5. Beerdigung, Verabschiedung und Friedhof
Hinweis zur Nutzung der folgenden Fragen
Die nachfolgenden Fragen und Antworten dienen einer ersten Orientierung zu häufig wiederkehrenden kirchenrechtlichen und pfarrpraktischen Fragen rund um Beerdigung, Verabschiedung und Friedhof. Sie enthalten allgemeine Hinweise und ersetzen keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Eine verbindliche Beurteilung hängt stets von den Umständen des jeweiligen Sachverhalts, dem Willen des Verstorbenen, der kirchlichen Zugehörigkeit, den vorliegenden Unterlagen, der jeweiligen Friedhofsordnung und gegebenenfalls von staatlichen Vorgaben ab. Dies gilt besonders bei Kirchenaustritt, bei nichtkatholischen Verstorbenen, bei orthodoxen oder orientalischen Christen, bei ungetauften Verstorbenen, bei Streit unter Angehörigen, bei Fragen der Totenfürsorge sowie bei besonderen Wünschen zur Gestaltung der Feier oder zur Nutzung einer Kirche oder Friedhofskirche.
Erste Ansprechstelle ist grundsätzlich das zuständige Pfarramt. Für Fragen zur Friedhofsverwaltung ist die jeweilige Friedhofsverwaltung zuständig. Bei besonderen rechtlichen Fragen kann die Stabsstelle Kirchenrecht hinzugezogen werden.
Was ist ein kirchliches Begräbnis?
Das kirchliche Begräbnis ist der gottesdienstliche Dienst der Kirche an einem verstorbenen Christen und an den Hinterbliebenen. Die Kirche empfiehlt den Verstorbenen dem Erbarmen Gottes, ehrt den Leib des Verstorbenen und tröstet die Angehörigen im Glauben an die Auferstehung.
Zum kirchlichen Begräbnis können verschiedene Elemente gehören, etwa:
- ein Requiem bzw. eine Eucharistiefeier für den Verstorbenen,
- eine kirchliche Trauerfeier,
- die Verabschiedung in der Kirche, Aussegnungshalle oder auf dem Friedhof,
- die Beisetzung am Grab,
- Gebete für den Verstorbenen und die Angehörigen.
Nicht jede Bestattung auf einem Friedhof ist zugleich ein kirchliches Begräbnis. Zu unterscheiden ist zwischen der kirchlichen Feier einerseits und der Bestattung auf einem bestimmten Friedhof andererseits.
Wer hat Anspruch auf ein kirchliches Begräbnis?
Grundsätzlich haben verstorbene katholische Gläubige Anspruch auf ein kirchliches Begräbnis, sofern kein rechtlicher oder tatsächlicher Grund entgegensteht.
Die Kirche verweigert ein kirchliches Begräbnis nicht leichtfertig. Die Beerdigung ist ein Dienst der Kirche am Verstorbenen und an den Angehörigen. Sie bringt die Hoffnung auf Auferstehung zum Ausdruck.
Gleichwohl kann es Fälle geben, in denen ein kirchliches Begräbnis nicht möglich ist. Das betrifft insbesondere Situationen, in denen der Verstorbene selbst erkennbar kein kirchliches Begräbnis wollte oder sich durch Kirchenaustritt oder auf andere Weise öffentlich von der kirchlichen Gemeinschaft getrennt hat und vor dem Tod kein Zeichen der Umkehr oder Verbundenheit mit der Kirche erkennbar wurde.
In Zweifelsfällen soll nicht vorschnell entschieden werden. Das Pfarramt soll den Sachverhalt sorgfältig prüfen und gegebenenfalls das Generalvikariat bzw. die Stabsstelle Kirchenrecht einschalten.
Kann ein aus der Kirche Ausgetretener kirchlich beerdigt werden?
Ein Kirchenaustritt ist ein öffentlich erklärter Schritt der Distanzierung von der katholischen Kirche. Deshalb kann ein aus der Kirche Ausgetretener grundsätzlich nicht ohne Weiteres kirchlich beerdigt werden.
Entscheidend ist der Wille des Verstorbenen. Wenn jemand zu Lebzeiten durch Kirchenaustritt deutlich gemacht hat, dass er nicht mehr zur Kirche gehören will, ist dieser Wille grundsätzlich zu respektieren. Eine kirchliche Beerdigung gegen den erklärten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen ist nicht angemessen.
Anders kann es sein, wenn vor dem Tod ein Zeichen der Reue, der Umkehr oder der erneuten Hinwendung zur Kirche erkennbar wurde. Dies kann zum Beispiel durch ein ausdrückliches Gespräch, den Wunsch nach einem Priester, den Empfang der Sakramente, eine Bitte um Wiederaufnahme oder andere ernsthafte Zeichen geschehen.
Solche Fälle sind immer Einzelfälle. Das Pfarramt soll daher sorgfältig prüfen:
- Ist der Kirchenaustritt gesichert?
- Gibt es Hinweise auf den Willen des Verstorbenen?
- Hat der Verstorbene vor dem Tod ein Zeichen der Reue oder Rückkehr zur Kirche gegeben?
- Was wünschen die Angehörigen?
- Besteht die Gefahr eines öffentlichen Ärgernisses oder einer Verwechslung?
- Welche Form der seelsorglichen Begleitung ist möglich?
In Zweifelsfällen ist das Generalvikariat bzw. die Stabsstelle Kirchenrecht einzuschalten.
Was ist möglich, wenn ein kirchliches Begräbnis nicht stattfinden kann?
Auch wenn ein kirchliches Begräbnis im eigentlichen Sinn nicht möglich ist, können Angehörige seelsorglich begleitet werden.
Die Kirche lässt die Trauernden nicht allein. Je nach Situation kann ein seelsorgliches Gespräch, ein gemeinsames Gebet, eine Begleitung der Angehörigen oder eine nichtliturgische Form der Anwesenheit möglich sein. Dabei ist jedoch sorgfältig zu vermeiden, dass der Eindruck einer kirchlichen Begräbnisfeier entsteht, wenn diese rechtlich nicht möglich ist.
