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Häufige Fragen Bistum Augsburg
Wichtiges

6. Konversion, Rekonziliation und Kirchenaustritt

Hinweis zur Nutzung der folgenden Fragen

Die nachfolgenden Fragen und Antworten dienen einer ersten Orientierung zu häufig wiederkehrenden Fragen rund um Konversion, Rekonziliation und Kirchenaustritt. Sie enthalten allgemeine Hinweise und ersetzen keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Eine verbindliche Beurteilung hängt stets von den Umständen des jeweiligen Sachverhalts, den vorliegenden Unterlagen, der Taufe, der bisherigen Kirchenzugehörigkeit, dem Alter der betroffenen Person, gegebenenfalls der Sorgeberechtigung sowie von den staatlichen und kirchlichen Vorgaben ab. Dies gilt besonders bei Minderjährigen, bei ausländischen Urkunden, bei orthodoxen oder ostkirchlichen Christen, bei fehlenden Taufnachweisen, bei lange zurückliegenden Kirchenaustritten, bei fehlenden Austrittsvermerken im Taufbuch sowie bei Fragen zu Patenamt, Trauung, kirchlichem Dienst oder kirchlichem Begräbnis.

Erste Ansprechstelle ist grundsätzlich das zuständige Pfarramt. Bei besonderen rechtlichen Fragen kann die Stabsstelle Kirchenrecht hinzugezogen werden.

Die drei Begriffe bezeichnen unterschiedliche Sachverhalte.

Konversion bedeutet die Aufnahme eines gültig getauften nichtkatholischen Christen in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche. Es geht also um jemanden, der bereits christlich getauft ist, aber bisher nicht der katholischen Kirche angehört hat.

Rekonziliation bedeutet die Wiederaufnahme eines katholisch Getauften in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche nach einem Kirchenaustritt oder nach einer sonstigen öffentlichen Trennung von der kirchlichen Gemeinschaft. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird häufig auch von „Wiedereintritt“ gesprochen.

Kirchenaustritt meint im deutschen staatlichen Recht die Erklärung gegenüber der zuständigen staatlichen Stelle, nicht mehr als Mitglied einer Kirche oder Religionsgemeinschaft mit öffentlich-rechtlicher Wirkung behandelt werden zu wollen. Der Kirchenaustritt hat aber auch kirchenrechtliche Folgen und muss kirchlich erfasst werden.

Für die Praxis ist die Unterscheidung wichtig: Ein evangelisch getaufter Christ, der katholisch werden möchte, konvertiert. Ein katholisch getaufter Mensch, der aus der Kirche ausgetreten ist und zurückkehren möchte, wird rekonziliiert.

6.1 Konversion

Konversion ist die Aufnahme eines gültig getauften nichtkatholischen Christen in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche.

Eine Konversion setzt voraus, dass die betreffende Person bereits gültig getauft ist. Sie wird also nicht nochmals getauft. Vielmehr wird sie nach entsprechender Vorbereitung, nach persönlichem Wunsch und nach Ablegung des katholischen Glaubensbekenntnisses in die katholische Kirche aufgenommen.

Zur Konversion gehören in der Regel:

  • der persönliche Wunsch, katholisch zu werden,
  • ein Nachweis über die gültige Taufe,
  • eine angemessene Einführung in den katholischen Glauben,
  • die Klärung der bisherigen Kirchen- oder Gemeinschaftszugehörigkeit,
  • gegebenenfalls die Klärung der Firmung,
  • die Genehmigung bzw. Beauftragung durch die zuständige kirchliche Autorität,
  • die liturgische Feier der Aufnahme,
  • die Eintragung in die kirchlichen Bücher.

Die Konversion ist daher nicht nur ein Verwaltungsakt, sondern ein kirchlicher und geistlicher Vorgang.

In die katholische Kirche aufgenommen werden kann ein Mensch, der gültig getauft ist, bisher aber nicht der katholischen Kirche angehört hat und nun aus freiem Willen in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche aufgenommen werden möchte.

Das betrifft zum Beispiel:

  • evangelisch getaufte Christen,
  • altkatholisch getaufte Christen,
  • freikirchlich gültig getaufte Christen,
  • orthodoxe oder orientalische Christen,
  • Angehörige anderer christlicher Kirchen oder kirchlicher Gemeinschaften, sofern die Taufe gültig war.

Nicht durch Konversion aufgenommen wird ein ungetaufter Mensch. Wer noch nicht gültig getauft ist, wird durch die Taufe in die katholische Kirche aufgenommen. In diesem Fall handelt es sich nicht um Konversion, sondern um Taufe.

Ebenfalls nicht durch Konversion aufgenommen wird ein katholisch getaufter Mensch, der aus der katholischen Kirche ausgetreten ist. In diesem Fall geht es um Rekonziliation bzw. Wiederaufnahme.

