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Häufige Fragen Bistum Augsburg
Wichtiges

4. Trauung und Segnungen

Hinweis zur Nutzung der folgenden Fragen

Die nachfolgenden Fragen und Antworten dienen einer ersten Orientierung zu häufig wiederkehrenden Fragen rund um kirchliche Trauung, Ehevorbereitung, Trauort, Traubefugnis, konfessions- oder religionsverschiedene Ehen, Segnungen, Ehejubiläen und andere Kasualien. Sie enthalten allgemeine Hinweise und ersetzen keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Eine verbindliche Beurteilung hängt stets von den Umständen des jeweiligen Sachverhalts, den vorliegenden Unterlagen, der kirchlichen Zugehörigkeit der Brautleute, möglichen Vorehen, dem Ort der Trauung, der Zuständigkeit des Pfarrers, erforderlichen Erlaubnissen oder Dispensen sowie gegebenenfalls von weiteren kirchenrechtlichen oder staatlichen Vorgaben ab.

Erste Ansprechstelle für die Vorbereitung einer kirchlichen Trauung ist grundsätzlich das zuständige Pfarramt. Bei Fragen zu Ehenichtigkeit, Eheauflösung, Dokumentenverfahren, Kirchenaustrittsverfahren oder Gültigmachung einer Ehe ist das Bischöfliche Konsistorium zuständig. Bei besonderen kirchenrechtlichen Fragen kann die Stabsstelle Kirchenrecht hinzugezogen werden.

Die kirchliche Trauung ist die Feier der Ehe nach der Ordnung der katholischen Kirche.

Die Ehe ist nach katholischem Verständnis ein Bund zwischen einem Mann und einer Frau, der auf das Wohl der Ehegatten sowie auf die Zeugung und Erziehung von Kindern hingeordnet ist. Zwischen Getauften ist die gültige Ehe zugleich Sakrament.

Die kirchliche Trauung ist daher nicht nur eine schöne Feier oder ein religiöser Rahmen für eine bereits bestehende Lebensgemeinschaft. Sie ist ein rechtlich und sakramental bedeutsamer Akt. Die Brautleute geben einander vor Gott und der Kirche ihr Eheversprechen. Die Kirche nimmt diesen Konsens entgegen und begleitet die Ehe mit ihrem Gebet und Segen.

Deshalb braucht eine kirchliche Trauung Vorbereitung, Unterlagen, eine zuständige kirchliche Stelle, gegebenenfalls Erlaubnisse oder Dispensen und eine ordnungsgemäße Eintragung.

Nein. Eine kirchliche Trauung ist mehr als eine Segnung.

Bei der Trauung schließen die Brautleute selbst die Ehe, indem sie einander den Ehewillen erklären. Der zuständige Priester oder Diakon assistiert der Eheschließung im Namen der Kirche und nimmt den Konsens entgegen. Die Kirche segnet die geschlossene Ehe.

Eine bloße Segnung ersetzt keine kirchliche Trauung. Wenn eine Ehe kirchenrechtlich noch nicht gültig geschlossen ist, kann sie nicht einfach durch eine Segnung ersetzt werden. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob eine kirchliche Trauung, eine Gültigmachung oder eine andere kirchenrechtliche Klärung erforderlich ist.

Fragen zur Gültigmachung einer Ehe werden im Abschnitt „Gültigmachung einer Ehe“ behandelt.

Katholisch heiraten kann, wer nach kirchlichem Recht ehefähig ist und keinen Ehehindernissen unterliegt.

Zu prüfen ist insbesondere:

  • Ist mindestens ein Partner katholisch?
  • Wurde die Person gültig getauft?
  • Liegt eine frühere Ehe oder Partnerschaft mit eherechtlicher Bedeutung vor?
  • Besteht ein Ehehindernis?
  • Liegt die notwendige innere Eheabsicht vor?
  • Wird die Ehe frei geschlossen?
  • Sind die Brautleute ausreichend vorbereitet?
  • Werden die Formvorschriften eingehalten?
  • Sind erforderliche Erlaubnisse oder Dispensen eingeholt?

Eine kirchliche Trauung soll erst verbindlich zugesagt werden, wenn die wesentlichen Voraussetzungen geprüft sind. Dies gilt besonders bei Vorehen, Kirchenaustritt, ausländischen Unterlagen, gemischtkonfessionellen oder religionsverschiedenen Ehen.