Das kann insbesondere bedeuten:
- keine Feier in der Form eines kirchlichen Begräbnisses,
- keine liturgische Kleidung, wenn keine kirchliche Feier stattfindet,
- keine kirchlichen Riten, die eine kirchliche Bestattung vortäuschen würden,
- aber seelsorgliche Zuwendung zu den Angehörigen.
Welche Form angemessen ist, hängt vom konkreten Fall ab. Das Pfarramt soll hier nicht schematisch handeln, sondern seelsorglich sensibel und rechtlich korrekt prüfen.
Kann ein Nichtkatholik katholisch beerdigt werden?
Ein nichtkatholischer Christ kann unter bestimmten Voraussetzungen ein katholisches kirchliches Begräbnis erhalten.
Voraussetzung ist insbesondere, dass der Verstorbene einer katholischen Beerdigung nicht widersprochen hätte und dass ein Amtsträger der eigenen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft nicht erreichbar oder nicht verfügbar ist. Außerdem ist die Entscheidung des Ortsordinarius bzw. der zuständigen kirchlichen Autorität zu beachten.
In der Praxis bedeutet dies: Zunächst soll geprüft werden, welcher Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft der Verstorbene angehörte und ob ein eigener Seelsorger erreichbar ist. Der Wille des Verstorbenen ist zu achten.
Eine katholische Beerdigung eines Nichtkatholiken ist daher nicht einfach eine Ersatzlösung aus organisatorischen Gründen. Sie bedarf einer sorgfältigen Prüfung und gegebenenfalls einer Erlaubnis.
Kann ein orthodoxer oder orientalischer Christ katholisch beerdigt werden?
Bei orthodoxen und orientalischen Christen ist zunächst die eigene Kirche des Verstorbenen zu achten. Nach Möglichkeit soll ein orthodoxer bzw. orientalischer Geistlicher kontaktiert werden.
Wenn ein eigener Geistlicher nicht erreichbar oder nicht verfügbar ist und der Verstorbene einer katholischen Beerdigung nicht widersprochen hätte, kann eine katholische kirchliche Beerdigung in Betracht kommen. Dies bedarf einer sorgfältigen Prüfung und gegebenenfalls der Erlaubnis des Ortsordinarius.
Besondere Aufmerksamkeit ist darauf zu richten, dass die katholische Feier nicht als Vereinnahmung des Verstorbenen verstanden wird. Die eigene kirchliche Zugehörigkeit des Verstorbenen bleibt zu respektieren.
Bei orthodoxen oder orientalischen Verstorbenen soll daher rechtzeitig Rücksprache mit dem Pfarramt und gegebenenfalls mit der Stabsstelle Kirchenrecht gehalten werden.
Kann ein Angehöriger einer anderen christlichen Kirche katholisch beerdigt werden?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Angehöriger einer anderen christlichen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft katholisch beerdigt werden.
Dies setzt insbesondere voraus:
- Der Verstorbene war gültig getaufter Christ.
- Sein entgegenstehender Wille ist nicht bekannt.
- Ein Amtsträger der eigenen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft ist nicht erreichbar oder nicht verfügbar.
- Die zuständige kirchliche Autorität stimmt zu bzw. die diözesanen Vorgaben werden beachtet.
Wenn ein evangelischer, altkatholischer, freikirchlicher oder anderer nichtkatholischer Christ verstorben ist, soll daher zunächst geklärt werden, ob ein eigener Seelsorger erreichbar ist. Eine katholische Beerdigung kann nicht allein deshalb angesetzt werden, weil die Angehörigen dies organisatorisch einfacher finden.
Kann ein Ungetaufter katholisch beerdigt werden?
Ein kirchliches Begräbnis im eigentlichen Sinn setzt grundsätzlich die Zugehörigkeit zu Christus durch die Taufe voraus. Ungetaufte haben daher grundsätzlich keinen Anspruch auf ein katholisches kirchliches Begräbnis.
Es gibt jedoch besondere Situationen. Katechumenen, also Menschen, die sich auf die Taufe vorbereitet haben, werden im Blick auf das Begräbnis den Gläubigen zugerechnet. Auch bei ungetauft verstorbenen Kindern, deren Eltern die Taufe beabsichtigt hatten, kann eine kirchliche Begräbnisfeier möglich sein.
Bei ungetauften Erwachsenen, die keine erkennbare Verbindung zur Kirche hatten, ist ein kirchliches Begräbnis in der Regel nicht möglich. Eine seelsorgliche Begleitung der Angehörigen kann dennoch angezeigt sein.
In Zweifelsfällen soll das Pfarramt Rücksprache mit dem Generalvikariat bzw. der Stabsstelle Kirchenrecht halten.
Was gilt bei ungetauft verstorbenen Kindern, Fehlgeburten oder Totgeburten?
Der Tod eines Kindes vor oder kurz nach der Geburt ist für Eltern und Angehörige eine besonders schmerzliche Situation. Die Kirche begleitet die Eltern seelsorglich und betet für das verstorbene Kind.
Wenn die Eltern die Taufe des Kindes beabsichtigt hatten, das Kind aber vor der Taufe verstorben ist, kann eine kirchliche Begräbnisfeier möglich sein. Für Fehlgeburten, Totgeburten und früh verstorbene Kinder gibt es eigene liturgische Formen der Verabschiedung und Bestattung.
In solchen Fällen soll das Pfarramt besonders sensibel und individuell begleiten. Es ist zu klären, welche Form der Feier angemessen ist, ob eine Einzelbestattung oder eine gemeinschaftliche Bestattung erfolgt und welche örtlichen Möglichkeiten bestehen.
Was gilt bei Suizid?
Ein Suizid ist für Angehörige und Gemeinden eine besonders schwere und belastende Situation. Die Kirche beurteilt solche Fälle heute nicht schematisch und nicht verurteilend.
