9. Kirchen, Kapellen und Heilige Orte, Kirchennutzung
Hinweis zur Nutzung der folgenden Fragen
Die nachfolgenden Fragen und Antworten dienen einer ersten Orientierung zu häufig wiederkehrenden kirchenrechtlichen und pfarrpraktischen Fragen rund um Kirchen, Kapellen, Heilige Orte und deren Nutzung. Sie enthalten allgemeine Hinweise und ersetzen keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Eine verbindliche Beurteilung hängt stets von den Umständen des jeweiligen Sachverhalts, der kirchenrechtlichen Stellung des Ortes, der Eigentums- und Verwaltungszuständigkeit, der liturgischen Ordnung, der örtlichen Widmung, der Friedhofs- oder Hausordnung, der diözesanen Praxis sowie gegebenenfalls von staatlichen Vorgaben ab. Dies gilt besonders bei Privatkapellen, bei Sakramentenspendungen außerhalb der Pfarrkirche, bei ökumenischer Nutzung, bei Konzerten, Ausstellungen, politischen Veranstaltungen, Foto- und Filmaufnahmen, bei Altar, Tabernakel, Reliquien und liturgischer Ausstattung sowie bei Fragen der Profanierung.
Erste Ansprechstelle ist grundsätzlich das zuständige Pfarramt bzw. der Kirchenrektor. Je nach Frage können außerdem die Kirchenverwaltung, die Bischöfliche Finanzkammer, die Liturgieabteilung, die Stabsstelle Kirchenrecht oder das Generalvikariat einzubeziehen sein.
Was ist ein Heiliger Ort?
Ein Heiliger Ort ist ein Ort, der durch Weihe oder Segnung für den Gottesdienst oder für die Bestattung der Gläubigen bestimmt ist. Dazu gehören insbesondere Kirchen, Kapellen, Oratorien und Friedhöfe, soweit sie kirchlich entsprechend gewidmet sind.
Ein Heiliger Ort ist nicht einfach ein beliebiger Veranstaltungsraum. Er ist dem Gottesdienst, dem Gebet und dem kirchlichen Leben gewidmet. Deshalb gelten für seine Nutzung besondere Maßstäbe.
In einem Heiligen Ort soll nichts geschehen, was der Heiligkeit des Ortes widerspricht. Auch Nutzungen, die nicht unmittelbar liturgisch sind, müssen mit dem Charakter des Ortes vereinbar sein.
Ob ein Ort kirchenrechtlich ein Heiliger Ort ist, hängt nicht nur davon ab, wie er im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet wird. Entscheidend ist, ob er kirchlich entsprechend gewidmet, gesegnet oder geweiht wurde und welchem Zweck er nach kirchlicher Ordnung dient.
Was ist eine Kirche?
Eine Kirche ist ein Heiliger Ort, der für den Gottesdienst bestimmt ist und zu dem die Gläubigen grundsätzlich Zutritt haben, um gemeinsam Gottesdienst zu feiern.
Pfarrkirchen, Filialkirchen, Klosterkirchen und Wallfahrtskirchen können je nach ihrer rechtlichen Stellung unterschiedliche Zuständigkeiten und Nutzungsordnungen haben. Gemeinsam ist ihnen, dass sie nicht bloß private Andachtsräume sind, sondern dem kirchlichen Gottesdienst dienen.
Die Nutzung einer Kirche richtet sich nach ihrem kirchlichen Zweck. Vorrang haben Liturgie, Sakramente, Gebet und kirchliche Verkündigung. Andere Nutzungen sind nur möglich, wenn sie mit der Würde und Bestimmung des Kirchenraums vereinbar sind und die zuständige kirchliche Stelle zustimmt.
Was ist eine Kapelle?
Der Begriff „Kapelle“ wird im Alltag sehr unterschiedlich verwendet. Kirchenrechtlich ist zu unterscheiden, ob es sich um eine öffentliche Kapelle, ein Oratorium, eine Privatkapelle oder lediglich um einen Andachtsort handelt.
Eine Kapelle kann für Gottesdienste bestimmt sein, ohne Pfarrkirche zu sein. Sie kann öffentlich zugänglich sein oder nur einem bestimmten Personenkreis dienen. Daraus ergeben sich unterschiedliche rechtliche Folgen.
Deshalb reicht die Bezeichnung „Kapelle“ allein nicht aus, um zu entscheiden, ob dort Sakramente gefeiert, Gottesdienste gehalten oder andere Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen. Entscheidend ist der kirchenrechtliche Status des Ortes und die konkrete Genehmigung bzw. Widmung.
Was ist ein Oratorium?
Ein Oratorium ist ein Ort, der mit Erlaubnis des Ortsordinarius für den Gottesdienst zugunsten einer Gemeinschaft oder eines bestimmten Personenkreises bestimmt ist. Andere Gläubige können dort je nach Ordnung und Zustimmung ebenfalls Zutritt haben.
Oratorien finden sich etwa in Ordenshäusern, Seminaren, kirchlichen Einrichtungen oder Gemeinschaften. Sie dienen dem Gottesdienst, sind aber nicht ohne Weiteres Pfarrkirchen oder öffentliche Kirchen.
Für die Spendung von Sakramenten, für öffentliche Feiern oder für besondere Nutzungen kann im Einzelfall eine zusätzliche Erlaubnis erforderlich sein. Zuständig ist in der Regel der Leiter der Einrichtung bzw. die kirchliche Autorität, der das Oratorium untersteht, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Ortsordinarius.
Was ist eine Privatkapelle?
Eine Privatkapelle ist ein Ort, der mit Erlaubnis des Ortsordinarius für den Gottesdienst zugunsten einer oder mehrerer natürlicher Personen bestimmt ist. Sie ist gerade nicht für die Öffentlichkeit oder für die Pfarrgemeinde als solche errichtet.