Nein. Eine gültig gespendete Taufe wird nicht wiederholt.

Die katholische Kirche erkennt Taufen anderer Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften an, wenn sie gültig gespendet wurden. Dafür sind insbesondere die Verwendung von Wasser, die trinitarische Taufformel und die Absicht, christlich zu taufen, entscheidend.

Wenn die Taufe gültig war, erfolgt keine neue Taufe. Die betreffende Person wird durch Konversion in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche aufgenommen.

Wenn Zweifel bestehen, ob die Taufe gültig war, muss dies vor der Aufnahme sorgfältig geprüft werden. Erst wenn feststeht, dass keine gültige Taufe vorliegt, kommt eine Taufe in Betracht. Bleibt nach sorgfältiger Prüfung ein ernsthafter Zweifel, kann in besonderen Fällen eine bedingte Taufe zu prüfen sein. Dies darf aber nicht eigenmächtig angesetzt werden, sondern ist mit der zuständigen kirchlichen Stelle zu klären.

Für eine Konversion wird ein zuverlässiger Nachweis der Taufe benötigt.

Geeignet sein können insbesondere:

  • eine Taufurkunde,
  • ein Taufschein,
  • ein Auszug aus dem Taufregister,
  • eine Bescheinigung der bisherigen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft,
  • gegebenenfalls ergänzende Auskünfte zur Taufformel und Taufweise.

Aus dem Nachweis sollen möglichst hervorgehen:

  • Name der getauften Person,
  • Geburtsdatum,
  • Datum und Ort der Taufe,
  • Kirche oder kirchliche Gemeinschaft, in der die Taufe gespendet wurde,
  • Name des Taufspenders,
  • gegebenenfalls Hinweise zur Taufformel und zur Verwendung von Wasser.

Wenn die Unterlagen unklar, unvollständig oder fremdsprachig sind, kann das Pfarramt weitere Nachweise oder eine Übersetzung verlangen. Bei Zweifeln an der Gültigkeit der Taufe ist die Stabsstelle Kirchenrecht einzuschalten.

Die Taufe in einer evangelischen Kirche wird in der Regel als gültige christliche Taufe anerkannt, sofern sie ordnungsgemäß mit Wasser und trinitarischer Formel gespendet wurde.

Ein evangelisch getaufter Christ, der katholisch werden möchte, wird daher nicht nochmals getauft. Er wird nach entsprechender Vorbereitung in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche aufgenommen.

Vor der Konversion sind insbesondere zu klären:

  • der persönliche Wunsch, katholisch zu werden,
  • der Taufnachweis,
  • die bisherige Kirchenzugehörigkeit,
  • gegebenenfalls der staatliche Austritt aus der bisherigen Religionsgemeinschaft, soweit dies für den staatlichen Bereich erforderlich ist,
  • die Vorbereitung auf das katholische Glaubensbekenntnis,
  • die Frage der Firmung.

Wenn die betreffende Person noch nicht gültig gefirmt ist, wird im Zusammenhang mit der Aufnahme regelmäßig auch die Firmung zu prüfen sein.

Bei freikirchlich Getauften ist die Gültigkeit der Taufe im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

Manche Freikirchen und christliche Gemeinschaften taufen mit Wasser und trinitarischer Formel. In solchen Fällen kann die Taufe gültig sein. Andere Gemeinschaften verwenden abweichende Taufformeln oder haben ein Taufverständnis, das eine Anerkennung erschweren oder ausschließen kann.

Das Pfarramt soll daher nicht nur nach einer Taufurkunde fragen, sondern bei Bedarf auch klären:

  • Wurde Wasser verwendet?
  • Welche Taufformel wurde gesprochen?
  • In welcher Gemeinschaft wurde getauft?
  • Gibt es dort unterschiedliche Taufpraktiken?
  • War die Handlung als christliche Taufe gemeint?

Wenn die Gültigkeit nicht sicher beurteilt werden kann, ist Rücksprache mit der Stabsstelle Kirchenrecht zu halten.

Orthodoxe und orientalische Christen sind gültig getaufte Christen. Ihre Kirchen haben gültige Sakramente, stehen aber nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche.

Wenn ein orthodoxer oder orientalischer Christ katholisch werden möchte, ist besonders sorgfältig zu klären, welcher Kirche er angehört und ob eine Aufnahme in die katholische Kirche tatsächlich gewünscht ist. Dabei ist zu beachten, dass orthodoxe und orientalische Christen in der Regel bereits im Zusammenhang mit der Taufe auch die Myronsalbung bzw. Firmung und häufig die Eucharistie empfangen haben.

Eine erneute Taufe oder Firmung findet nicht statt, wenn diese Sakramente bereits gültig empfangen wurden.