Ein Suizid allein ist kein automatischer Grund, ein kirchliches Begräbnis zu verweigern. Häufig stehen schwere seelische Belastungen, Erkrankungen oder außergewöhnliche Notlagen im Hintergrund. Die kirchliche Beerdigung kann gerade in solchen Situationen ein wichtiger Dienst des Trostes und der Hoffnung sein.
Gleichwohl sind die konkreten Umstände seelsorglich sensibel zu berücksichtigen. Das Pfarramt soll die Angehörigen begleiten und eine Feier wählen, die der Situation angemessen ist.
Kann ein Ungetaufter auf einem katholischen Friedhof beigesetzt werden?
Die Beisetzung auf einem katholischen Friedhof ist von der Frage eines kirchlichen Begräbnisses zu unterscheiden.
Ein ungetaufter Mensch hat grundsätzlich keinen Anspruch auf ein katholisches kirchliches Begräbnis. Die Beisetzung auf einem katholischen Friedhof kann jedoch je nach Friedhofsordnung und örtlicher Praxis möglich sein.
Entscheidend sind insbesondere:
- die Friedhofsordnung,
- das bestehende Grabrecht,
- die Zuständigkeit der Friedhofsverwaltung,
- örtliche Vorgaben,
- und gegebenenfalls besondere pastorale Umstände.
Wenn etwa ein ungetauftes Familienmitglied in einem bestehenden Familiengrab auf einem katholischen Friedhof beigesetzt werden soll, ist dies nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Person ungetauft war. Maßgeblich ist die Friedhofsordnung und die Entscheidung der zuständigen Friedhofsverwaltung.
Können Nichtchristen auf einem katholischen Friedhof beigesetzt werden?
Auch hier ist zwischen kirchlichem Begräbnis und Friedhofsrecht zu unterscheiden.
Ein Nichtchrist erhält kein katholisches kirchliches Begräbnis. Die Beisetzung auf einem katholischen Friedhof kann aber je nach Friedhofsordnung, Grabrecht und örtlicher Praxis möglich sein.
Katholische Friedhöfe dienen häufig nicht ausschließlich der Beisetzung katholischer Verstorbener, sondern stehen nach Maßgabe der jeweiligen Friedhofsordnung auch anderen Personen offen, insbesondere wenn ein Familiengrab besteht oder die örtliche Friedhofsordnung dies vorsieht.
Die konkrete Entscheidung trifft die zuständige Friedhofsverwaltung nach der geltenden Friedhofsordnung.
Kann eine Bestattung auf einem katholischen Friedhof ohne Geistlichen stattfinden?
Ja, das kann möglich sein. Ein katholischer Friedhof ist ein kirchlich geprägter Ort der Bestattung. Daraus folgt aber nicht, dass jede Beisetzung dort von einem katholischen Geistlichen geleitet werden muss.
Wenn ein Verstorbener nicht katholisch war oder keine kirchliche Feier gewünscht wird, kann eine Beisetzung ohne katholischen Geistlichen stattfinden, soweit die Friedhofsordnung dies zulässt.
Zu beachten ist aber: Wenn der Verstorbene katholisch war, soll geklärt werden, warum keine kirchliche Beerdigung gewünscht wird und ob dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Der Wille des Verstorbenen ist zu achten.
Kann ein freier Theologe oder ein freier Trauerredner auf einem katholischen Friedhof sprechen?
Ein freier Theologe oder ein freier Trauerredner kann auf einem katholischen Friedhof sprechen, wenn die Friedhofsordnung und die zuständige Friedhofsverwaltung dies zulassen.
Die Bezeichnung „freier Theologe“ ist kein kirchliches Amt und keine kirchliche Beauftragung. Auch ein abgeschlossenes Theologiestudium, eine frühere kirchliche Tätigkeit oder die persönliche Vereinbarung mit Angehörigen oder einem Bestattungsunternehmen vermitteln für sich allein weder eine liturgische Leitungsbefugnis noch ein Recht zur Nutzung kirchlicher Räume.
Dabei ist zu unterscheiden:
- Handelt es sich um eine nichtkirchliche Beisetzung?
- Handelt es sich um eine kirchliche Begräbnisfeier mit zusätzlichem Nachruf?
- Handelt es sich um einen katholischen Verstorbenen, bei dem eine kirchliche Feier ausdrücklich nicht gewünscht ist?
- Handelt es sich um einen nichtkatholischen oder nichtchristlichen Verstorbenen?
Bei einer katholischen Begräbnisfeier soll die liturgische Leitung beim beauftragten kirchlichen Amtsträger oder bei der beauftragten Person liegen. Persönliche Nachrufe oder Worte eines Trauerredners können je nach örtlicher Ordnung möglich sein, dürfen aber die liturgische Feier nicht ersetzen oder überformen.
Ein freier Theologe oder freier Redner kann innerhalb einer katholischen Begräbnisfeier allenfalls nach vorheriger Zustimmung des verantwortlichen Leiters an einer geeigneten Stelle persönliche Erinnerungen oder einen Nachruf vortragen. Dieser Beitrag darf die Homilie/Ansprache nicht ersetzen, die liturgische Feier nicht überformen und keine kirchliche Segens- oder Amtshandlung vortäuschen.
Im Zweifel ist vorab mit dem Pfarramt und der Friedhofsverwaltung zu klären, was möglich ist.
Kann ein freier Theologe oder ein freier Redner eine katholische Begräbnisfeier leiten?
Grundsätzlich kann ein freier Theologe oder ein freier Redner eine katholische Begräbnisfeier nicht allein aufgrund seiner Ausbildung, Berufsbezeichnung oder Beauftragung durch die Angehörigen leiten. Die kirchliche Begräbnisfeier ist Liturgie der Kirche. Sie wird von einem Priester, einem Diakon oder von einer Person geleitet, die nach der Ordnung des Bistums ausdrücklich mit diesem kirchlichen Dienst beauftragt ist.