Privatkapellen können etwa in privaten Häusern, Familienanwesen, Schlössern oder besonderen Einrichtungen bestehen. Ihre Nutzung ist regelmäßig auf den genehmigten Zweck und den genehmigten Personenkreis beschränkt.
Aus der bloßen Existenz einer Privatkapelle folgt nicht, dass dort alle Sakramente gefeiert werden dürfen. Insbesondere Taufen und Trauungen in Privatkapellen sind nicht der Regelfall und bedürfen einer besonderen Prüfung.
Bei Privatkapellen ist daher stets zu klären:
- Wurde die Kapelle kirchlich genehmigt?
- Gibt es ein Errichtungs- oder Genehmigungsdekret?
- Für welchen Zweck wurde sie genehmigt?
- Wer darf sie nutzen?
- Sind Messfeiern erlaubt?
- Sind Sakramentenspendungen ausdrücklich erlaubt oder ausgeschlossen?
- Wer trägt Verantwortung für Ausstattung, Unterhalt und Ordnung?
Was ist ein Bildstock oder Andachtsort?
Ein Bildstock, eine Hausnische, ein Kreuz, eine Lourdesgrotte, ein Marienbild oder ein sonstiger Andachtsort ist nicht ohne Weiteres eine Kapelle im kirchenrechtlichen Sinn.
Solche Orte können gesegnet werden und für das private oder gemeinschaftliche Gebet eine wichtige Bedeutung haben. Sie sind aber nicht automatisch Heilige Orte mit den rechtlichen Folgen einer Kirche, Kapelle oder eines Oratoriums.
Wenn eine Familie oder eine Gruppe einen Gebetsort errichten möchte, ist daher zu klären, ob lediglich ein Andachtsort entstehen soll oder ob eine kirchenrechtlich genehmigte Kapelle gewünscht ist. Davon hängen Genehmigung, Nutzung und spätere Verantwortlichkeiten ab.
Ein Andachtsort kann in der Regel einfacher gesegnet werden. Eine Privatkapelle hingegen bedarf einer besonderen kirchlichen Erlaubnis und einer klaren Regelung der Nutzung.
Was bedeutet Benediktion?
Benediktion bedeutet Segnung. Durch eine Segnung wird ein Ort, ein Gegenstand oder eine Person dem Schutz und Segen Gottes anvertraut.
Bei Kirchen, Kapellen, Friedhöfen, Andachtsorten oder sakralen Gegenständen kann eine Segnung eine wichtige liturgische und geistliche Bedeutung haben. Sie ist aber nicht in jedem Fall gleichbedeutend mit einer kirchenrechtlichen Errichtung oder mit der Erlaubnis zu jeder denkbaren Nutzung.
Wenn etwa ein Bildstock oder ein privater Gebetsort gesegnet wird, entsteht dadurch nicht automatisch eine Privatkapelle. Ebenso bedeutet die Segnung eines Raumes nicht automatisch, dass dort regelmäßig Messen gefeiert oder Sakramente gespendet werden dürfen.
Deshalb ist bei solchen Fragen sorgfältig zwischen Segnung, Widmung, kirchenrechtlicher Errichtung und erlaubter Nutzung zu unterscheiden.
Was bedeutet Konsekration bzw. Dedikation?
Konsekration bzw. Dedikation bezeichnet die feierliche Weihe einer Kirche oder eines Altars. Durch sie wird der Ort in besonderer Weise für den Gottesdienst bestimmt.
Eine geweihte Kirche oder ein geweihter Altar ist nicht beliebig verwendbar. Die Nutzung muss der Heiligkeit des Ortes entsprechen. Deshalb gelten für geweihte Kirchen und Altäre besondere Regeln, insbesondere im Blick auf Liturgie, Ausstattung, Profanierung und andere Nutzungen.
Wenn eine Kirche oder ein Altar nicht mehr für den Gottesdienst verwendet werden soll, genügt es nicht, die Nutzung einfach einzustellen. Je nach Fall ist ein kirchenrechtlicher Akt der Profanierung bzw. Entwidmung erforderlich.
Wer entscheidet über Errichtung oder Nutzung einer Kirche oder Kapelle?
Die Zuständigkeit hängt davon ab, um welchen Ort und welche Nutzung es geht.
Bei Pfarrkirchen und Filialkirchen sind regelmäßig der Pfarrer, die Kirchenverwaltung bzw. der kirchliche Rechtsträger und die diözesanen Stellen zu beachten. Bei Kapellen, Oratorien und Privatkapellen kann zusätzlich der Ortsordinarius zuständig sein.
Für liturgische Fragen ist der Pfarrer bzw. Kirchenrektor verantwortlich, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Liturgieabteilung. Für bauliche, eigentumsrechtliche, finanzielle oder denkmalpflegerische Fragen können die Kirchenverwaltung, die Bischöfliche Finanzkammer, die Bauabteilung oder weitere Stellen zuständig sein. Für kirchenrechtliche Sonderfragen ist die Stabsstelle Kirchenrecht einzubeziehen.
Niemand sollte daher allein aufgrund einer mündlichen Zusage oder einer früheren Gewohnheit davon ausgehen, dass eine bestimmte Nutzung erlaubt ist. Maßgeblich sind die kirchliche Widmung, die Eigentums- und Verwaltungszuständigkeit, die diözesane Ordnung und die konkrete Zustimmung der zuständigen Stelle.
Was ist bei Altar, Tabernakel, Reliquien und liturgischer Ausstattung zu beachten?