Die Ehevorbereitung und die Erstellung des Ehevorbereitungsprotokolls sind grundsätzlich Amtspflicht des Pfarrers am Wohnort der Brautleute beziehungsweise des katholischen Teils. Das gilt auch dann, wenn die Trauung außerhalb der Wohnortspfarrei oder in einer Kirche oder Kapelle stattfindet, die diesem Pfarrer nicht untersteht.

Der Wohnortspfarrer kann in einem Ausnahmefall den vorgesehenen Traugeistlichen mit der Erstellung des Ehevorbereitungsprotokolls beauftragen, sofern dieser einverstanden ist. Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen. Dem Traugeistlichen ist ein gesiegeltes Ehevorbereitungsprotokoll zu übersenden; dabei ist das Siegel des Wohnortspfarrers zu verwenden, weil der Traugeistliche in dessen Auftrag handelt.

Der Beauftragte ist dann auch für die ordnungsgemäße Erstellung des Protokolls, für gegebenenfalls erforderliche Anträge an den Generalvikar und für die rechtzeitige Weiterleitung der vollständigen Unterlagen an den Trauungsort verantwortlich.

Wohnortspfarrei, Trauungsort und Traugeistlicher sollen deshalb frühzeitig klären, wer die einzelnen Aufgaben übernimmt. Eine private Terminabsprache mit einer Kirche oder einem auswärtigen Geistlichen ersetzt diese kirchliche Vorbereitung nicht.

Nach dem Direktorium für die Ehevorbereitung im Bistum Augsburg müssen sich die Brautleute mindestens sechs Monate vor dem geplanten Trauungstermin beim Pfarramt ihres Wohnorts beziehungsweise beim Wohnortspfarramt des katholischen Teils anmelden.

Eine verbindliche Zusage der kirchlichen Trauung darf erst erfolgen, wenn das Brautexamen abgeschlossen beziehungsweise das Ehevorbereitungsprotokoll ordnungsgemäß erstellt worden ist. Die bloße Reservierung einer Kirche, die Absprache mit einem Geistlichen oder eine Vereinbarung mit einem Veranstaltungsort stellt daher noch keine verbindliche kirchliche Zusage dar.

Die frühzeitige Anmeldung ist besonders wichtig, wenn die Trauung außerhalb der Wohnortspfarrei oder im Ausland stattfinden soll, ein auswärtiger Priester oder Diakon vorgesehen ist, ein Partner nicht katholisch oder nicht getauft ist, eine katholische Ostkirche oder orthodoxe Kirche beteiligt ist, frühere Ehen oder ein Kirchenaustritt vorliegen, ausländische Unterlagen benötigt werden oder ein besonderer Trauort gewünscht wird.

Das vollständige Direktorium für die Ehevorbereitung im Bistum Augsburg finden Sie hier.

Das Direktorium ist für alle kirchlichen Trauungen verbindlich, die im Bistum Augsburg stattfinden. Dies gilt auch für Trauungen in Kirchen und Kapellen von Ordensinstituten und Gesellschaften des Apostolischen Lebens. Es gilt außerdem für Brautpaare mit Wohnsitz im Bistum Augsburg, auch wenn die Trauung außerhalb des Bistums oder mit Dispens von der kanonischen Eheschließungsform stattfindet.

Die Ehevorbereitung umfasst neben der Anmeldung mindestens zwei Gespräche mit einem Geistlichen und die Teilnahme an einem oberhirtlich anerkannten Ehevorbereitungsseminar.