Eine kirchlich beauftragte Person handelt dabei nicht als freie Rednerin oder freier Redner, sondern im Auftrag und in der Verantwortung der Kirche. Sie hält sich an das kirchliche Rituale, die diözesanen Vorgaben und die vorgesehene Form der Verkündigung und des Gebetes.
Wer keine entsprechende kirchliche Beauftragung besitzt, darf insbesondere nicht die liturgische Leitung übernehmen, die kirchlichen Begräbnisriten eigenmächtig verwenden oder verändern, eine Homilie als kirchliche Verkündigung halten oder durch Kleidung, Zeichen und Formulierungen den Eindruck eines kirchlichen Amtes erwecken. Ein akademischer theologischer Abschluss ändert daran nichts.
Ein persönlicher Nachruf oder Erinnerungsbeitrag kann nach vorheriger Absprache mit dem verantwortlichen Priester, Diakon oder der kirchlich beauftragten Leitung an einer geeigneten Stelle zugelassen werden. Über Umfang, Zeitpunkt und Form entscheidet die für die liturgische Feier verantwortliche kirchliche Person.
Kann eine freie Trauerfeier in einer katholischen Kirche oder Friedhofskirche stattfinden?
Eine rein freie oder weltliche Trauerfeier durch einen freien Theologen oder freien Redner kann in einer katholischen Kirche oder einer kirchlich geweihten bzw. gesegneten Friedhofskirche grundsätzlich nicht allein aufgrund des Wunsches der Angehörigen, einer Absprache mit dem Bestattungsunternehmen oder einer örtlichen Terminvereinbarung stattfinden.
Kirchen und kirchlich errichtete Kapellen sind heilige Orte. Sie dienen dem Gottesdienst, der Frömmigkeit und der Religion. Nutzungen, die mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbar sind oder den Eindruck einer kirchlichen Feier erwecken, obwohl keine solche vorliegt, sind ausgeschlossen. Ein Anspruch auf die Überlassung einer katholischen Kirche für eine freie Trauerfeier besteht nicht.
Zunächst ist zu klären, welchen rechtlichen Status das Gebäude hat. Nicht jede Aussegnungshalle oder Friedhofskapelle ist eine katholische Kirche oder kirchliche Kapelle; bei einer kommunalen oder sonstigen nichtkirchlichen Trauerhalle richten sich Nutzung und Zulassung nach der Friedhofsordnung und dem Hausrecht des jeweiligen Trägers.
Handelt es sich dagegen um einen katholischen Kirchenraum, bedarf jede ausnahmsweise nichtliturgische Nutzung der vorherigen Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stelle. Je nach Status des Gebäudes und Art der Feier kann zusätzlich eine Erlaubnis des Generalvikariats erforderlich sein. Vor einer solchen Entscheidung sind insbesondere Inhalt und Ablauf der Feier, die Person des Leiters, Musik und Texte, der Umgang mit Altar und Tabernakel, die Vermeidung einer Verwechslung mit einer katholischen Begräbnisfeier sowie Hausrecht, Sicherheit und örtliche Vorgaben zu prüfen.
Kann oder soll keine katholische Begräbnisfeier stattfinden, ist für eine freie Trauerfeier regelmäßig eine kommunale Trauerhalle, eine nichtkirchliche Aussegnungshalle oder ein anderer geeigneter nicht sakraler Ort zu wählen. Die Nutzung durch Amtsträger anderer christlicher Kirchen ist davon zu unterscheiden und wird in den folgenden Fragen gesondert behandelt.
Kann eine evangelische Trauerfeier in einer katholischen Friedhofskirche stattfinden?
Eine evangelische Trauerfeier in einer katholischen Friedhofskirche kann unter Umständen möglich sein, insbesondere wenn die Friedhofskirche in engem Zusammenhang mit dem Friedhof steht und eine würdevolle Verabschiedung in der Nähe des Grabes ermöglichen soll.
Dabei sind das ökumenische Verhältnis, die örtliche Praxis, die Friedhofsordnung, das Hausrecht und die Zustimmung der zuständigen katholischen Stelle zu beachten.
Eine solche Nutzung bedeutet nicht, dass die katholische Kirche die Feier leitet. Vielmehr handelt es sich um eine Nutzung des kirchlichen Raumes durch eine andere christliche Kirche oder Gemeinschaft.
Die Einzelheiten sollen frühzeitig mit dem Generalvikariat, dem Pfarramt, der Friedhofsverwaltung und dem zuständigen evangelischen Pfarramt geklärt werden.
Können andere christliche Kirchen eine katholische Friedhofskirche nutzen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann eine katholische Friedhofskirche auch von anderen christlichen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften genutzt werden.
Voraussetzung ist, dass die Nutzung dem Charakter des kirchlichen Ortes entspricht, keine Verwirrung oder kein Ärgernis entsteht und die zuständige katholische Stelle zustimmt. Außerdem sind Hausrecht, Friedhofsordnung und örtliche Praxis zu beachten.
Besonders bei orthodoxen, orientalischen, altkatholischen oder evangelischen Feiern soll die eigene kirchliche Ordnung der jeweiligen Kirche respektiert werden.
Sollte keine entsprechende generelle Nutzungsvereinbarung bestehen, ist vor der Nutzung die ausdrückliche Erlaubnis des Generalvikariats erforderlich.
Darf ein Sarg beim Requiem in der Kirche aufgebahrt werden?
Ob ein Sarg beim Requiem in der Kirche aufgebahrt werden darf, hängt von der örtlichen Ordnung, den räumlichen Gegebenheiten, hygienischen Vorgaben, kommunalen oder friedhofsrechtlichen Regelungen und der Zustimmung der zuständigen Stellen ab.
In vielen Fällen findet das Requiem ohne Sarg in der Kirche statt; die Verabschiedung und Beisetzung erfolgen anschließend auf dem Friedhof. Wenn ein Sarg in die Kirche gebracht werden soll, ist dies rechtzeitig mit dem Pfarramt, der Friedhofsverwaltung, dem Bestattungsunternehmen und gegebenenfalls mit der politischen Gemeinde bzw. der zuständigen Friedhofsbehörde zu klären.