Bei orthodoxen und orientalischen Christen ist außerdem zu prüfen, welcher katholischen Kirche eigenen Rechts die Person bei einer Aufnahme zugeordnet wird. Nicht in jedem Fall führt die Aufnahme automatisch in die lateinische Kirche. Deshalb ist bei solchen Fällen frühzeitig Rücksprache mit der zuständigen kirchlichen Stelle zu halten.

Angehörige katholischer Ostkirchen sind bereits Katholiken. Sie gehören nicht einer anderen Konfession an, sondern einer katholischen Kirche eigenen Rechts, etwa der ukrainisch griechisch-katholischen, maronitischen, chaldäischen, syro-malabarischen oder syro-malankarischen Kirche.

Deshalb konvertieren Angehörige katholischer Ostkirchen nicht zur katholischen Kirche. Sie sind bereits katholisch. Wenn sie in einer lateinischen Pfarrei leben oder dort Sakramente empfangen möchten, ist vielmehr zu klären:

  • welcher katholischen Ostkirche sie angehören,
  • ob ein zuständiger ostkirchlicher Seelsorger einzubeziehen ist,
  • welche Sakramente bereits empfangen wurden,
  • wie die Matrikelführung erfolgt,
  • ob es um eine bloße pastorale Betreuung in der lateinischen Pfarrei oder um einen Wechsel der Kirche eigenen Rechts geht.

Ein Wechsel von einer katholischen Kirche eigenen Rechts in eine andere ist kein gewöhnlicher Verwaltungsakt und bedarf einer eigenen kirchenrechtlichen Prüfung.

Bei der Aufnahme eines gültig getauften Christen in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche ist zu prüfen, ob die betreffende Person bereits gültig gefirmt wurde.

Viele evangelisch oder freikirchlich Getaufte haben die Firmung nach katholischem Verständnis noch nicht empfangen. In diesen Fällen wird im Zusammenhang mit der Konversion regelmäßig auch die Firmung gespendet, sofern die Voraussetzungen vorliegen und die entsprechende Vollmacht erteilt ist.

Anders ist dies bei orthodoxen oder orientalischen Christen und häufig auch bei Angehörigen katholischer Ostkirchen. Dort wird die Myronsalbung bzw. Firmung regelmäßig bereits im Zusammenhang mit der Taufe gespendet. Eine gültig empfangene Firmung oder Myronsalbung wird nicht wiederholt.

Die Frage der Firmung muss daher vor der Konversion ausdrücklich geklärt werden.

Wer bereits gültig gefirmt oder myrongesalbt wurde, kann nicht noch einmal gefirmt werden.

Das gilt insbesondere bei orthodoxen und orientalischen Christen sowie bei Angehörigen katholischer Ostkirchen, bei denen die Myronsalbung regelmäßig bereits im Zusammenhang mit der Taufe gespendet wird.

Wenn unklar ist, ob eine Firmung oder Myronsalbung gültig empfangen wurde, muss der Sachverhalt geprüft werden. Hilfreich sind dabei:

  • Taufurkunden,
  • Firm- oder Myronsalbungsnachweise,
  • Auskünfte der bisherigen Kirche,
  • Angaben der Familie,
  • Hinweise auf die übliche Praxis der betreffenden Kirche.

In Zweifelsfällen soll das Pfarramt die Stabsstelle Kirchenrecht einschalten.

Bei Minderjährigen sind neben dem eigenen Willen des Kindes oder Jugendlichen auch die Rechte der Eltern bzw. Sorgeberechtigten zu beachten.

Bei jüngeren Kindern entscheiden grundsätzlich die Sorgeberechtigten über die religiöse Erziehung. Bei gemeinsamem Sorgerecht ist regelmäßig die Zustimmung beider Eltern erforderlich. Bei getrenntlebenden Eltern oder Streit über die Konversion darf das Pfarramt familienrechtliche Fragen nicht selbst entscheiden.

Mit zunehmendem Alter ist auch der Wille des Kindes oder Jugendlichen stärker zu berücksichtigen. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist ein Jugendlicher in Deutschland religionsmündig und entscheidet selbst über seine Religionszugehörigkeit.

Bei Minderjährigen ist daher immer sorgfältig zu klären:

  • Wer ist sorgeberechtigt?
  • Liegt gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht vor?
  • Ist das Kind bereits getauft?
  • Welcher Kirche oder Gemeinschaft gehört das Kind bisher an?
  • Was möchte das Kind selbst?
  • Stimmen die Sorgeberechtigten zu?
  • Besteht ein Konflikt zwischen den Eltern?

In schwierigen Fällen soll die Stabsstelle Kirchenrecht eingeschaltet werden.