  • Das erste Gespräch findet mit dem Wohnortspfarrer oder dem von ihm Beauftragten spätestens vier Monate vor der Trauung statt. Es dient der Einführung in das katholische Eheverständnis und die Wesenselemente und Wesenseigenschaften der Ehe. Gemeinsam wird das Ehevorbereitungsprotokoll erstellt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollen die Brautleute mitteilen, zu welchem anerkannten Ehevorbereitungsseminar sie sich angemeldet haben.
  • Das zweite Gespräch soll möglichst nach dem Ehevorbereitungsseminar mit dem Geistlichen stattfinden, der die Trauung hält; ersatzweise kann es mit dem Wohnortspfarrer oder dem Beauftragten geführt werden. Es dient der Klärung weiterer Fragen und der unmittelbaren liturgischen Vorbereitung. Bei Texten und Musik sind die geltenden liturgischen Bestimmungen einzuhalten.
  • Wird bei einer konfessionsverschiedenen Ehe eine gemeinsame Feier mit einem Vertreter einer anderen Konfession gewünscht, soll das zweite Gespräch möglichst gemeinsam mit dem katholischen und dem nichtkatholischen Geistlichen geführt werden.
  • Wird mit Dispens von der kanonischen Form ausschließlich vor einem nichtkatholischen Amtsträger geheiratet, kann das zweite Gespräch auch allein mit diesem stattfinden.
  • Bei einer religionsverschiedenen Ehe ist darauf zu achten, dass der nichtgetaufte Partner keine Texte sprechen muss, die seinem Gewissen, seiner Religion oder seiner Überzeugung widersprechen.

Das Ehevorbereitungsprotokoll muss spätestens vier Monate vor dem Trauungstermin erstellt sein. Findet die Trauung außerhalb der Wohnortspfarrei oder in einer Kirche oder Kapelle statt, die dem Wohnortspfarrer nicht untersteht, müssen das ordnungsgemäß ausgefüllte Protokoll und die erforderlichen Anträge oder Genehmigungen spätestens zwei Monate vor der Trauung am Trauungsort vorliegen.

Liegt das Protokoll dort zwei Monate vor der geplanten Hochzeit noch nicht vor, muss der zuständige Pfarrer, Obere oder Kirchenrektor des Trauungsortes unverzüglich beim Wohnortspfarrer nachfragen. Ist das Protokoll unvollständig oder nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, wird es an den Geistlichen zurückgesandt, der es erstellt hat; dieser hat es schnellstmöglich zu ergänzen oder zu berichtigen.

Katholische Brautleute, die das Sakrament der Firmung noch nicht empfangen haben, sollen es nach Möglichkeit vor der Eheschließung empfangen, sofern dies ohne schwerwiegende Schwierigkeiten möglich ist. Der Wohnortspfarrer oder der von ihm Beauftragte soll die erforderliche Vorbereitung und einen geeigneten Firmtermin vermitteln.

Außerdem soll den Brautleuten ein konkretes Angebot zum Empfang des Bußsakramentes gemacht und eine entsprechende Vorbereitung angeboten werden. Die freie Wahl des Beichtvaters bleibt unberührt. Die Kirche lädt die Brautleute darüber hinaus ein, sich durch Buße und Eucharistie geistlich auf die Feier des Ehesakramentes vorzubereiten.

Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.

Regelmäßig benötigt werden:

  • aktuelle Taufscheine der katholischen Partner,
  • gegebenenfalls Taufnachweis eines nichtkatholischen getauften Partners,
  • Personaldaten der Brautleute,
  • staatliche Eheurkunde oder Nachweis der geplanten standesamtlichen Eheschließung nach örtlicher Vorgabe,
  • Ehevorbereitungsprotokoll,
  • Angaben zu Trauzeugen,
  • Angaben zu früheren Ehen oder Partnerschaften,
  • gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde eines früheren Ehepartners,
  • gegebenenfalls kirchliche Urteile oder Dekrete zu Vorehen,
  • gegebenenfalls Erlaubnis für eine konfessionsverschiedene Ehe,
  • gegebenenfalls Dispens bei Religionsverschiedenheit,
  • gegebenenfalls Dispens von der kanonischen Eheschließungsform,
  • gegebenenfalls Delegation für den Trauassistenten,
  • gegebenenfalls Traulizenz,
  • gegebenenfalls ausländische Urkunden mit Übersetzung.

Das Pfarramt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zur Prüfung der Ehefähigkeit oder der kirchlichen Ordnung erforderlich ist.

Ein aktueller Taufschein ist ein Auszug aus dem Taufbuch. Er bestätigt nicht nur die Taufe, sondern enthält regelmäßig auch spätere kirchlich relevante Beischreibungen.

Für die Ehevorbereitung ist er besonders wichtig, weil daraus etwa ersichtlich sein können:

  • Firmung,
  • frühere kirchliche Trauung,
  • Kirchenaustritt,
  • Rekonziliation,
  • Ehenichtigkeitserklärung,
  • Eheauflösung,
  • Weihe,
  • ewige Profess,
  • andere rechtlich relevante Vermerke.