Ein Anspruch darauf, dass der Sarg beim Requiem in der Kirche steht, besteht nicht ohne Weiteres. Maßgeblich sind die liturgischen, örtlichen und rechtlichen Vorgaben.
Ist die Feuerbestattung nach katholischem Verständnis erlaubt?
Die katholische Kirche empfiehlt nachdrücklich die Erdbestattung, verbietet die Feuerbestattung jedoch nicht, sofern diese nicht aus Gründen gewählt wurde, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen.
Im kirchlichen Gesetzbuch heißt es:
„Nachdrücklich empfiehlt die Kirche, dass die fromme Gewohnheit beibehalten wird, den Leichnam Verstorbener zu beerdigen; sie verbietet indessen die Feuerbestattung nicht, es sei denn, sie ist aus Gründen gewählt worden, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen.“
Die Erdbestattung bleibt die von der Kirche bevorzugte Form, weil sie in besonderer Weise an Tod, Begräbnis und Auferstehung Jesu Christi erinnert und die Hoffnung auf die leibliche Auferstehung zum Ausdruck bringt. Die Feuerbestattung ist jedoch kirchlich erlaubt und steht einer kirchlichen Begräbnisfeier grundsätzlich nicht entgegen.
Die Bezeichnung der Einäscherung als „Beerdigungszeremonie“ ist allerdings nicht ganz genau. Die Einäscherung selbst ist zunächst der technische Vorgang der Kremation. Davon zu unterscheiden sind:
- die kirchliche Verabschiedung vor der Einäscherung,
- das Requiem oder ein anderer Trauergottesdienst,
- und die spätere Beisetzung der Urne.
Die kirchliche Ordnung sieht sowohl eine Feier der Verabschiedung vor der Einäscherung als auch eine eigene Feier der Urnenbeisetzung vor. Auch wer sich für eine Feuerbestattung entschieden hat, hat grundsätzlich Anspruch auf eine kirchliche Begräbnisfeier.
Weitere Hinweise des Bistums Augsburg zur Feuerbestattung finden Sie hier.
Darf eine Urne beim Requiem in der Kirche aufgestellt werden?
Die Aufstellung einer Urne beim Requiem in der Kirche ist nicht ohne Weiteres vorgesehen und soll nicht eigenmächtig vereinbart werden.
Die Feier der Eucharistie für einen Verstorbenen kann unabhängig davon stattfinden, ob der Leichnam oder die Urne in der Kirche anwesend ist. Die Urnenbeisetzung und die liturgische Verabschiedung können auf dem Friedhof bzw. am Grab erfolgen.
Die Bestattung hat in der „Feuerbestattung“ bereits stattgefunden, sodass nach der Kremation eine liturgische Feier mit Urne an den Stationen Friedhofskapelle/Trauerhalle und/oder Grab der angebrachte und vorgesehen Ort wäre. (Weitere Hinweise finden Sie hier.)
Dabei sind die diözesane Praxis, die liturgische Ordnung, die örtlichen Gegebenheiten und die Vorgaben der Friedhofsverwaltung zu beachten.
Was ist bei Feuerbestattung und Urnenbeisetzung zu beachten?
Die Kirche empfiehlt die Erdbestattung, verbietet die Feuerbestattung aber nicht, sofern sie nicht aus Gründen gewählt wird, die dem christlichen Glauben widersprechen.
Auch bei einer Feuerbestattung soll der Umgang mit den sterblichen Überresten des Verstorbenen von Würde, Achtung und christlicher Hoffnung geprägt sein. Die Urne soll an einem dafür vorgesehenen Ort beigesetzt werden. Formen, die den christlichen Glauben an die Auferstehung bewusst leugnen oder den Charakter der Bestattung als würdige Beisetzung auflösen, sind problematisch.
Bei Urnenbeisetzungen sind zusätzlich die staatlichen Vorschriften, die Friedhofsordnung und die diözesane Praxis zu beachten.
Das Pfarramt soll frühzeitig einbezogen werden, wenn eine kirchliche Verabschiedung vor der Einäscherung, ein Requiem, eine Urnenbeisetzung oder eine besondere Form der Beisetzung gewünscht wird.
Was ist der Unterschied zwischen Requiem, Trauerfeier, Verabschiedung und Beisetzung?
Ein Requiem ist eine Eucharistiefeier für einen Verstorbenen. In ihr betet die Kirche für den Verstorbenen und feiert die Hoffnung auf Tod und Auferstehung Christi.
Eine kirchliche Trauerfeier ist eine gottesdienstliche Feier ohne Eucharistie. Sie kann in der Kirche, in einer Aussegnungshalle oder an einem anderen geeigneten Ort stattfinden.
Eine Verabschiedung ist eine Feier oder ein Teil der Feier, in der der Verstorbene besonders dem Gebet der Kirche anvertraut und von den Angehörigen verabschiedet wird.
Die Beisetzung ist der Vorgang der Bestattung des Sarges oder der Urne im Grab.
Diese Elemente können miteinander verbunden sein, müssen aber nicht alle in gleicher Weise stattfinden. Welche Form gewählt wird, hängt von der Situation, der örtlichen Praxis, dem Wunsch des Verstorbenen, den Angehörigen und den liturgischen Möglichkeiten ab.
Welchen Sinn hat die Predigt bei einem Requiem oder einer kirchlichen Begräbnisfeier?
Die Predigt bei einem Requiem oder einer kirchlichen Begräbnisfeier ist Teil der Liturgie und Verkündigung des Wortes Gottes. Sie ist keine freie Gedenkrede und keine bloße Würdigung des verstorbenen Menschen.