Je nach Einzelfall können unterschiedliche Unterlagen erforderlich sein. Regelmäßig benötigt werden:

  • Taufnachweis,
  • Angaben zur bisherigen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft,
  • gegebenenfalls Nachweis des staatlichen Austritts aus der bisherigen Religionsgemeinschaft,
  • Personaldaten,
  • Angaben zu Wohnsitz und Pfarrzugehörigkeit,
  • bei Minderjährigen Angaben und Nachweise zur Sorgeberechtigung,
  • bei verheirateten Personen Angaben zum Familienstand und gegebenenfalls zur Ehe,
  • Nachweis über eine bereits empfangene Firmung oder Myronsalbung, soweit vorhanden,
  • Nachweis über die Vorbereitung auf die Aufnahme,
  • Gesuch bzw. Antrag an die zuständige kirchliche Stelle,
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen nach Rücksprache mit dem Pfarramt.

Welche Unterlagen im konkreten Fall erforderlich sind, hängt davon ab, aus welcher Kirche oder Gemeinschaft die Person kommt, ob sie bereits gefirmt wurde, ob sie minderjährig ist und ob weitere kirchenrechtliche Fragen bestehen.

Eine Konversion wird in den dafür vorgesehenen kirchlichen Büchern der Pfarrei eingetragen, in der die Aufnahme in die katholische Kirche erfolgt.

Zusätzlich ist die Konversion in der Regel in geeigneter Weise mit dem Taufeintrag zu verbinden bzw. bei der Matrikelführung zu berücksichtigen. Wenn die Taufe in einer nichtkatholischen Kirche oder Gemeinschaft gespendet wurde, kann es keinen katholischen Taufeintrag geben, bei dem die Konversion beigeschrieben wird. Deshalb ist die korrekte Eintragung in der Konversionspfarrei besonders wichtig.

Die Eintragung dient dem künftigen Nachweis des kirchlichen Personenstandes. Sie ist etwa später relevant für Taufschein, Patenamt, kirchliche Trauung oder kirchliche Dienste.

Das Pfarramt sorgt für die korrekte Matrikelführung und die erforderlichen Mitteilungen.

6.2 Rekonziliation

Rekonziliation ist die Wiederaufnahme eines katholisch Getauften in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche nach einem Kirchenaustritt oder einer vergleichbaren Trennung von der kirchlichen Gemeinschaft.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird häufig von „Wiedereintritt“ gesprochen. Kirchlich ist genauer von Rekonziliation oder Wiederaufnahme zu sprechen.

Zur Rekonziliation gehören regelmäßig:

  • der persönliche Wunsch, wieder in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche zu leben,
  • ein Gespräch mit dem Pfarrer oder einem beauftragten Priester,
  • die Klärung des bisherigen Kirchenaustritts,
  • die Prüfung der Unterlagen,
  • die Genehmigung bzw. Bevollmächtigung durch die zuständige kirchliche Autorität,
  • das Glaubensbekenntnis und die Wiederaufnahme in geeigneter Form,
  • die Eintragung in die kirchlichen Bücher.

Die Rekonziliation ist kein bloßer Verwaltungsakt, sondern auch ein geistlicher Schritt der Rückkehr in die kirchliche Gemeinschaft.

Konversion betrifft einen gültig getauften nichtkatholischen Christen, der bisher nicht der katholischen Kirche angehört hat und nun katholisch werden möchte.

Rekonziliation betrifft einen katholisch getauften Menschen, der aus der katholischen Kirche ausgetreten ist oder sich öffentlich von ihr getrennt hat und wieder in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche aufgenommen werden möchte.

Der Unterschied liegt also in der bisherigen Zugehörigkeit:

  • Wer gültig evangelisch, orthodox, altkatholisch oder freikirchlich getauft wurde und katholisch werden möchte, konvertiert.
  • Wer katholisch getauft wurde, später aus der katholischen Kirche ausgetreten ist und zurückkehren möchte, wird rekonziliiert.
  • Wer noch nicht getauft ist, wird nicht konvertiert oder rekonziliiert, sondern durch die Taufe in die katholische Kirche aufgenommen.

Diese Unterscheidung ist wichtig für Zuständigkeit, Unterlagen, Firmung und Matrikelführung.

Wer nach einem Kirchenaustritt wieder in die katholische Kirche aufgenommen werden möchte, soll sich an das zuständige Pfarramt wenden.

In der Regel erfolgen folgende Schritte:

  1. Kontaktaufnahme mit dem Pfarramt,
  2. Gespräch mit dem Pfarrer oder einem beauftragten Priester,
  3. Klärung von Taufe, Kirchenaustritt und aktuellem kirchlichen Status,
  4. Vorlage der erforderlichen Unterlagen,
  5. Antrag bzw. Gesuch an das Generalvikariat,
  6. Erteilung der Genehmigung bzw. Bevollmächtigung,
  7. Feier der Rekonziliation mit Glaubensbekenntnis,
  8. Eintragung und Mitteilung an die zuständigen kirchlichen Stellen.

Der konkrete Ablauf kann je nach Fall unterschiedlich sein. Wichtig ist, dass die Wiederaufnahme vor der Übernahme eines Patenamtes, vor bestimmten kirchlichen Diensten oder vor einer kirchlichen Trauung rechtzeitig geklärt wird.