Altar, Tabernakel, Reliquien, Ambo, Taufbecken, liturgische Geräte, Paramente und andere sakrale Ausstattungsstücke sind nicht bloß Einrichtungsgegenstände. Sie dienen dem Gottesdienst und sind mit besonderer Ehrfurcht zu behandeln.
Veränderungen, Entfernung, Versetzung, Restaurierung, Verkauf, Ausleihe oder anderweitige Verwendung solcher Gegenstände dürfen nicht eigenmächtig vorgenommen werden. Je nach Gegenstand können liturgische, kunsthistorische, vermögensrechtliche, denkmalrechtliche und kirchenrechtliche Vorgaben zu beachten sein.
Besondere Vorsicht gilt bei Reliquien und bei geweihten Altären. Auch der Tabernakel und die Aufbewahrung der Eucharistie unterliegen strengen liturgischen und kirchenrechtlichen Regeln.
Vor Veränderungen an liturgischer Ausstattung soll daher immer die zuständige kirchliche Stelle eingeschaltet werden.
Was gilt bei Profanierung einer Kirche oder Kapelle?
Profanierung bedeutet, dass ein Heiliger Ort seiner sakralen Bestimmung entzogen und künftig einem nicht gottesdienstlichen, aber nicht unwürdigen Gebrauch zugeführt wird.
Eine Kirche oder Kapelle kann nicht einfach dadurch profaniert werden, dass dort keine Gottesdienste mehr stattfinden oder dass das Gebäude verkauft, vermietet oder anders genutzt wird. Es bedarf eines kirchenrechtlichen Verfahrens und einer Entscheidung der zuständigen kirchlichen Autorität.
Bei einer Profanierung sind zahlreiche Fragen zu prüfen:
- Wird der Ort noch für Gottesdienste benötigt?
- Welche Rechte haben Pfarrei, Gläubige, Stifter oder Dritte?
- Wem gehört das Gebäude?
- Was geschieht mit Altar, Tabernakel, Reliquien und liturgischer Ausstattung?
- Ist der künftige Gebrauch mit der früheren sakralen Bestimmung vereinbar?
- Sind denkmalrechtliche, baurechtliche oder vermögensrechtliche Fragen zu klären?
- Müssen Gremien angehört werden?
Eine Profanierung ist daher kein bloßer Verwaltungsakt der örtlichen Ebene. Sie bedarf einer sorgfältigen kirchenrechtlichen und pastoralen Prüfung.
Kann eine Privatkapelle kirchlich errichtet werden?
Ja, eine Privatkapelle kann kirchlich errichtet bzw. genehmigt werden. Dafür ist die Erlaubnis des Ortsordinarius erforderlich.
Ein Antrag auf Errichtung oder Genehmigung einer Privatkapelle sollte insbesondere darlegen:
- wer Antragsteller ist,
- wo sich der Raum befindet,
- wem das Gebäude gehört,
- wofür die Kapelle genutzt werden soll,
- wer Zugang haben soll,
- ob Messfeiern gewünscht sind,
- wer für Unterhalt, Ausstattung und Ordnung verantwortlich ist,
- ob eine öffentliche Nutzung ausgeschlossen ist,
- ob bauliche, denkmalrechtliche oder sicherheitsrechtliche Fragen betroffen sind.
Die Genehmigung einer Privatkapelle ist nicht selbstverständlich. Sie setzt voraus, dass ein angemessener kirchlicher Grund vorliegt und die künftige Nutzung geordnet geregelt werden kann.
Welche Genehmigung braucht eine Privatkapelle?
Für eine Privatkapelle braucht es die kirchliche Erlaubnis des Ortsordinarius. Dabei soll genau festgelegt werden, welchem Zweck der Raum dient und welche liturgischen Handlungen dort möglich sind.
Es ist zu unterscheiden zwischen:
- der Genehmigung eines privaten Gebets- oder Andachtsortes,
- der Errichtung bzw. Genehmigung einer Privatkapelle,
- der Erlaubnis zur Feier der heiligen Messe,
- der Erlaubnis zur Aufbewahrung der Eucharistie,
- der Erlaubnis zu einzelnen Sakramentenspendungen,
- und der Öffnung für einen größeren Personenkreis.
Eine Genehmigung zur Errichtung einer Privatkapelle bedeutet nicht automatisch, dass dort regelmäßig Messen gefeiert, Taufen oder Trauungen gehalten oder andere öffentliche Feiern durchgeführt werden dürfen.
Deshalb muss der genaue Umfang der Genehmigung vorab geklärt und schriftlich festgehalten werden.
Wer darf eine Privatkapelle nutzen?
Eine Privatkapelle ist grundsätzlich für den Personenkreis bestimmt, für den sie genehmigt wurde. Das können etwa eine Familie, eine Hausgemeinschaft, eine Ordensgemeinschaft, eine Einrichtung oder bestimmte Personen sein.
Eine allgemeine öffentliche Nutzung ist mit dem Wesen einer Privatkapelle nicht ohne Weiteres vereinbar. Wenn eine Privatkapelle faktisch regelmäßig öffentlich genutzt wird, kann dies kirchenrechtliche Fragen aufwerfen.
Wer eine Privatkapelle nutzt, hat dafür zu sorgen, dass ihre Würde gewahrt bleibt, dass liturgische Feiern nur im erlaubten Rahmen stattfinden und dass keine Verwechslung mit einer Pfarrkirche oder öffentlichen Kapelle entsteht.
Dürfen in Privatkapellen Messen gefeiert werden?
Messen in Privatkapellen sind nicht automatisch erlaubt. Eine Messfeier in einer Privatkapelle setzt voraus, dass die Kapelle kirchlich genehmigt ist und die Feier der Messe dort ausdrücklich erlaubt ist oder im Einzelfall erlaubt wird.