Ausgehend von den verkündeten Schrifttexten und den liturgischen Gebeten soll die Predigt insbesondere
- das Pascha-Mysterium von Tod und Auferstehung Jesu Christi verkünden,
- die christliche Hoffnung auf Auferstehung und ewiges Leben erschließen,
- den verstorbenen Menschen der Barmherzigkeit Gottes anvertrauen,
- die Angehörigen und die versammelte Gemeinde im Glauben trösten,
- zur Hoffnung, zum Gebet und zum Vertrauen auf Gott ermutigen,
- und das konkrete Leben und Sterben im Licht des Evangeliums deuten.
Die Predigt soll dabei auf die konkrete Situation der Angehörigen und der Mitfeiernden eingehen. Gerade bei einer Beerdigung nehmen häufig auch Menschen teil, die nur selten einen Gottesdienst besuchen, einer anderen Kirche angehören oder dem Glauben fernstehen. Auch ihnen soll die Frohe Botschaft Christi verständlich und einfühlsam verkündet werden.
Nach der Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch soll bei einer Begräbnismesse in der Regel eine kurze Homilie gehalten werden; eine Lobrede auf den Verstorbenen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die allgemeine Ordnung der Homilie verlangt zudem, dass sie einen Schrifttext oder einen anderen liturgischen Text erschließt und dabei das gefeierte Glaubensgeheimnis sowie die Situation der Hörenden berücksichtigt.
Diese Grundsätze gelten ihrem Sinn nach ebenso für die Predigt innerhalb einer kirchlichen Trauerfeier ohne Eucharistie und für die Verkündigung bei der Beisetzung. Der Prediger hat den besonderen liturgischen und seelsorglichen Auftrag der Begräbnispredigt lege artis zu wahren.
Darf bei der Predigt der Lebenslauf des Verstorbenen verlesen werden?
Die Predigt soll nicht aus der Verlesung eines Lebenslaufs bestehen. Sie ist insbesondere kein ausführlicher Nachruf, keine Sammlung möglichst vieler biographischer Einzelheiten und keine uneingeschränkt lobende Darstellung des verstorbenen Menschen.
Das Leben des Verstorbenen darf und soll jedoch in angemessener Weise berücksichtigt werden. Persönliche Erfahrungen, prägende Lebensstationen, Beziehungen, Glaubenszeugnisse, Belastungen und Hoffnungen können aufgegriffen werden, soweit sie helfen, das Wort Gottes für die konkrete Trauergemeinde zu erschließen.
Die Lebensgeschichte des Verstorbenen steht dabei nicht an die Stelle der Verkündigung, sondern wird im Licht des Evangeliums betrachtet. Maßgeblich bleibt die Botschaft von Tod und Auferstehung Jesu Christi.
Zu vermeiden sind insbesondere:
- eine bloße chronologische Verlesung des Lebenslaufs,
- eine übertriebene oder unkritische Lobrede,
- die Aneinanderreihung privater Anekdoten ohne Bezug zur Verkündigung,
- eine nachträgliche Idealisierung des Verstorbenen,
- eine Vorwegnahme des göttlichen Urteils,
- Aussagen, die den Verstorbenen gleichsam bereits heiligsprechen,
- sowie eine Verdrängung von Trauer, Schuld, Brüchen und offenen Fragen durch beschönigende Formulierungen.
Die kirchliche Begräbnisfeier vertraut den verstorbenen Menschen der Barmherzigkeit Gottes an. Sie spricht nicht aus eigener Vollmacht ein Urteil über dessen endgültiges Heil.
Wo können persönliche Erinnerungen oder ein Nachruf ihren Platz finden?
Wenn Angehörige, Freunde, Vereine oder andere Wegbegleiter einen ausführlicheren Lebenslauf, einen Nachruf oder persönliche Erinnerungen vortragen möchten, soll dies frühzeitig mit dem Pfarrer bzw. dem Leiter der Begräbnisfeier abgesprochen werden.
Solche persönlichen Worte sind klar von der liturgischen Homilie zu unterscheiden. Sie können gegebenenfalls an einer geeigneten Stelle außerhalb der Predigt oder auch im Zusammenhang mit einer gesonderten Gedenkveranstaltung, dem Totengebet oder der anschließenden Begegnung ihren Platz finden.
Dabei ist darauf zu achten, dass
- der liturgische Ablauf nicht überlagert wird,
- die Verkündigung des Evangeliums erkennbar im Mittelpunkt bleibt,
- die Beiträge eine angemessene Länge haben,
- die Würde des Verstorbenen und der Angehörigen gewahrt wird,
- keine familiären oder persönlichen Konflikte öffentlich ausgetragen werden,
- und keine Äußerungen erfolgen, die dem christlichen Charakter der Feier widersprechen.
Über die konkrete Einordnung innerhalb einer kirchlichen Feier entscheidet der verantwortliche Priester, Diakon oder die entsprechend beauftragte Person. Eine private Absprache mit einzelnen Angehörigen oder dem Bestattungsunternehmen ersetzt diese liturgische Abstimmung nicht.
Wer entscheidet über Ort und Zeitpunkt der Bestattung?
Über Ort und Zeitpunkt der Bestattung entscheiden nicht allein Pfarramt oder Angehörige nach Belieben. Maßgeblich sind mehrere Ebenen:
- der Wille des Verstorbenen,
- die Totenfürsorgeberechtigten nach staatlichem Recht,
- die Friedhofsordnung,
- die Verfügbarkeit des Grabes,
- die Vorgaben des Bestattungsunternehmens und der Friedhofsverwaltung,
- die Verfügbarkeit des kirchlichen Amtsträgers oder der beauftragten Person,
- die liturgische und pastorale Ordnung der Pfarrei.
Das Pfarramt entscheidet über die kirchliche Feier im Rahmen seiner Zuständigkeit. Die Friedhofsverwaltung entscheidet über die Nutzung des Friedhofs und des Grabes nach der Friedhofsordnung. Staatliche Fragen der Totenfürsorge oder des Bestattungsrechts kann das Pfarramt nicht verbindlich entscheiden.