Die Rekonziliation wird in der Regel von einem Priester vorgenommen, der dazu von der zuständigen kirchlichen Autorität bevollmächtigt ist.

Deshalb soll die Wiederaufnahme nicht einfach ohne vorherige Klärung erfolgen. Das Pfarramt bereitet den Vorgang vor, holt die erforderliche Genehmigung bzw. Bevollmächtigung ein und sorgt für die korrekte Eintragung.

Wer in einer anderen Pfarrei als der Wohnsitzpfarrei die Rekonziliation erbitten möchte, soll dies mit dem betreffenden Pfarramt klären. Entscheidend ist, dass die zuständige kirchliche Genehmigung vorliegt und die Matrikelführung geordnet erfolgt.

Für eine Rekonziliation können insbesondere erforderlich sein:

  • aktueller Taufschein,
  • Nachweis oder Hinweis auf den Kirchenaustritt,
  • Personaldaten,
  • Angaben zu Wohnsitz und Wohnsitzpfarrei,
  • gegebenenfalls Nachweis über die Firmung,
  • gegebenenfalls Angaben zu Familienstand und Ehe,
  • bei Minderjährigen Angaben zur Sorgeberechtigung,
  • Gesprächsnotiz oder Bestätigung des Pfarrers,
  • Antrag bzw. Gesuch an das Generalvikariat,
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen nach Rücksprache mit dem Pfarramt.

Ein aktueller Taufschein ist besonders wichtig, weil dort in der Regel der Kirchenaustritt und weitere kirchlich relevante Ereignisse vermerkt sind. Wenn der Austritt dort nicht vermerkt ist, muss der Sachverhalt anderweitig geklärt werden.

Es kann vorkommen, dass jemand aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, der Kirchenaustritt aber nicht im Taufbuch vermerkt wurde oder im aktuellen Taufschein nicht erscheint.

In einem solchen Fall ist nicht automatisch davon auszugehen, dass kein Kirchenaustritt stattgefunden hat. Vielmehr muss der Sachverhalt geklärt werden.

Hilfreich können sein:

  • Austrittsbescheinigung der staatlichen Stelle,
  • ältere Unterlagen,
  • Angaben der Wohnsitzpfarrei,
  • Mitteilungen des Meldewesens,
  • eigene schriftliche Erklärung der betroffenen Person,
  • gegebenenfalls Zeugenaussagen oder eidesstattliche Erklärung.

Wenn die Person selbst glaubhaft erklärt, aus der Kirche ausgetreten zu sein, obwohl der Vermerk im Taufschein fehlt, soll dies sorgfältig dokumentiert und mit der zuständigen kirchlichen Stelle geklärt werden. Erst danach kann entschieden werden, wie die Rekonziliation vorzunehmen und einzutragen ist.

Auch ein lange zurückliegender Kirchenaustritt bleibt für den kirchlichen Status relevant, solange keine Wiederaufnahme erfolgt ist.

Wenn der Austritt viele Jahre oder Jahrzehnte zurückliegt, sind Unterlagen manchmal schwer zu beschaffen. In solchen Fällen soll das Pfarramt versuchen, den Austritt anhand der verfügbaren Unterlagen und Angaben zu klären.

Wichtig sind insbesondere:

  • Wo wurde der Austritt erklärt?
  • Wann wurde der Austritt ungefähr erklärt?
  • Gibt es eine staatliche Austrittsbescheinigung?
  • Ist der Austritt im Taufbuch vermerkt?
  • Gibt es Hinweise der Wohnsitzpfarrei oder des Meldewesens?
  • Hat die Person zwischenzeitlich einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört?

Auch bei lange zurückliegenden Austritten ist eine Rekonziliation möglich. Die Klärung kann aber mehr Zeit benötigen.

Ja, eine Rekonziliation kann grundsätzlich auch dann vorbereitet werden, wenn jemand im Ausland lebt.

Dabei ist zu unterscheiden:

  • Lebt die Person dauerhaft im Ausland?
  • Gibt es vor Ort eine katholische Pfarrei?
  • Kehrt die Person nach Deutschland zurück?
  • Wo wurde der Kirchenaustritt erklärt?
  • Wo liegt die Taufpfarrei?
  • Welche Pfarrei kann die Wiederaufnahme praktisch begleiten?

In der Regel soll die Person Kontakt mit einer katholischen Pfarrei vor Ort aufnehmen. Das deutsche Pfarramt oder die zuständige diözesane Stelle kann Hinweise geben, welche Unterlagen erforderlich sind und wie die Wiederaufnahme dokumentiert werden soll.

Wichtig ist, dass die Rekonziliation kirchlich nachvollziehbar dokumentiert und an die zuständigen Stellen mitgeteilt wird, insbesondere an die Taufpfarrei.