Deshalb genügt eine alte Taufurkunde aus der Kindheit häufig nicht. Für die Ehevorbereitung wird regelmäßig ein aktueller Taufschein benötigt, der nicht zu alt sein darf. Die konkrete Vorgabe ergibt sich aus der diözesanen Praxis.

Das Ehevorbereitungsprotokoll ist das kirchliche Formular, mit dem die Voraussetzungen einer kirchlichen Eheschließung geprüft und dokumentiert werden.

Es enthält unter anderem Angaben zu:

  • den Brautleuten,
  • Taufe und Firmung,
  • Kirchenzugehörigkeit,
  • Familienstand,
  • früheren Ehen,
  • Ehewillen,
  • Freiheit zur Eheschließung,
  • Trauort,
  • Trauassistent,
  • Trauzeugen,
  • erforderlichen Erlaubnissen oder Dispensen.

Das Ehevorbereitungsprotokoll ist kein bloßes Verwaltungsformular. Es dient der sorgfältigen Prüfung, ob eine gültige und erlaubte kirchliche Eheschließung möglich ist.

Falsche oder unvollständige Angaben können später erhebliche rechtliche Folgen haben.

Nach dem Direktorium muss das Ehevorbereitungsprotokoll spätestens vier Monate vor dem Trauungstermin erstellt und - bei einer Trauung an einem anderen Ort - spätestens zwei Monate vor dem Termin an den Trauungsort weitergeleitet sein.

Frühere Ehen müssen immer angegeben werden, unabhängig davon, ob sie standesamtlich, kirchlich, evangelisch, orthodox, andersreligiös oder im Ausland geschlossen wurden.

Für die katholische Kirche kann eine frühere Ehe eherechtliche Bedeutung haben, auch wenn sie nicht katholisch geschlossen wurde. Eine zivile Scheidung allein klärt die kirchliche Ehefrage nicht.

Anzugeben sind insbesondere:

  • frühere standesamtliche Ehen,
  • frühere kirchliche Ehen,
  • Ehen in anderen christlichen Kirchen,
  • Ehen in anderen Religionen,
  • Ehen im Ausland,
  • gegebenenfalls frühere eingetragene Partnerschaften, soweit sie für die Prüfung relevant sein können.

Wenn eine frühere Ehe besteht oder bestand, soll das Pfarramt frühzeitig das Bischöfliche Konsistorium einbeziehen.

Eine zivile Scheidung beendet die Ehe nach staatlichem Recht. Sie bedeutet aber nicht automatisch, dass die Ehe kirchlich nicht mehr besteht.

Ob eine neue kirchliche Trauung möglich ist, hängt davon ab, ob die frühere Ehe kirchlich als nichtig festgestellt, aufgelöst oder aus einem anderen Grund eherechtlich geklärt wurde.

Wer geschieden ist und wieder kirchlich heiraten möchte, soll sich frühzeitig an das Pfarramt wenden. In der Regel ist eine Prüfung durch das Bischöfliche Konsistorium erforderlich.

Eine neue kirchliche Trauung darf nicht zugesagt werden, bevor die frühere Ehe kirchlich geklärt ist.

Wenn eine frühere Ehe kirchlich nicht geklärt ist, kann eine neue kirchliche Trauung grundsätzlich nicht einfach vorbereitet oder zugesagt werden.

Zunächst muss geprüft werden:

  • Wurde die frühere Ehe gültig geschlossen?
  • War einer der Partner katholisch?
  • Wurde die kanonische Form eingehalten?
  • Gab es eine Formdispens?
  • Lag ein Ehehindernis vor?
  • Gibt es Urkunden?
  • Wurde die Ehe kirchlich für nichtig erklärt?
  • Kommt eine Eheauflösung in Betracht?
  • Kommt ein Dokumentenverfahren in Betracht?

Solche Fragen werden nicht abschließend im Pfarramt entschieden. Zuständig ist das Bischöfliche Konsistorium.

Die kanonische Eheschließungsform ist die von der katholischen Kirche vorgeschriebene Form der Eheschließung für formpflichtige Katholiken.

Regelmäßig bedeutet dies, dass die Ehe vor einem zuständigen katholischen Amtsträger oder einem gültig delegierten Priester oder Diakon und vor zwei Trauzeugen geschlossen wird.

