologisch geprüft. Dabei geht es nicht um literarische Qualität, sondern darum, ob Inhalt und Geist der Schriften mit dem Glauben und der Lehre der Kirche vereinbar sind und ob sie das Lebenszeugnis der Person erhellen.
Auch private oder schwierige Texte dürfen nicht einfach aussortiert werden. Sie sind sachgerecht zu dokumentieren und zu prüfen.
Welche Rolle spielen Zeugen?
Zeugen sind im Verfahren von großer Bedeutung. Sie berichten, was sie selbst über Leben, Glauben, Tugenden, Sterben, Martyrium oder Ruf der Heiligkeit der betreffenden Person wissen.
Zeugen können etwa sein:
- Angehörige,
- Freunde,
- Ordensmitglieder,
- Mitbrüder oder Mitschwestern,
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- Seelsorger,
- Menschen, denen die Person geholfen hat,
- Fachleute,
- gegebenenfalls auch kritische Zeugen.
Wichtig ist, dass Zeugenaussagen konkret, glaubwürdig und möglichst aus eigener Kenntnis erfolgen. Allgemeine Bewunderung genügt nicht. Es geht um überprüfbare Aussagen über das Leben und den Ruf der Heiligkeit oder des Martyriums.
Welche Rolle spielen Historiker und theologische Gutachter?
Historiker können erforderlich sein, wenn die betreffende Person vor längerer Zeit gelebt hat oder wenn umfangreiche historische Quellen auszuwerten sind. Sie helfen, das Leben der Person im historischen Zusammenhang zu verstehen und die Quellen sachgerecht zu sichern.
Theologische Gutachter prüfen die Schriften der betreffenden Person. Sie achten darauf, ob die Schriften mit dem katholischen Glauben vereinbar sind und ob sich daraus Hinweise auf Tugenden, geistliche Haltung oder mögliche Schwierigkeiten ergeben.
Beide Aufgaben dienen der Wahrheit und der Sorgfalt des Verfahrens. Ein Verfahren soll nicht auf bloßer Begeisterung beruhen, sondern auf zuverlässiger historischer und theologischer Prüfung.
Was ist ein Wunder im Verfahren?
Ein Wunder im Zusammenhang eines Selig- oder Heiligsprechungsverfahrens ist ein außergewöhnliches Ereignis, das nach sorgfältiger Prüfung nicht natürlich erklärt werden kann und das auf die Fürsprache der betreffenden Person hin erbeten wurde.
In der Praxis geht es häufig um medizinische Heilungen. Dabei wird besonders sorgfältig geprüft:
- War die Erkrankung schwer und gut dokumentiert?
- War die Heilung plötzlich, vollständig und dauerhaft?
- Gibt es eine natürliche medizinische Erklärung?
- Wurde ausdrücklich um die Fürsprache der betreffenden Person gebetet?
- Gibt es einen zeitlichen und geistlichen Zusammenhang?
- Liegen medizinische Unterlagen und Zeugnisse vor?
Ein behauptetes Wunder darf nicht vorschnell veröffentlicht oder als anerkannt dargestellt werden. Die Anerkennung erfolgt erst nach strenger kirchlicher Prüfung.
Warum werden Wunder geprüft?
Wunder werden geprüft, weil sie als Zeichen Gottes verstanden werden, das die Verehrung einer Person bestätigt. Sie sollen zeigen, dass die betreffende Person als Fürsprecherin oder Fürsprecher bei Gott angerufen werden kann.
Die Prüfung ist streng, weil die Kirche Glaubwürdigkeit und Wahrheit schützen muss. Eine bloß außergewöhnliche Erfahrung, eine subjektive Deutung oder eine unvollständig dokumentierte Heilung genügt nicht.
Je nach Verfahrensart kann für die Seligsprechung oder Heiligsprechung ein Wunder erforderlich sein. Bei Märtyrern gelten besondere Regeln.
Was gilt bei Märtyrern?
Bei Märtyrern steht die Frage im Mittelpunkt, ob die Person aus Hass gegen den Glauben oder gegen eine christliche Tugend getötet wurde und den Tod in christlicher Haltung angenommen hat.
Für die Seligsprechung eines Märtyrers ist in der Regel kein Wunder erforderlich. Für die Heiligsprechung kann jedoch ein Wunder erforderlich sein.
Die Prüfung des Martyriums ist historisch und theologisch anspruchsvoll. Es muss sorgfältig geklärt werden, warum die Person getötet wurde, welche Haltung die Täter hatten, wie die betroffene Person den Tod annahm und ob ein Ruf des Martyriums besteht.