Außerdem ist zu klären:
- Wer ist der Zelebrant?
- Hat er die erforderlichen Befugnisse?
- Ist der Raum liturgisch geeignet?
- Ist die Feier privat oder öffentlich?
- Wird regelmäßig oder nur ausnahmsweise gefeiert?
- Wer trägt Verantwortung für Sakristei, liturgische Geräte und Ordnung?
- Was geschieht mit der Kollekte, falls eine solche vorgesehen ist?
- Werden die Gläubigen auf eine Weise eingeladen, die einer öffentlichen Kirche gleichkommt?
Bei regelmäßigen Messfeiern in Privatkapellen ist besondere Zurückhaltung geboten. Solche Feiern dürfen die Ordnung der Pfarrei nicht unterlaufen.
Dürfen in Privatkapellen Taufen oder Trauungen stattfinden?
Taufen und Trauungen in Privatkapellen sind nicht der Regelfall und bedürfen einer besonderen Prüfung.
Die Taufe soll grundsätzlich in der Pfarrkirche stattfinden, weil sie die Aufnahme in die Kirche und in die konkrete kirchliche Gemeinschaft sichtbar macht. Die Trauung soll in einer Kirche oder öffentlichen Kapelle gefeiert werden, weil sie ein kirchlicher und öffentlicher Rechtsakt ist.
Eine Privatkapelle hat dagegen keinen öffentlichen Charakter. Daher genügt der Wunsch nach einer familiär bedeutsamen oder besonders schönen Kapelle nicht ohne Weiteres für eine Taufe oder Trauung.
Wenn eine Taufe oder Trauung in einer Privatkapelle gewünscht wird, muss vorab geklärt werden:
- Ist die Privatkapelle kirchlich genehmigt?
- Sind Sakramentenspendungen dort überhaupt erlaubt?
- Liegt ein Ausnahmegrund vor?
- Wer ist zuständiger Pfarrer?
- Sind Entlassschein, Traubefugnis, Delegation oder weitere Genehmigungen erforderlich?
- Ist eine Eintragung und Weitermeldung gesichert?
Ohne vorherige Klärung sollen Taufen oder Trauungen in Privatkapellen nicht zugesagt werden.
Kann eine Familienkapelle für Sakramente genutzt werden?
Eine Familienkapelle kann geistlich und historisch bedeutsam sein. Daraus folgt aber kein Anspruch darauf, dass dort Sakramente gefeiert werden.
Auch wenn in einer Familienkapelle früher Taufen, Trauungen oder andere Feiern stattgefunden haben, ist heute zu prüfen, ob dies nach der geltenden kirchlichen Ordnung zulässig ist. Frühere Gewohnheiten ersetzen keine aktuelle kirchliche Erlaubnis.
Bei Familienkapellen ist besonders zu klären:
- Handelt es sich kirchenrechtlich überhaupt um eine Privatkapelle?
- Gibt es eine alte oder neue Genehmigung?
- Was wurde damals erlaubt?
- Gilt die Genehmigung noch?
- Ist der Raum liturgisch geeignet?
- Ist die Feier mit der Ordnung der zuständigen Pfarrei vereinbar?
In der Regel sollen Sakramente in der Pfarrkirche oder in einer öffentlichen Kirche bzw. Kapelle gefeiert werden.
Was ist der Unterschied zwischen Privatkapelle und bloßem Andachtsort?
Eine Privatkapelle ist ein kirchenrechtlich genehmigter Ort für den Gottesdienst zugunsten bestimmter Personen. Sie setzt eine Erlaubnis des Ortsordinarius voraus und unterliegt einer bestimmten kirchlichen Ordnung.
Ein Andachtsort ist demgegenüber ein Ort des Gebets oder der Frömmigkeit, der nicht die rechtliche Stellung einer Kapelle hat. Dazu können etwa Bildstöcke, Hausaltäre, Gebetsecken, Mariengrotten oder Wegkreuze gehören.
Ein Andachtsort kann gesegnet sein und geistlich bedeutsam sein. Er ist aber nicht automatisch ein Ort, an dem Sakramente gespendet oder öffentliche Gottesdienste gefeiert werden dürfen.
Wer einen Andachtsort errichten oder segnen lassen möchte, sollte daher vorher klären, ob wirklich eine Privatkapelle gewünscht ist oder ob ein einfacher Gebetsort genügt.
Kann ein Bildstock gesegnet werden?
Ja, ein Bildstock, Kreuz, Marienbild, eine Grotte oder ein anderer Andachtsort kann gesegnet werden.
Eine solche Segnung ist Ausdruck des Glaubens und der Bitte um Gottes Segen. Sie macht den Ort aber nicht automatisch zu einer Kapelle oder zu einem Heiligen Ort im engeren kirchenrechtlichen Sinn.
Wenn nur ein Ort des privaten oder gemeinschaftlichen Gebets gewünscht ist, kann eine Segnung ausreichend sein. Wenn dagegen regelmäßige liturgische Feiern, Messfeiern oder Sakramentenspendungen gewünscht sind, ist zu prüfen, ob eine weitergehende kirchliche Genehmigung erforderlich ist.
Welche Veranstaltungen sind in Kirchen möglich?
In Kirchen haben Gottesdienst, Gebet und Verkündigung Vorrang. Andere Veranstaltungen sind nur möglich, wenn sie mit der Würde und Bestimmung des Kirchenraums vereinbar sind.
Möglich können etwa sein:
- Kirchenkonzerte,
- geistliche Musik,
- Vorträge mit kirchlichem oder kulturellem Bezug,
- Ausstellungen mit angemessenem Inhalt,
- ökumenische Gebete,
- besondere Gedenkfeiern,
- Veranstaltungen im Rahmen der pastoralen Arbeit.