Wenn ein formpflichtiger Katholik ohne Dispens nur standesamtlich, evangelisch, freikirchlich oder in einer anderen religiösen Form heiratet, kann dies kirchenrechtlich erhebliche Folgen haben. In vielen Fällen ist dann zu prüfen, ob die Ehe kirchlich gültig zustande gekommen ist oder ob eine Gültigmachung erforderlich ist.

Formpflicht bedeutet, dass ein Katholik die Ehe grundsätzlich in der von der katholischen Kirche vorgeschriebenen Form schließen muss.

Die Formpflicht betrifft insbesondere Katholiken, auch wenn sie später aus der Kirche ausgetreten sind oder längere Zeit keinen Kontakt zur Kirche hatten. Ob und wie frühere Sonderregelungen zu berücksichtigen sind, kann im Einzelfall rechtlich anspruchsvoll sein.

Wenn Zweifel bestehen, ob eine Ehe wegen fehlender kanonischer Form ungültig ist oder gültig gemacht werden muss, ist das Bischöfliche Konsistorium einzuschalten.

Traubefugnis bedeutet, dass ein Priester oder Diakon berechtigt ist, einer Eheschließung gültig zu assistieren.

Nicht jeder Priester oder Diakon darf überall und in jedem Fall ohne weiteres einer Trauung assistieren. Die Traubefugnis kann sich aus dem Amt ergeben oder durch Delegation übertragen werden.

Besonders wichtig ist die Traubefugnis bei:

  • Trauungen außerhalb der eigenen Pfarrei,
  • auswärtigen Priestern oder Diakonen,
  • Trauungen in Kapellen,
  • Trauungen im Ausland,
  • Trauungen in besonderen Seelsorgestellen,
  • Trauungen durch Ordenspriester,
  • Trauungen in muttersprachlichen Gemeinden.

Fehlt die erforderliche Traubefugnis oder Delegation, kann dies die Gültigkeit der Trauung betreffen. Deshalb muss diese Frage vor der Trauung geklärt werden.

Eine Delegation zur Trauung ist die Übertragung der Traubefugnis für eine konkrete Eheschließung oder für bestimmte Fälle.

Sie wird von der zuständigen kirchlichen Autorität erteilt, etwa vom zuständigen Pfarrer oder Ortsordinarius, je nach Fall.

Die Delegation soll vor der Trauung erteilt und schriftlich dokumentiert werden. Zu klären ist insbesondere:

  • Wer delegiert?
  • Wer wird delegiert?
  • Für welche Trauung gilt die Delegation?
  • An welchem Ort gilt sie?
  • An welchem Datum gilt sie?
  • Sind besondere Bedingungen oder Auflagen zu beachten?

Eine nachträgliche Klärung ist schwierig und kann rechtliche Unsicherheiten verursachen. Deshalb soll die Delegation niemals als bloße Formsache behandelt werden.

Ja, ein auswärtiger Priester oder Diakon kann eine Trauung übernehmen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu prüfen ist insbesondere:

  • Ist der Geistliche in gutem kirchlichem Stand?
  • Hat er die erforderlichen Befugnisse?
  • Ist der zuständige Pfarrer einverstanden?
  • Liegt die notwendige Delegation zur Trauung vor?
  • Wer nimmt das Ehevorbereitungsprotokoll auf?
  • Werden diözesane Vorgaben beachtet?

Bei auswärtigen Geistlichen soll das Pfarramt rechtzeitig eingebunden werden. Eine private Absprache mit einem Priester oder Diakon genügt nicht.

Eine kirchliche Trauung findet grundsätzlich in einer Kirche oder Kapelle statt, die für Gottesdienste bestimmt ist.

Der Normalfall ist die Pfarrkirche oder eine andere geeignete katholische Kirche. Je nach Fall kann auch eine Kapelle, Klosterkirche, Wallfahrtskirche oder andere kirchlich dafür bestimmte oder zugelassene Kirche in Betracht kommen.

Zu prüfen ist:

  • Ist der Ort ein geeigneter kirchlicher Ort?
  • Wer ist dort zuständig?
  • Ist die Nutzung erlaubt?
  • Wer assistiert der Trauung?
  • Liegt gegebenenfalls Delegation vor?
  • Sind liturgische Ausstattung, Musik, Ablauf und Ordnung geklärt?