Was ist bei privater Verehrung zu beachten?
Private Verehrung kann ein wichtiges Zeichen für den Ruf der Heiligkeit sein. Gläubige dürfen privat um die Fürsprache eines verstorbenen Menschen bitten, den sie für heiligmäßig halten.
Gleichzeitig darf private Verehrung nicht den Eindruck erwecken, die Kirche habe bereits eine öffentliche liturgische Verehrung erlaubt.
Zu vermeiden sind insbesondere:
- liturgische Feiern zu Ehren der Person ohne kirchliche Erlaubnis,
- öffentliche Verehrung mit Heiligen- oder Seligenstatus,
- Darstellungen mit Heiligenschein, wenn dies missverständlich ist,
- eigenmächtige Reliquienverehrung,
- offizielle Gedenktage ohne kirchliche Erlaubnis,
- Aussagen, die der kirchlichen Entscheidung vorgreifen.
Private Verehrung soll besonnen, kirchlich geordnet und wahrheitsgemäß erfolgen.
Darf man öffentlich um die Seligsprechung beten?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann öffentlich um die Seligsprechung einer Person gebetet werden. Dabei muss aber deutlich bleiben, dass die Kirche noch keine endgültige Entscheidung getroffen hat.
Gebete um die Seligsprechung sollen theologisch korrekt formuliert sein und in der Regel kirchlich geprüft bzw. genehmigt werden, bevor sie öffentlich verbreitet werden.
Wichtig ist:
- Es wird um die Seligsprechung gebetet, nicht so getan, als sei sie bereits erfolgt.
- Die Person wird nicht liturgisch als selig oder heilig verehrt.
- Gebetserhörungen sollen dokumentiert und an die zuständige Stelle gemeldet werden.
- Veröffentlichungen sollen sachlich und kirchlich korrekt sein.
Darf man Bilder, Gebete oder Gebetszettel verbreiten?
Bilder, Gebete oder Gebetszettel können im Zusammenhang mit einem Verfahren oder einer Gebetsinitiative verbreitet werden, müssen aber sorgfältig gestaltet sein.
Zu beachten ist insbesondere:
- Die Person darf nicht als bereits selig oder heilig dargestellt werden.
- Titel müssen korrekt verwendet werden.
- Gebete sollen kirchlich geprüft sein.
- Es darf keine liturgische Verehrung vorweggenommen werden.
- Hinweise auf Gebetserhörungen sollen sachlich formuliert werden.
- Bildrechte, Urheberrechte und Persönlichkeitsrechte sind zu beachten.
- Spendenaufrufe müssen transparent sein.
Vor größerer öffentlicher Verbreitung soll Rücksprache mit der zuständigen kirchlichen Stelle gehalten werden.
Was gilt für Reliquien?
Reliquien sind sterbliche Überreste oder Gegenstände, die mit einer seligen oder heiligen Person verbunden sind und in der Kirche mit Ehrfurcht behandelt werden.
Bei Personen, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist besondere Vorsicht geboten. Sterbliche Überreste oder persönliche Gegenstände dürfen nicht eigenmächtig als Reliquien behandelt, verteilt oder öffentlich verehrt werden.
Zu beachten ist insbesondere:
- Keine eigenmächtige Entnahme sterblicher Überreste.
- Keine private Verteilung angeblicher Reliquien.
- Keine öffentliche Reliquienverehrung ohne kirchliche Erlaubnis.
- Sorgfältige Dokumentation von Gegenständen und Nachlass.
- Achtung vor Grabruhe, staatlichem Recht und kirchlicher Ordnung.
- Einbeziehung der zuständigen kirchlichen Autorität.
Reliquienfragen sind immer sensibel und sollen frühzeitig mit dem Ordinariat geklärt werden.
Was ist bei Grab, Umbettung oder Erhebung sterblicher Überreste zu beachten?
Grab, Umbettung oder Erhebung sterblicher Überreste einer Person, für die ein Verfahren angeregt oder geführt wird, dürfen nicht eigenmächtig geregelt werden.
Zu beachten sind insbesondere:
- staatliches Bestattungsrecht,
- Friedhofsordnung,
- Grabnutzungsrechte,
- Wille des Verstorbenen,
- Rechte der Angehörigen,
- kirchliche Vorgaben,
- Würde des Leichnams,
- mögliche spätere Bedeutung für ein Verfahren.
Wenn ein Verfahren ernsthaft erwogen wird, sollten Grab, Grabstätte, Inschriften und Unterlagen sorgfältig dokumentiert werden. Änderungen an Grab oder sterblichen Überresten sollen vorher mit der zuständigen kirchlichen Stelle abgestimmt werden.