Was ist Totenfürsorge?
Totenfürsorge bezeichnet das Recht und die Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen. Sie betrifft insbesondere die Entscheidung über Bestattungsart, Bestattungsort, Grab, Ablauf und äußere Gestaltung der Bestattung.
Die Totenfürsorge richtet sich in erster Linie nach staatlichem Recht und nach dem Willen des Verstorbenen. Das Pfarramt entscheidet daher nicht, wer unter Angehörigen die Totenfürsorge innehat.
Wenn Angehörige darüber streiten, wer entscheiden darf, kann das Pfarramt diesen Streit nicht abschließend klären. Es kann seelsorglich vermitteln, muss aber bei rechtlichen Konflikten auf die zuständigen staatlichen Stellen bzw. Gerichte verweisen.
Für die kirchliche Feier bleibt zusätzlich zu prüfen, ob und in welcher Form ein kirchliches Begräbnis möglich ist.
Was ist zu tun, wenn Angehörige über die Bestattung streiten?
Streit unter Angehörigen über Ort, Zeit, Form oder Ablauf einer Bestattung ist für alle Beteiligten belastend. Das Pfarramt kann hier seelsorglich begleiten und zu einer einvernehmlichen Lösung beitragen.
Es kann aber nicht anstelle der Angehörigen oder staatlicher Stellen entscheiden, wer rechtlich zur Totenfürsorge berechtigt ist. Wenn nicht geklärt ist, wer entscheiden darf, müssen die Angehörigen dies gegebenenfalls auf staatlichem Rechtsweg klären.
Für das Pfarramt ist wichtig:
- Was war der Wille des Verstorbenen?
- Wer ist nach staatlichem Recht totenfürsorgeberechtigt?
- Gibt es schriftliche Verfügungen?
- Gibt es eine Friedhofsordnung oder ein bestehendes Grabrecht?
- Ist eine kirchliche Feier gewünscht und möglich?
- Kann eine Form gefunden werden, die den Verstorbenen achtet und die Angehörigen nicht weiter belastet?
Bei kirchenrechtlich schwierigen Fällen soll die Stabsstelle Kirchenrecht eingeschaltet werden.
Welche Unterlagen braucht das Pfarrbüro bei einer Beerdigung?
Je nach Fall können unterschiedliche Unterlagen erforderlich sein. Regelmäßig hilfreich oder erforderlich sind:
- Sterbeurkunde oder Sterbefallanzeige,
- Angaben zum Verstorbenen,
- Angaben zu Wohnort und letzter Pfarrei,
- Angaben zur Konfession bzw. Kirchenzugehörigkeit,
- gegebenenfalls Nachweis der Taufe oder kirchlichen Zugehörigkeit,
- Angaben zum Kirchenaustritt, falls einschlägig,
- Informationen zum Willen des Verstorbenen,
- Angaben zu Angehörigen und Totenfürsorgeberechtigten,
- Angaben zum Bestattungsunternehmen,
- Angaben zu Friedhof, Grab und Beisetzungsort,
- gegebenenfalls ausländische Urkunden oder Überführungspapiere.
Bei katholischen Verstorbenen genügt in der Praxis häufig die Kenntnis der Pfarrei bzw. der kirchlichen Zugehörigkeit. Bei unklarer Kirchenzugehörigkeit, bei ausländischen Verstorbenen oder bei besonderen Situationen kann das Pfarramt weitere Unterlagen verlangen.
Was gilt bei Verstorbenen aus dem Ausland?
Bei Verstorbenen aus dem Ausland oder mit ausländischen Urkunden ist sorgfältig zu klären, welche Unterlagen vorliegen und was sie belegen.
Wichtig sind insbesondere:
- Sterbeurkunde oder ausländischer Sterbenachweis,
- gegebenenfalls Übersetzung,
- Angaben zur Staatsangehörigkeit,
- Angaben zur Konfession bzw. Kirchenzugehörigkeit,
- gegebenenfalls Taufnachweis,
- Überführungsunterlagen,
- Bestattungsgenehmigung,
- Angaben zum gewünschten Friedhof oder Familiengrab.
Nicht in jedem Fall wird vor einer Beerdigung ein vollständiger Taufschein vorliegen. Wenn aber unklar ist, ob ein kirchliches Begräbnis möglich ist, muss die kirchliche Zugehörigkeit sorgfältig geprüft werden.
Bei fremdsprachigen Urkunden oder unklaren Angaben soll das Pfarramt Rücksprache mit der zuständigen diözesanen Stelle halten.
Was gilt bei einer Beisetzung im Familiengrab?
Eine Beisetzung im Familiengrab richtet sich zunächst nach dem bestehenden Grabrecht und nach der Friedhofsordnung.
Auch wenn ein Familiengrab auf einem katholischen Friedhof liegt, bedeutet dies nicht automatisch, dass jede dort beigesetzte Person ein katholisches kirchliches Begräbnis erhält. Umgekehrt ist eine Beisetzung im Familiengrab nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verstorbene nicht katholisch war.
Zu klären sind insbesondere:
- Wer ist Nutzungsberechtigter des Grabes?
- Lässt die Friedhofsordnung die Beisetzung zu?
- War der Verstorbene katholisch, nichtkatholisch, ungetauft oder ausgetreten?
- Wird eine kirchliche Feier gewünscht?
- Entspricht diese dem Willen des Verstorbenen?
- Wer ist totenfürsorgeberechtigt?
Die Friedhofsverwaltung entscheidet über die Beisetzung nach der Friedhofsordnung. Das Pfarramt entscheidet über die kirchliche Feier im Rahmen der kirchlichen Ordnung.
Welche Rolle spielt die Friedhofsordnung?
Die Friedhofsordnung regelt die Nutzung des Friedhofs. Sie enthält insbesondere Vorgaben zu Grabarten, Grabnutzungsrechten, Beisetzung, Gestaltung von Grabmälern, Ruhefristen, Öffnungszeiten, Verhalten auf dem Friedhof und Nutzung von Friedhofskapellen oder Aussegnungshallen.