Der Wunsch nach einem schönen oder familiär bedeutsamen Ort genügt allein nicht. Die Trauung ist eine kirchliche Feier und braucht einen angemessenen kirchlichen Ort.

In einer Kapelle kann eine kirchliche Trauung möglich sein, wenn die Kapelle kirchlich geeignet ist und die erforderlichen Erlaubnisse vorliegen.

Zu unterscheiden ist insbesondere:

  • öffentliche Kapelle,
  • Filialkirche,
  • Klosterkirche,
  • Wallfahrtskapelle,
  • private Kapelle,
  • bloßer Andachtsort ohne Kapellenstatus.

Bei Privatkapellen ist besondere Vorsicht geboten. Nicht jede Kapelle, die familiär oder historisch bedeutsam ist, ist automatisch für Trauungen zugelassen.

Vor einer Zusage ist zu klären:

  • Welchen kirchenrechtlichen Status hat die Kapelle?
  • Wer ist zuständig?
  • Sind Trauungen dort erlaubt?
  • Liegt die Zustimmung des Pfarrers oder Kirchenrektors vor?
  • Ist gegebenenfalls das Generalvikariat einzubeziehen?

Eine katholische Trauung im Freien, in einem Schloss, Hotel, Garten, Festsaal oder an einem anderen nichtkirchlichen Ort ist nicht der Normalfall.

Die kirchliche Trauung ist eine liturgische Feier und soll an einem geeigneten sakralen Ort stattfinden. Aus ästhetischen, romantischen oder organisatorischen Gründen wird ein nichtkirchlicher Ort nicht einfach zum Trauort.

In besonderen Ausnahmefällen kann zu prüfen sein, ob eine Erlaubnis möglich ist. Solche Anfragen sollen frühzeitig und vor jeder Zusage mit dem zuständigen Pfarramt und gegebenenfalls der diözesanen Stelle geklärt werden.

Grundsätzlich nein. Eine sogenannte freie Trauung, die von einem freien Redner oder einem freiberuflich tätigen Theologen geleitet wird, ist weder eine katholische Eheschließung noch eine von der katholischen Kirche anerkannte liturgische Trauungsfeier.

Eine geweihte oder gesegnete katholische Kirche beziehungsweise Kapelle ist ein heiliger Ort. Dort sind nur Handlungen zulässig, die der Ausübung oder Förderung von Gottesdienst, Frömmigkeit und Religion dienen; mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbare Nutzungen sind ausgeschlossen. Eine freie Trauung, die den Eindruck einer kirchlichen Eheschließung erweckt oder den katholischen Trauritus nachahmt, darf deshalb nicht privat vereinbart und in einem katholischen Kirchengebäude durchgeführt werden. (vgl. can. 1210 CIC).

Die Bezeichnung oder Ausbildung als Theologe verleiht für sich allein keine kirchenrechtliche Traubefugnis und keine Befugnis, einer katholischen Eheschließung zu assistieren oder eine liturgische Trauungsfeier zu leiten. Bei einer katholischen Trauung fragt der zuständige oder gültig delegierte Priester oder Diakon nach dem Ehewillen und nimmt ihn nach dem von der Kirche approbierten Trauritus entgegen.

Ein freier Redner oder Theologe kann auch nicht anstelle des kirchlichen Trauassistenten den Konsens entgegennehmen, das Eheversprechen durch einen eigenen Text ersetzen, einen parallelen Ringwechsel durchführen oder eine freie Zeremonie in die katholische Liturgie einfügen. Ein begrenzter persönlicher Beitrag innerhalb einer katholischen Trauung kommt nur in Betracht, wenn er mit der liturgischen Ordnung vereinbar und zuvor mit dem verantwortlichen Trauassistenten abgestimmt ist.

Eine anderweitige Nutzung eines heiligen Ortes kann im Einzelfall nur der zuständige Ordinarius gestatten, sofern sie der Heiligkeit des Ortes nicht widerspricht. Eine solche Ausnahme darf nicht vorausgesetzt oder vom örtlichen Verantwortlichen eigenmächtig zugesagt werden und würde aus einer freien Trauung keine katholische Trauung machen. Wurde ein Kirchengebäude hingegen durch förmliches Dekret dauerhaft profanem Gebrauch überlassen, ist seine frühere kirchenrechtliche Eigenschaft als heiliger Ort gesondert zu prüfen.