Darf eine Person schon vor Abschluss des Verfahrens liturgisch verehrt werden?
Nein. Eine öffentliche liturgische Verehrung als Selige oder Heiliger ist erst nach entsprechender kirchlicher Entscheidung erlaubt.
Vor einer Seligsprechung oder Heiligsprechung ist nicht zulässig:
- ein liturgischer Gedenktag zu Ehren der Person,
- Messfeiern mit der Person als Seliger oder Heiliger,
- Einfügung in liturgische Kalender,
- öffentliche Anrufung als Selige oder Heiliger in der Liturgie,
- Altäre oder Kapellen mit entsprechender offizieller Verehrung.
Möglich bleiben Gebet, Gedenken, historische Erinnerung und private Verehrung, soweit sie nicht den Charakter einer öffentlichen liturgischen Verehrung annehmen.
Welche Rolle hat die Pfarrei?
Eine Pfarrei kann eine wichtige Rolle spielen, wenn die betreffende Person dort gelebt, gewirkt, gebetet, gearbeitet oder gestorben ist.
Die Pfarrei kann insbesondere helfen bei:
- Sammlung von Erinnerungen und Zeugnissen,
- Sicherung von Unterlagen,
- Kontakt zu Angehörigen und Zeitzeugen,
- Pflege eines geordneten Gedenkens,
- Weiterleitung von Hinweisen an das Bistum,
- Vermeidung unzulässiger öffentlicher Verehrung,
- Information über Gebetserhörungen,
- pastoraler Begleitung von Initiativen.
Die Pfarrei entscheidet aber nicht selbst über die Eröffnung eines Seligsprechungsverfahrens. Sie kann eine Initiative unterstützen und Unterlagen weitergeben, muss aber die Zuständigkeit des Bischofs und der römischen Stellen beachten.
Welche Rolle hat das Bistum?
Das Bistum prüft zunächst, ob eine Anregung für ein Verfahren ernsthaft weiterverfolgt werden kann. Dabei werden Ruf der Heiligkeit oder des Martyriums, Unterlagenlage, Zuständigkeit, mögliche Hindernisse und die Tragfähigkeit einer Initiative geprüft.
Wenn ein Verfahren eröffnet wird, liegt die diözesane Erhebung in der Verantwortung des zuständigen Bischofs. Er bestellt die erforderlichen Personen und sorgt dafür, dass die Beweise geordnet gesammelt und die kirchlichen Vorgaben eingehalten werden.
Das Bistum trägt daher eine zentrale Verantwortung für die Wahrheit, Sorgfalt und kirchliche Ordnung des Verfahrens.
Welche Rolle hat der Apostolische Stuhl?
Der Apostolische Stuhl, insbesondere das Dikasterium für die Selig- und Heiligsprechungsprozesse, ist für die universalkirchliche Prüfung und Entscheidungsvorbereitung zuständig.
Er prüft die ordnungsgemäße Durchführung der diözesanen Erhebung, die inhaltliche Beweisführung, die Frage der Tugenden, des Martyriums oder der Hingabe des Lebens sowie gegebenenfalls Wunder.
Die endgültigen Entscheidungen über Seligsprechung und Heiligsprechung erfolgen durch den Papst.
Was ist bei Medienarbeit und Öffentlichkeitsarbeit zu beachten?
Öffentlichkeitsarbeit kann helfen, das Lebenszeugnis einer Person bekannt zu machen. Sie muss aber sachlich, wahrheitsgemäß und kirchlich korrekt bleiben.
Zu vermeiden sind insbesondere:
- voreilige Aussagen, die der kirchlichen Prüfung vorgreifen,
- Heiligen- oder Seligenverehrung vor der kirchlichen Entscheidung,
- sensationelle Darstellung angeblicher Wunder,
- Druck auf kirchliche Entscheidungsträger,
- unklare Spendenaufrufe,
- irreführende Titel oder Bilder,
- Ausblendung schwieriger Fragen.
Öffentlichkeitsarbeit soll mit dem Bistum, dem Postulator und gegebenenfalls weiteren zuständigen Stellen abgestimmt werden.
Was ist bei Spenden und Finanzierung zu beachten?
Selig- und Heiligsprechungsverfahren können erhebliche Kosten verursachen. Dazu gehören etwa historische Forschung, Übersetzungen, Archivarbeit, Gutachten, Postulator, Reisen, Druckkosten und römische Verfahrensschritte.