Nicht geeignet sind Veranstaltungen, die dem Glauben der Kirche widersprechen, den sakralen Charakter des Raumes verletzen, parteipolitisch vereinnahmend wirken, kommerziell unangemessen sind oder das Gotteshaus wie einen beliebigen Veranstaltungsraum behandeln.
Vor jeder nichtliturgischen Nutzung ist die Zustimmung der zuständigen Stelle einzuholen. Je nach Veranstaltung können Pfarrer, Kirchenverwaltung, Kirchenrektor, Liturgieabteilung, Bischöfliche Finanzkammer, Generalvikariat oder weitere Stellen einzubeziehen sein.
Sind Konzerte in Kirchen erlaubt?
Konzerte in Kirchen können erlaubt sein, wenn Inhalt, Form und Durchführung dem Charakter des Kirchenraums entsprechen.
Besonders geeignet sind geistliche Musik, Kirchenmusik, Oratorien, Chormusik oder Werke, die einen religiösen, geistlichen oder kulturell angemessenen Bezug haben. Auch andere hochwertige Musik kann im Einzelfall möglich sein, wenn sie die Würde des Ortes achtet.
Zu prüfen sind insbesondere:
- Welche Werke werden aufgeführt?
- Entspricht das Programm dem Kirchenraum?
- Wird der Altarraum angemessen behandelt?
- Ist der Tabernakel betroffen?
- Gibt es Eintrittsgelder oder Spenden?
- Wer ist Veranstalter?
- Wer haftet?
- Sind GEMA, Urheberrecht, Sicherheit, Brandschutz und Versicherung geklärt?
- Wird der Gottesdienstbetrieb beeinträchtigt?
- Ist eine Genehmigung erforderlich?
Konzerte sollen nicht ohne schriftliche Vereinbarung und ohne Klärung der Verantwortlichkeiten durchgeführt werden.
Was gilt bei politischen Veranstaltungen in Kirchen?
Politische Veranstaltungen in Kirchen sind besonders sensibel. Der Kirchenraum darf nicht parteipolitisch vereinnahmt werden.
Möglich können im Einzelfall Veranstaltungen sein, die dem Frieden, der Menschenwürde, sozialer Verantwortung oder dem Gemeinwohl dienen und mit dem Auftrag der Kirche vereinbar sind. Unzulässig oder problematisch sind Veranstaltungen, die parteipolitische Werbung, Wahlkampf, agitatorische Zuspitzung oder eine einseitige politische Vereinnahmung des sakralen Raumes darstellen.
Vor politischen oder gesellschaftspolitischen Veranstaltungen in Kirchen ist daher besonders sorgfältig zu prüfen:
- Wer ist Veranstalter?
- Was ist Thema und Ziel?
- Wer tritt auf?
- Ist parteipolitische Neutralität gewahrt?
- Wird der Kirchenraum instrumentalisiert?
- Ist die Veranstaltung mit dem kirchlichen Auftrag vereinbar?
- Besteht die Gefahr von Ärgernis oder Verwirrung?
- Welche Genehmigungen sind erforderlich?
In Zweifelsfällen soll vorab Rücksprache mit dem Generalvikariat bzw. der zuständigen diözesanen Stelle gehalten werden.
Was gilt bei Ausstellungen in Kirchen?
Ausstellungen in Kirchen können möglich sein, wenn sie dem Charakter des Kirchenraums entsprechen und liturgische Feiern nicht beeinträchtigen.
Geeignet können etwa religiöse, kunsthistorische, caritative, kulturelle oder gesellschaftlich verantwortete Ausstellungen sein. Nicht geeignet sind Inhalte, die dem Glauben der Kirche widersprechen, die Würde des Ortes verletzen oder den Kirchenraum als bloße Ausstellungsfläche behandeln.
Vor einer Ausstellung ist zu klären:
- Welche Inhalte werden gezeigt?
- Wer ist Veranstalter?
- Wo werden die Objekte aufgestellt?
- Werden Altarraum, Tabernakel, Beichtstühle oder liturgische Orte beeinträchtigt?
- Sind Sicherheit, Brandschutz, Versicherung und Aufsicht geklärt?
- Entstehen Kosten?
- Wird der Gottesdienstbetrieb gestört?
- Gibt es Begleitveranstaltungen?
Eine Ausstellung in einer Kirche soll nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stelle durchgeführt werden.
Was gilt bei Foto- und Filmaufnahmen?
Foto- und Filmaufnahmen in Kirchen können erlaubt sein, müssen aber die Würde des Ortes und die Rechte der betroffenen Personen achten.
Zu unterscheiden ist zwischen privaten Aufnahmen bei familiären Feiern, journalistischen Aufnahmen, künstlerischen Produktionen, kommerziellen Dreharbeiten und Aufnahmen für kirchliche Zwecke.
Vor allem bei professionellen oder kommerziellen Aufnahmen ist vorher eine Genehmigung erforderlich. Zu klären sind insbesondere:
- Zweck der Aufnahme,
- Inhalt und Drehbuch bzw. Motiv,
- beteiligte Personen,
- Nutzung von Altarraum, Tabernakel oder liturgischen Gegenständen,
- Dauer und technische Anforderungen,
- Datenschutz und Persönlichkeitsrechte,
- Urheberrechte,
- Haftung und Versicherung,
- mögliche Kosten,
- Veröffentlichungsform.
Aufnahmen, die den Kirchenraum entwürdigen, den Glauben verächtlich machen oder mit dem kirchlichen Charakter unvereinbar sind, sind nicht zulässig.