Nicht alle Länder kennen einen staatlichen Kirchenaustritt wie in Deutschland. Es kann daher vorkommen, dass jemand im Ausland lebt und dort nie einen staatlichen Kirchenaustritt erklären konnte, obwohl er sich früher in Deutschland kirchlich abgemeldet oder von der Kirche getrennt hatte.

In solchen Fällen ist sorgfältig zu klären:

  • Wurde in Deutschland ein staatlicher Kirchenaustritt erklärt?
  • Gibt es eine Bescheinigung oder einen Vermerk?
  • Wurde später einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft beigetreten?
  • Was ist im Taufbuch vermerkt?
  • Was erklärt die betroffene Person selbst?

Wenn ein staatlicher Kirchenaustritt im Ausland rechtlich nicht möglich war, bedeutet dies nicht automatisch, dass kein kirchlich relevanter Sachverhalt vorliegt. Umgekehrt darf aber auch nicht ohne Nachweis ein Kirchenaustritt unterstellt werden.

Solche Fälle bedürfen einer Einzelfallprüfung.

Wer aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, kann nicht Taufpate oder Firmpate werden.

Wenn eine ausgetretene Person wieder ein Patenamt übernehmen möchte, muss zunächst die Rekonziliation erfolgen. Erst danach kann geprüft werden, ob auch die übrigen Voraussetzungen für das Patenamt vorliegen, insbesondere Taufe, Firmung, Eucharistieempfang, katholische Zugehörigkeit und eine Lebensführung, die dem Patenamt entspricht.

Die Wiederaufnahme sollte rechtzeitig vor der Taufe oder Firmung geklärt werden. Eine Rekonziliation unmittelbar kurz vor der Feier ist in der Regel pastoral und organisatorisch ungünstig, weil Unterlagen, Genehmigung und Eintragung sorgfältig vorbereitet werden müssen.

Wenn jemand vor einer kirchlichen Trauung wieder in die katholische Kirche aufgenommen werden möchte, soll dies frühzeitig im Ehevorbereitungsgespräch angesprochen werden.

Zu klären sind insbesondere:

  • Ist die Person katholisch getauft und ausgetreten?
  • Liegt ein aktueller Taufschein vor?
  • Ist der Austritt vermerkt?
  • Soll eine Rekonziliation erfolgen?
  • Gibt es Vorehen oder eherechtliche Fragen?
  • Ist die Person gefirmt?
  • Gibt es weitere Hindernisse oder Erlaubnispflichten?

Eine Rekonziliation ersetzt keine eherechtliche Prüfung. Wenn Vorehen bestehen oder andere Ehefragen zu klären sind, kann zusätzlich das Konsistorium oder das Generalvikariat zuständig sein.

Es sollen daher keine verbindlichen Zusagen für eine kirchliche Trauung gegeben werden, bevor die erforderlichen kirchenrechtlichen Fragen geklärt sind.

6.3 Kirchenaustritt

Ein Kirchenaustritt hat erhebliche kirchenrechtliche Folgen.

Wer aus der katholischen Kirche austritt, erklärt öffentlich, nicht mehr als Mitglied der katholischen Kirche behandelt werden zu wollen. Auch wenn die Taufe nicht rückgängig gemacht werden kann, wird die volle kirchliche Gemeinschaft dadurch schwer beeinträchtigt.

Ein Kirchenaustritt kann insbesondere Auswirkungen haben auf:

  • den regulären Empfang der Sakramente,
  • die Übernahme eines Tauf- oder Firmpatenamtes,
  • die Übernahme kirchlicher Dienste,
  • die Mitgliedschaft in kirchlichen Gremien oder Vereinen,
  • die kirchliche Trauung,
  • das kirchliche Begräbnis,
  • kirchliche Arbeitsverhältnisse oder Beauftragungen,
  • die kirchliche Dokumentation im Taufbuch.

Welche konkrete Folge im Einzelfall eintritt, hängt vom jeweiligen Zusammenhang ab. Bei wichtigen kirchlichen Schritten ist daher der Status vorher zu klären.

Der staatlich erklärte Kirchenaustritt wird kirchlich erfasst und in der Regel beim Taufeintrag vermerkt.

Dazu wird die Austrittsmitteilung über die zuständigen staatlichen und kirchlichen Stellen an die Wohnsitzpfarrei bzw. an die Taufpfarrei weitergeleitet. Die Taufpfarrei vermerkt den Austritt im Taufbuch. Außerdem kann der Austritt in den dafür vorgesehenen pfarrlichen Unterlagen bzw. im kirchlichen Meldewesen erfasst werden.

Der Eintrag beim Taufeintrag ist besonders wichtig, weil der Taufschein später Auskunft über den kirchlichen Personenstand gibt. Wenn der Austritt nicht korrekt vermerkt wurde, kann dies später zu Schwierigkeiten führen, etwa bei Patenamt, Trauung, Rekonziliation oder kirchlichem Dienst.