Bei kirchlichen Friedhöfen ist die Friedhofsordnung für die Friedhofsverwaltung und die Nutzungsberechtigten verbindlich. Sie ist auch dann zu beachten, wenn eine kirchliche Feier stattfindet.
Viele Fragen, die Angehörige an das Pfarramt richten, sind in Wahrheit friedhofsrechtliche oder verwaltungsrechtliche Fragen. Dazu gehören etwa:
- Wer darf in einem bestimmten Grab beigesetzt werden?
- Wer ist Grabnutzungsberechtigter?
- Kann ein Grab verlängert werden?
- Welche Grabgestaltung ist erlaubt?
- Welche Gebühren fallen an?
- Darf ein Trauerredner sprechen?
- Darf eine bestimmte Musik gespielt werden?
- Wer darf die Aussegnungshalle nutzen?
Solche Fragen sind nach der Friedhofsordnung und durch die zuständige Friedhofsverwaltung zu klären.
Wo wird eine Beerdigung eingetragen?
Eine kirchliche Beerdigung wird in den dafür vorgesehenen pfarrlichen Unterlagen bzw. im Beerdigungsbuch dokumentiert.
Zu den Angaben können gehören:
- Name des Verstorbenen,
- Geburtsdatum,
- Sterbedatum,
- Wohnort,
- Konfession,
- Ort und Datum der kirchlichen Feier,
- Ort und Datum der Beisetzung,
- Name des Leiters der Feier,
- Friedhof und Grabstelle,
- gegebenenfalls besondere Hinweise.
Bei auswärtigen Verstorbenen, fremden Friedhöfen oder besonderen Konstellationen ist zu klären, welche Pfarrei die Beerdigung einträgt und ob eine Mitteilung an eine andere Pfarrei erforderlich ist.
Die Dokumentation dient der Nachvollziehbarkeit der kirchlichen Amtshandlung und der geordneten pfarrlichen Verwaltung.
Was gilt bei einer Beerdigung außerhalb der Wohnsitzpfarrei?
Eine Beerdigung außerhalb der Wohnsitzpfarrei kann möglich sein. Häufig geschieht dies, wenn ein Verstorbener in einem Familiengrab an einem anderen Ort beigesetzt wird oder eine besondere Verbindung zu einer anderen Pfarrei hatte.
In solchen Fällen sollen die beteiligten Pfarrämter rechtzeitig miteinander Kontakt aufnehmen. Zu klären sind insbesondere:
- Wer führt das Trauergespräch?
- Wer leitet die kirchliche Feier?
- Wo findet Requiem oder Trauerfeier statt?
- Wo erfolgt die Beisetzung?
- Wer trägt die Beerdigung in die pfarrlichen Unterlagen ein?
- Wird die Wohnsitzpfarrei informiert?
Die Abstimmung dient dazu, Doppelungen, fehlende Einträge und Unklarheiten gegenüber den Angehörigen zu vermeiden.
Wann ist das Generalvikariat bzw. die Stabsstelle Kirchenrecht einzuschalten?
Das Generalvikariat bzw. die Stabsstelle Kirchenrecht soll insbesondere eingeschaltet werden, wenn eine rechtliche Sonderfrage vorliegt.
Das kann insbesondere der Fall sein bei:
- kirchlicher Beerdigung eines aus der Kirche Ausgetretenen,
- unklaren Zeichen der Reue oder Rückkehr zur Kirche vor dem Tod,
- kirchlicher Beerdigung eines nichtkatholischen Christen,
- Beerdigung orthodoxer oder orientalischer Christen,
- ungetauft verstorbenen Erwachsenen,
- schwierigen Fällen bei ungetauft verstorbenen Kindern,
- Streit unter Angehörigen mit kirchenrechtlicher Relevanz,
- unklarer Totenfürsorge,
- Nutzung einer katholischen Kirche oder Friedhofskirche durch andere Kirchen oder Gemeinschaften,
- Nutzung einer katholischen Kirche oder Friedhofskirche für eine freie oder weltliche Trauerfeier,
- Mitwirkung freier Theologen oder freier Redner innerhalb einer katholischen Begräbnisfeier,
- besonderen Fragen zu Sarg oder Urne in der Kirche,
- ungeklärter Kirchenzugehörigkeit,
- ausländischen oder widersprüchlichen Unterlagen,
- Bestattungen in außergewöhnlichen Formen,
- oder wenn Zweifel bestehen, ob eine kirchliche Begräbnisfeier möglich ist.
In dringenden Fällen soll zunächst telefonisch Kontakt aufgenommen werden. Vorhandene Unterlagen sollen möglichst vollständig vorgelegt werden.
An wen kann ich mich wenden?
Erste Ansprechstelle ist das zuständige Pfarramt. Dort werden Trauergespräch, kirchliche Feier, Requiem, Verabschiedung und Beisetzung im Rahmen der kirchlichen Zuständigkeit geklärt.
Für Fragen zu Grab, Friedhofsordnung, Gebühren, Grabnutzungsrechten, Grabgestaltung oder Nutzung von Friedhofseinrichtungen ist die jeweilige Friedhofsverwaltung zuständig.
Die Stabsstelle Kirchenrecht kann insbesondere dann hinzugezogen werden, wenn eine besondere rechtliche Frage vorliegt, etwa bei Kirchenaustritt, nichtkatholischen oder ungetauften Verstorbenen, orthodoxen oder orientalischen Christen, Streit unter Angehörigen, unklarer Totenfürsorge, Nutzung kirchlicher Räume, freien Trauerfeiern in katholischen Kirchen, der Mitwirkung freier Theologen oder freier Redner oder schwierigen Fragen zur kirchlichen Begräbnisfeier.
Bitte schildern Sie den Sachverhalt möglichst vollständig und fügen Sie vorhandene Unterlagen bei. So kann schneller geklärt werden, welche Schritte erforderlich sind.