Was gilt bei GEMA, Musiknutzung und Urheberrecht?
Bei Konzerten, Aufführungen, Filmaufnahmen, Livestreams, Veröffentlichungen im Internet oder sonstiger Musiknutzung können urheberrechtliche Fragen entstehen.
Kirchliche Rahmenverträge decken nicht automatisch jede Nutzung ab. Besonders bei Konzerten, Eintrittsgeldern, Streaming, Aufzeichnungen, externer Werbung oder kommerzieller Nutzung ist sorgfältig zu prüfen, ob GEMA-Meldungen, Lizenzen oder weitere Rechte erforderlich sind.
Auch Noten, Liedtexte, Bilder, Kunstwerke, Fotos und Filmaufnahmen können urheberrechtlich geschützt sein.
Veranstalter und Verantwortliche sollen solche Fragen vorab klären. Das Pfarramt soll nicht ohne Prüfung zusagen, dass eine Nutzung urheberrechtlich unproblematisch ist.
Können andere christliche Kirchen katholische Kirchen nutzen?
Andere christliche Kirchen oder kirchliche Gemeinschaften können katholische Kirchen unter bestimmten Voraussetzungen nutzen, wenn ein angemessener Grund vorliegt und die zuständige katholische Stelle zustimmt.
Dies kann etwa in Betracht kommen, wenn eine andere christliche Gemeinde keinen geeigneten Gottesdienstraum hat oder wenn eine ökumenische Feier stattfinden soll. Dabei sind der Charakter des katholischen Kirchenraums, die liturgische Ordnung, das ökumenische Verhältnis, die konkrete Feier und die Gefahr von Verwirrung oder Ärgernis zu beachten.
Eine solche Nutzung ist nicht automatisch erlaubt. Sie bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers bzw. Kirchenrektors und gegebenenfalls des Generalvikariats.
Können evangelische Gemeinden katholische Kirchen nutzen?
Evangelische Gemeinden können katholische Kirchen unter bestimmten Voraussetzungen nutzen. Dies kann etwa bei ökumenischen Gottesdiensten, besonderen Notlagen, Renovierungen eigener Kirchen oder örtlichen pastoralen Gründen in Betracht kommen.
Zu beachten ist:
- Der katholische Kirchenraum bleibt ein katholischer Heiliger Ort.
- Die Nutzung muss dem sakralen Charakter des Raumes entsprechen.
- Es darf keine Verwechslung mit einer katholischen Liturgie entstehen.
- Die katholische Gemeinde darf nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
- Hausrecht, Versicherung, Kosten, Aufsicht und praktische Verantwortung müssen geklärt sein.
- Gegebenenfalls ist eine Erlaubnis des Generalvikariats erforderlich.
Bei regelmäßiger Nutzung oder bei besonderen Feiern soll eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden.
Können orthodoxe Christen katholische Kirchen nutzen?
Orthodoxe Christen können katholische Kirchen unter bestimmten Voraussetzungen nutzen, insbesondere wenn ihnen kein eigener geeigneter Gottesdienstraum zur Verfügung steht.
Dabei ist die eigene liturgische Ordnung der orthodoxen Kirche zu achten. Zugleich bleibt der katholische Kirchenraum seiner sakralen Bestimmung verpflichtet. Daher müssen Zuständigkeit, liturgische Nutzung, Altarraum, Tabernakel, Ikonen, Ausstattung, Zugang, Zeiten, Reinigung, Versicherung und Verantwortung geklärt werden.
Eine gelegentliche Nutzung kann anders zu beurteilen sein als eine regelmäßige Nutzung. Bei regelmäßiger Nutzung soll eine ausdrückliche Zustimmung des Generalvikariats und gegebenenfalls eine schriftliche Vereinbarung vorliegen.
Kann eine orthodoxe Taufe in einer katholischen Kirche stattfinden?
Eine orthodoxe Taufe in einer katholischen Kirche kann in besonderen Fällen möglich sein, bedarf aber einer vorherigen Klärung und Zustimmung.
Zu prüfen sind insbesondere:
- Gibt es eine eigene orthodoxe Kirche oder einen geeigneten Raum?
- Wer ist der orthodoxe Geistliche?
- Ist die Feier nach orthodoxer Ordnung vorgesehen?
- Ist die katholische Kirche für diese Feier geeignet?
- Besteht die Gefahr einer Verwechslung mit einer katholischen Taufe?
- Sind Eltern, Paten und Beteiligte über die kirchliche Zugehörigkeit des Kindes informiert?
- Wer trägt Verantwortung für Raum, Vorbereitung und Durchführung?
- Ist das Generalvikariat einzuschalten?
Wenn ein Elternteil katholisch ist, ist besondere Sorgfalt geboten, damit nicht der Eindruck entsteht, das Kind werde katholisch getauft, obwohl es nach orthodoxer Ordnung in die orthodoxe Kirche aufgenommen wird.
Kann ein orthodoxes Paar in einer katholischen Kirche heiraten?
Eine orthodoxe Eheschließung in einer katholischen Kirche kann in besonderen Fällen möglich sein, wenn keine eigene orthodoxe Kirche zur Verfügung steht und die zuständige katholische Stelle zustimmt.
Dabei ist zu beachten, dass die Ehe nach der Ordnung der orthodoxen Kirche gültig und erlaubt geschlossen werden muss. Außerdem darf die Nutzung der katholischen Kirche nicht zu Verwirrung führen.
Zu klären sind insbesondere:
- Gehören beide Partner einer orthodoxen Kirche an?
- Ist ein orthodoxer Priester zuständig und bereit?
- Bestehen Vorehen oder Ehehindernisse?
- Ist die Ehe auch nach katholischer Sicht unproblematisch?