Ein aus der katholischen Kirche Ausgetretener kann nicht ohne Weiteres am sakramentalen Leben der Kirche teilnehmen, als wäre kein Austritt erfolgt.

Insbesondere kann der Kirchenaustritt Bedeutung haben für:

  • Eucharistieempfang,
  • Firmung,
  • Buße und Versöhnung,
  • Krankensalbung außerhalb besonderer Notsituationen,
  • kirchliche Trauung,
  • Patenamt,
  • Kommunionhelferdienst,
  • Lektorendienst,
  • andere kirchliche Dienste oder Beauftragungen.

In Todesgefahr gelten besondere seelsorgliche Regeln. Außerhalb solcher Situationen ist vor einem sakramentalen Schritt oder vor der Übernahme eines kirchlichen Dienstes regelmäßig zu klären, ob eine Rekonziliation erforderlich ist.

Wer aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, kann nicht Taufpate oder Firmpate sein.

Das Patenamt setzt die volle Zugehörigkeit zur katholischen Kirche voraus. Der Pate soll den Täufling oder Firmling im katholischen Glauben begleiten. Diese Aufgabe kann jemand, der öffentlich aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, nicht übernehmen.

Auch eine bloß „symbolische“ Patenschaft kann nicht als kirchliches Patenamt in das Taufbuch oder Firmbuch eingetragen werden.

Wenn eine ausgetretene Person wieder Pate werden möchte, muss zunächst eine Rekonziliation erfolgen. Danach sind auch die übrigen Voraussetzungen für das Patenamt zu prüfen.

Ein Kirchenaustritt muss vor einer kirchlichen Trauung unbedingt angesprochen und geklärt werden.

Auch nach einem staatlichen Kirchenaustritt bleibt die Tatsache der katholischen Taufe für das kirchliche Eherecht bedeutsam. Deshalb kann eine Person, die katholisch getauft wurde und ausgetreten ist, nicht einfach wie ein Nichtkatholik behandelt werden.

Vor einer kirchlichen Trauung sind insbesondere zu klären:

  • Ist die Person katholisch getauft?
  • Ist sie aus der katholischen Kirche ausgetreten?
  • Wurde sie wieder aufgenommen?
  • Liegt ein aktueller Taufschein vor?
  • Gibt es Vorehen?
  • Ist eine Erlaubnis, Dispens oder besondere Klärung erforderlich?
  • Ist das Konsistorium einzuschalten?

Eine kirchliche Trauung soll nicht fest zugesagt werden, solange der kirchliche Status und mögliche Ehehindernisse nicht geprüft sind.

Ein Kirchenaustritt kann Auswirkungen auf das kirchliche Begräbnis haben.

Wenn jemand zu Lebzeiten aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, ist grundsätzlich zu beachten, dass er öffentlich erklärt hat, nicht mehr als Mitglied der Kirche behandelt werden zu wollen. Dieser Wille ist zu respektieren.

Ein kirchliches Begräbnis kann in solchen Fällen nicht selbstverständlich stattfinden. Anders kann es sein, wenn vor dem Tod ein Zeichen der Reue, der Rückkehr oder der erneuten Hinwendung zur Kirche erkennbar wurde.

Der konkrete Fall ist sorgfältig zu prüfen. Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • der Wille des Verstorbenen,
  • der Kirchenaustritt,
  • mögliche Zeichen der Rückkehr zur Kirche,
  • der Wunsch der Angehörigen,
  • die Gefahr von Verwirrung oder Ärgernis,
  • die seelsorgliche Begleitung der Hinterbliebenen.

In Zweifelsfällen ist das Generalvikariat bzw. die Stabsstelle Kirchenrecht einzuschalten.

Wenn ein Austritt nicht im Taufbuch vermerkt ist, obwohl die Person erklärt, ausgetreten zu sein, muss der Sachverhalt geklärt werden.

Mögliche Schritte sind:

  • Vorlage der staatlichen Austrittsbescheinigung,
  • Anfrage bei der früheren Wohnsitzpfarrei,
  • Prüfung der kirchlichen Meldeunterlagen,
  • Anfrage bei der Taufpfarrei,
  • schriftliche Erklärung der betroffenen Person,
  • gegebenenfalls weitere Nachweise.

Es soll weder vorschnell ein Kirchenaustritt angenommen noch ein glaubhaft erklärter Kirchenaustritt ignoriert werden. Entscheidend ist eine sorgfältige Dokumentation und Abstimmung mit der zuständigen kirchlichen Stelle.

Für den staatlichen Kirchenaustritt kommt es auf die jeweils geltenden staatlichen Vorschriften an. In Bayern erfolgt der Kirchenaustritt gegenüber dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Je nach Situation kann auch ein Nebenwohnsitz relevant sein.