Wenn Spenden gesammelt werden, müssen Zweck, Verwendung und Verantwortlichkeit klar geregelt sein. Zu beachten sind insbesondere:
- Wer ist Träger der Initiative?
- Wer verwaltet die Mittel?
- Gibt es ein eigenes Konto?
- Gibt es eine Satzung oder kirchliche Struktur?
- Sind Spendenquittungen möglich?
- Wie wird Rechenschaft abgelegt?
- Was geschieht mit verbleibenden Mitteln?
- Werden Spendenaufrufe kirchlich abgestimmt?
Unklare private Geldsammlungen sollen vermieden werden. Transparenz schützt die Glaubwürdigkeit des Verfahrens und der kirchlichen Initiative.
Was ist bei Datenschutz, Persönlichkeitsrechten und Archiven zu beachten?
Ein Selig- oder Heiligsprechungsverfahren kann sehr persönliche Daten betreffen. Das gilt nicht nur für die verstorbene Person, sondern auch für Angehörige, Zeugen, Briefpartner, Mitarbeitende, Patientinnen und Patienten, Schülerinnen und Schüler oder andere betroffene Personen.
Zu beachten sind insbesondere:
- Datenschutz,
- Persönlichkeitsrechte,
- archivrechtliche Vorgaben,
- Urheberrechte,
- Schutz sensibler Informationen,
- vertrauliche Zeugenaussagen,
- ärztliche oder seelsorgliche Schweigepflichten,
- Rechte von Nachlassinhabern,
- staatliche und kirchliche Archivordnungen.
Unterlagen dürfen nicht unkontrolliert veröffentlicht oder weitergegeben werden. Vor Einsichtnahme, Veröffentlichung oder Digitalisierung größerer Bestände ist die zuständige kirchliche Stelle einzubeziehen.
Wann ist die Stabsstelle Kirchenrecht einzuschalten?
Die Stabsstelle Kirchenrecht soll insbesondere eingeschaltet werden bei:
- Anregung eines neuen Selig- oder Heiligsprechungsverfahrens,
- Fragen zur Zuständigkeit des Bischofs,
- Bildung eines Antragstellers bzw. Actors,
- Bestellung oder Zulassung eines Postulators,
- Abgrenzung zwischen privater Verehrung und öffentlicher kirchlicher Verehrung,
- Fragen zu Gebeten, Gebetszetteln oder Veröffentlichungen,
- Reliquien, Grab, Umbettung oder Erhebung sterblicher Überreste,
- Unsicherheit über Titel wie „Diener Gottes“, „selig“ oder „heilig“,
- Gedenkfeiern, liturgischen Feiern oder öffentlichen Veranstaltungen,
- Spenden und rechtlicher Struktur einer Initiative,
- Archiven, Nachlässen und Zeugenaussagen,
- Datenschutz- und Persönlichkeitsfragen mit kirchenrechtlicher Bedeutung,
- möglichen Hindernissen oder kritischen Fragen,
- Kontakt mit dem Dikasterium für die Selig- und Heiligsprechungsprozesse.
Je nach Sachverhalt sind zusätzlich Archiv, Liturgieabteilung, Pressestelle, Datenschutzstelle, Finanzstelle oder weitere Fachstellen einzubeziehen.
An wen kann ich mich wenden?
Erste Ansprechstelle ist das Bischöfliche Ordinariat bzw. Generalvikariat. Wer ein Selig- oder Heiligsprechungsverfahren anregen möchte, sollte den Sachverhalt möglichst geordnet darstellen und vorhandene Unterlagen beifügen.
Hilfreich sind insbesondere:
- Name und Lebensdaten der betreffenden Person,
- kurze Lebensbeschreibung,
- Angaben zu Taufe, Lebensstand, Beruf und kirchlichem Wirken,
- Hinweise auf Ruf der Heiligkeit, Martyrium oder Hingabe des Lebens,
- vorhandene Schriften und Veröffentlichungen,
- mögliche Zeugen,
- Hinweise auf Gebetserhörungen,
- Informationen zu Grab, Nachlass und Archiv,
- Angaben zu bereits bestehenden Initiativen,
- Hinweise auf mögliche kritische Fragen.
Die Stabsstelle Kirchenrecht kann hinzugezogen werden, wenn eine besondere rechtliche Frage vorliegt oder wenn zu klären ist, ob und wie eine Initiative kirchlich geordnet weiterverfolgt werden kann.
Bitte schildern Sie den Sachverhalt möglichst vollständig und fügen Sie vorhandene Unterlagen bei. So kann schneller geklärt werden, welche Schritte erforderlich sind.