- Gibt es eine eigene orthodoxe Kirche oder Ausweichmöglichkeit?
- Wie wird die Nutzung der katholischen Kirche genehmigt?
- Wer ist für Vorbereitung, Raum, Ausstattung und Ordnung verantwortlich?
Eine solche Feier soll nicht ohne vorherige Rücksprache mit dem Generalvikariat zugesagt werden.
Können altkatholische oder andere ACK-Gemeinschaften katholische Kirchen nutzen?
Auch altkatholische oder andere christliche Gemeinschaften, insbesondere solche im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen, können katholische Kirchen unter bestimmten Voraussetzungen nutzen.
Maßgeblich sind:
- der konkrete Anlass,
- die kirchliche Gemeinschaft,
- die Art der Feier,
- die Vereinbarkeit mit dem katholischen Kirchenraum,
- die ökumenische Situation vor Ort,
- die Zustimmung des zuständigen Pfarrers bzw. Kirchenrektors,
- gegebenenfalls die Zustimmung des Generalvikariats.
Je näher eine Feier einer sakramentalen Handlung kommt, desto sorgfältiger ist zu prüfen, ob die Nutzung der katholischen Kirche zulässig und pastoral verantwortbar ist.
Kann eine evangelische Trauung in einer katholischen Kirche stattfinden?
Eine evangelische Trauung in einer katholischen Kirche ist grundsätzlich nicht der normale Weg.
Wenn eine katholische Kirche genutzt wird, entsteht leicht der Eindruck einer katholischen kirchlichen Trauung. Zudem ist bei katholischen Beteiligten die kanonische Eheschließungsform zu beachten. Bei konfessionsverschiedenen Ehen kommen besondere Regeln in Betracht, etwa Erlaubnisse oder Dispensen.
Eine evangelische Trauung in einer katholischen Kirche darf daher nicht einfach zugesagt werden. Besonders sorgfältig ist zu prüfen:
- Ist einer der Partner katholisch?
- Geht es um eine konfessionsverschiedene Ehe?
- Wurde eine Dispens von der kanonischen Eheschließungsform erteilt?
- Wer leitet die Feier?
- Welche Kirche wird genutzt?
- Besteht die Gefahr von Verwirrung über die kirchliche Form der Eheschließung?
- Ist das Generalvikariat einzuschalten?
In der Regel soll eine Eheschließung nach evangelischer Ordnung in einer evangelischen Kirche stattfinden. Wenn eine katholische Kirche betroffen ist, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Was gilt bei ökumenischem Gastrecht?
Ökumenisches Gastrecht bedeutet, dass eine katholische Kirche oder Kapelle aus besonderen Gründen einer anderen christlichen Kirche oder Gemeinschaft für Gottesdienst oder Gebet zur Verfügung gestellt werden kann.
Dieses Gastrecht ist Ausdruck christlicher Verbundenheit, aber kein Anspruch und keine beliebige Raumüberlassung. Es muss mit der katholischen Ordnung und mit der Würde des Kirchenraums vereinbar sein.
Zu beachten sind insbesondere:
- Der katholische Charakter des Kirchenraums bleibt bestehen.
- Die Feier muss dem sakralen Ort entsprechen.
- Die eigene Ordnung der gastweise feiernden Kirche ist zu achten.
- Es darf keine Verwechslung mit katholischen Sakramenten entstehen.
- Regelmäßige Nutzungen brauchen eine klare Vereinbarung.
- Der Pfarrer bzw. Kirchenrektor und gegebenenfalls das Generalvikariat müssen zustimmen.
Ökumenisches Gastrecht setzt daher Vertrauen, klare Absprachen und Respekt vor der jeweiligen kirchlichen Ordnung voraus.
Wer erteilt die Erlaubnis zur Kirchennutzung?
Die Zuständigkeit hängt von der Art der Nutzung und vom betreffenden Ort ab.
Für gewöhnliche liturgische Feiern der eigenen Pfarrei ist der Pfarrer zuständig. Für andere Nutzungen einer Pfarrkirche sind regelmäßig Pfarrer, Kirchenverwaltung bzw. Kirchenstiftung und gegebenenfalls weitere diözesane Stellen einzubeziehen.
Bei besonderen Nutzungen können zuständig sein:
- der Pfarrer oder Kirchenrektor,
- die Kirchenverwaltung oder der kirchliche Rechtsträger,
- die Bischöfliche Finanzkammer,
- die Liturgieabteilung,
- die Stabsstelle Kirchenrecht,
- das Generalvikariat,
- gegebenenfalls Denkmalpflege, Bauabteilung oder staatliche Behörden.
Eine private Zusage einzelner Personen genügt nicht, wenn rechtliche, liturgische, vermögensrechtliche oder sicherheitsrelevante Fragen betroffen sind.
Bei Unsicherheit soll vor einer Zusage geklärt werden, wer zuständig ist.
Was ist bei Hausrecht, Liturgie, Ökumene und Ärgernisvermeidung zu beachten?
Bei jeder Nutzung eines Kirchenraums müssen mehrere Gesichtspunkte zusammen betrachtet werden.
Das Hausrecht betrifft die Frage, wer über Zugang, Verhalten, Ordnung und Nutzung des Gebäudes entscheidet.
Die liturgische Ordnung betrifft die Frage, ob eine Feier oder Handlung dem katholischen Gottesdienst und der Würde des Ortes entspricht.
Die ökumenische Verantwortung betrifft den respektvollen Umgang mit anderen christlichen Kirchen und Gemeinschaften, ohne Unterschiede zu verwischen oder Zuständigkeiten zu verletzen.