Für die kirchliche Erfassung ist wichtig, dass die Austrittsmitteilung an die zuständigen kirchlichen Stellen weitergeleitet und schließlich beim Taufeintrag vermerkt wird.

Wenn unklar ist, ob ein Kirchenaustritt wirksam erklärt wurde oder welche Pfarrei informiert wurde, ist dies anhand der staatlichen Bescheinigung und der kirchlichen Meldeunterlagen zu klären.

Bei ausländischen Katholiken ist zu unterscheiden, ob sie in Deutschland, im Ausland oder in mehreren Ländern kirchlich bzw. staatlich erfasst sind.

Nicht jedes Land kennt einen staatlichen Kirchenaustritt wie Deutschland. Deshalb kann nicht einfach von deutschen Verhältnissen auf andere Länder geschlossen werden.

Zu klären sind insbesondere:

  • Wo wurde die Person getauft?
  • Gehört sie der lateinischen Kirche oder einer katholischen Ostkirche an?
  • Hat sie in Deutschland einen Kirchenaustritt erklärt?
  • Gibt es im Heimatland einen vergleichbaren Rechtsakt?
  • Was ist im Taufbuch vermerkt?
  • Welche Unterlagen liegen vor?
  • Gibt es eine katholische ausländische Mission oder einen zuständigen Seelsorger?

Bei ausländischen Katholiken können außerdem Fragen der Matrikelführung, der Zuständigkeit einer Mission oder einer Kirche eigenen Rechts berührt sein. In Zweifelsfällen soll die Stabsstelle Kirchenrecht eingeschaltet werden.

Für den staatlichen Kirchenaustritt ist die zuständige staatliche Stelle maßgeblich. In Bayern ist dies das Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Dort wird der Austritt persönlich zur Niederschrift erklärt oder schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift eingereicht.

Für die kirchliche Erfassung des Austritts sind die kirchlichen Meldewege, die Wohnsitzpfarrei und die Taufpfarrei wichtig. Die Taufpfarrei vermerkt den Austritt beim Taufeintrag.

Für die Rekonziliation ist zunächst das Pfarramt Ansprechstelle. Das Pfarramt bereitet den Vorgang vor, führt das Gespräch, prüft die Unterlagen und holt die erforderliche Genehmigung bzw. Bevollmächtigung ein. Das Generalvikariat bzw. die Stabsstelle Kirchenrecht ist bei rechtlichen Sonderfragen einzubeziehen.

Für eherechtliche Gerichtsfragen, insbesondere bei Vorehen oder Fragen der Ehegültigkeit, ist das Bischöfliche Konsistorium zuständig.

Konversion, Rekonziliation und Kirchenaustritt betreffen sensible personenbezogene Daten. Dazu gehören Angaben zu Taufe, Kirchenzugehörigkeit, Kirchenaustritt, Wiederaufnahme, Ehe, Familie, Sorgeberechtigung und persönlicher Glaubensentscheidung.

Diese Daten dürfen nur im Rahmen der kirchlichen Aufgaben und nach den geltenden Datenschutzvorgaben verarbeitet werden. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht unbefugt weitergegeben werden.

Besondere Sorgfalt ist geboten bei:

  • Minderjährigen,
  • getrenntlebenden Eltern,
  • Auskunftssperren,
  • Adoptionen,
  • ausländischen Urkunden,
  • Patenanfragen,
  • Trauungsanfragen,
  • kirchlichen Diensten,
  • Veröffentlichung oder Weitergabe von Informationen an Dritte.

Das Pfarramt soll die vorgesehenen Formulare verwenden und Unterlagen sorgfältig aufbewahren.

Erste Ansprechstelle ist das zuständige Pfarramt. Dort werden der persönliche Wunsch, die Unterlagen, die Vorbereitung, das weitere Vorgehen und die kirchliche Eintragung geklärt.

Die Stabsstelle Kirchenrecht kann insbesondere dann hinzugezogen werden, wenn eine besondere rechtliche Frage vorliegt, etwa:

  • unklare Taufe,
  • zweifelhafte Taufanerkennung,
  • freikirchliche oder ausländische Taufe,
  • orthodoxe, orientalische oder ostkirchliche Zugehörigkeit,
  • Konversion Minderjähriger,
  • unklare Sorgeberechtigung,
  • fehlender Austrittsvermerk,
  • lange zurückliegender Kirchenaustritt,
  • Rekonziliation im Ausland,
  • Kirchenaustritt vor Patenamt, Trauung oder kirchlichem Dienst,
  • schwierige Fragen der Matrikelführung,
  • oder widersprüchliche Unterlagen.

Bitte schildern Sie den Sachverhalt möglichst vollständig und fügen Sie vorhandene Unterlagen bei. So kann schneller geklärt werden, welche Schritte erforderlich sind.