Ärgernisvermeidung bedeutet, dass die Nutzung eines Kirchenraums nicht zu Verwirrung, Missverständnissen oder berechtigtem Anstoß bei Gläubigen führen soll.
Deshalb soll bei ungewöhnlichen Nutzungen immer geprüft werden:
- Ist die Nutzung mit dem katholischen Charakter des Ortes vereinbar?
- Ist sie pastoral sinnvoll?
- Ist sie rechtlich zulässig?
- Sind die zuständigen Stellen beteiligt?
- Ist die Kommunikation nach außen klar?
- Sind Verantwortung, Kosten, Aufsicht, Sicherheit und Haftung geregelt?
Was ist bei Sicherheit, Brandschutz und Versicherung zu beachten?
Bei Veranstaltungen in Kirchen und Kapellen sind auch praktische und rechtliche Sicherheitsfragen zu beachten.
Dazu gehören insbesondere:
- zulässige Personenzahl,
- Fluchtwege,
- Brandschutz,
- Kerzen und offenes Feuer,
- elektrische Anlagen,
- Bühnen, Podeste und Technik,
- Standsicherheit von Aufbauten,
- Aufsicht,
- Reinigung,
- Haftung,
- Versicherung,
- Verkehrssicherungspflichten,
- Sanitäreinrichtungen,
- Barrierefreiheit.
Diese Fragen sind nicht bloß organisatorische Nebensachen. Sie können für den kirchlichen Rechtsträger erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben.
Vor Veranstaltungen, Konzerten, Dreharbeiten, Ausstellungen oder fremder Nutzung sollen daher die zuständigen Verantwortlichen rechtzeitig beteiligt werden.
Was soll eine Anfrage zur Kirchennutzung enthalten?
Eine Anfrage zur Nutzung einer Kirche oder Kapelle sollte möglichst vollständig sein. Hilfreich sind insbesondere folgende Angaben:
- Name und Kontaktdaten des Antragstellers,
- gewünschter Ort,
- gewünschter Termin und Uhrzeit,
- Art der Veranstaltung oder Feier,
- Veranstalter,
- beteiligte Personen oder Gruppen,
- erwartete Teilnehmerzahl,
- geplanter Ablauf,
- liturgischer oder nichtliturgischer Charakter,
- Musik, Texte, Redner, Programm,
- Nutzung von Altarraum, Technik, Licht, Ton oder Aufbauten,
- Eintritt, Spenden oder kommerzielle Elemente,
- Foto-, Film- oder Streamingwünsche,
- Versicherungs- und Haftungsfragen,
- besondere Sicherheitsfragen,
- bei ökumenischer Nutzung: beteiligte Kirche, Geistlicher und liturgische Ordnung.
Je vollständiger die Anfrage ist, desto schneller kann geprüft werden, ob und unter welchen Bedingungen die Nutzung möglich ist.
Wann ist das Generalvikariat bzw. die Stabsstelle Kirchenrecht einzuschalten?
Das Generalvikariat bzw. die Stabsstelle Kirchenrecht soll insbesondere eingeschaltet werden bei:
- Errichtung oder Genehmigung einer Privatkapelle,
- Taufen oder Trauungen in Privatkapellen,
- unklarer kirchenrechtlicher Stellung einer Kapelle,
- regelmäßiger Nutzung katholischer Kirchen durch andere christliche Gemeinschaften,
- orthodoxen, altkatholischen oder anderen nichtkatholischen Feiern in katholischen Kirchen,
- evangelischen Trauungen oder anderen sakramentennahen Feiern in katholischen Kirchen,
- politischen Veranstaltungen in Kirchen,
- Nutzungen mit möglicher Ärgerniswirkung,
- Profanierung einer Kirche oder Kapelle,
- Veränderungen an Altar, Tabernakel, Reliquien oder wesentlicher liturgischer Ausstattung,
- schwierigen Fragen von Hausrecht, Zuständigkeit oder kirchlicher Widmung,
- widersprüchlichen Zuständigkeiten zwischen Pfarramt, Kirchenverwaltung, Eigentümer und diözesanen Stellen.
In dringenden Fällen soll zunächst telefonisch Kontakt aufgenommen werden. Vorhandene Unterlagen, Genehmigungen, Nutzungswünsche und Beschreibungen des geplanten Ablaufs sollen möglichst vollständig vorgelegt werden.
An wen kann ich mich wenden?
Erste Ansprechstelle ist das zuständige Pfarramt bzw. der Kirchenrektor. Dort wird zunächst geklärt, ob die gewünschte Nutzung mit dem Ort, der Pfarrei und der liturgischen Ordnung vereinbar erscheint.
Für Eigentums-, Bau-, Finanzierungs-, Vertrags- oder Versicherungsfragen können die Kirchenverwaltung, die Kirchenstiftung, die Bischöfliche Finanzkammer oder weitere diözesane Fachstellen zuständig sein.
Für liturgische Fragen kann die Liturgieabteilung zuständig sein. Für ökumenische Fragen kann zusätzlich die zuständige ökumenische Fachstelle oder der bischöfliche Beauftragte einzubeziehen sein.
Die Stabsstelle Kirchenrecht kann insbesondere dann hinzugezogen werden, wenn eine besondere rechtliche Frage vorliegt, etwa bei Privatkapellen, Profanierung, Sakramentenspendungen an ungewöhnlichen Orten, Nutzung katholischer Kirchen durch andere Kirchen oder Gemeinschaften, unklaren Zuständigkeiten oder möglichen Konflikten zwischen kirchlicher Widmung und geplanter Nutzung.
Bitte schildern Sie den Sachverhalt möglichst vollständig und fügen Sie vorhandene Unterlagen bei. So kann schneller geklärt werden, welche Schritte erforderlich sind.