Ja, eine katholische Trauung im Ausland kann möglich sein. Sie erfordert aber eine besonders sorgfältige Vorbereitung.

Zu klären ist insbesondere:

  • In welchem Land soll die Trauung stattfinden?
  • In welcher Kirche oder Pfarrei soll sie stattfinden?
  • Wer ist dort zuständig?
  • Welche Unterlagen verlangt die ausländische Pfarrei oder Diözese?
  • Wer nimmt in Deutschland das Ehevorbereitungsprotokoll auf?
  • Werden erforderliche Erlaubnisse oder Dispensen eingeholt?
  • Gibt es staatliche Anforderungen?
  • Wie wird die Trauung dokumentiert?
  • Wird die Trauung an die Taufpfarreien weitergemeldet?

Brautleute sollen sich frühzeitig beim Wohnsitzpfarramt melden. Eine Trauung im Ausland sollte nicht nur über Hotel, Reiseveranstalter oder private Kontakte organisiert werden.

Findet die Trauung außerhalb der Wohnortspfarrei statt, bleibt die gesamte Ehevorbereitung grundsätzlich Amtspflicht des Wohnortspfarrers. Wohnortspfarrei und Trauungsort müssen deshalb frühzeitig zusammenarbeiten.

Melden sich Brautleute unmittelbar bei einer anderen Pfarrei, bei einer Ordens- oder Klosterkirche oder bei einer sonstigen Kirche oder Kapelle an, die dem Wohnortspfarrer nicht untersteht, muss der dort zuständige Pfarrer, Obere oder Kirchenrektor dem Wohnortspfarrer unverzüglich die Namen, die Anschrift des katholischen Teils und den vorgesehenen Trauungstermin mitteilen. Auch dort ist darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Zusage erst nach Abschluss des Brautexamens beziehungsweise nach ordnungsgemäßer Erstellung des Ehevorbereitungsprotokolls möglich ist.

Das vollständige Ehevorbereitungsprotokoll muss spätestens zwei Monate vor dem Trauungstermin am Trauungsort vorliegen. Zusätzlich sind insbesondere Zuständigkeit, Traubefugnis oder Delegation, erforderliche Erlaubnisse und Dispensen, die unmittelbare liturgische Vorbereitung, die Eintragung in das Trauungsbuch und die Weitermeldungen an die Tauf- und Wohnortpfarrämter zu klären.

Der Pfarrer, Obere oder Kirchenrektor des Trauungsortes ist im Rahmen seiner Zuständigkeit für die unmittelbare Vorbereitung der Trauungsfeier verantwortlich. Er nimmt die erforderlichen amtlichen Vermerke im Ehevorbereitungsprotokoll selbst vor oder veranlasst sie.

Zu seinen Aufgaben gehören außerdem die ordnungsgemäße Ablage des Ehevorbereitungsprotokolls, die korrekte Eintragung der Trauung in das Trauungsbuch sowie die vorgeschriebenen Mitteilungen an die Taufpfarreien und die Wohnortspfarrämter. Die Verantwortung des Trauungsortes ergänzt die vorausgehende Amtspflicht des Wohnortspfarrers; sie ersetzt diese nicht.

Eine Traulizenz (manchmal auch Entlassschein genannt) bestätigt, dass die zuständige Wohnsitzpfarrei die Trauung in einer anderen Pfarrei oder an einem anderen Ort geordnet ermöglicht.

Der genaue Begriff und das Verfahren können je nach diözesaner Praxis unterschiedlich sein.

Der Zweck ist immer ähnlich:

  • Die zuständige Pfarrei wird informiert.
  • Die Ehevorbereitung wird geklärt.
  • Unterlagen werden weitergegeben.
  • Zuständigkeiten werden geordnet.
  • Die Trauungspfarrei kann rechtssicher handeln.
  • Eintragung und Weitermeldung werden gesichert.

Eine Traulizenz ersetzt nicht automatisch eine notwendige Dispens, Erlaubnis oder Delegation. Diese sind gesondert zu prüfen.

Eine konfessionsverschiedene Ehe liegt vor, wenn ein katholischer Partner einen gültig getauften nichtkatholischen Christen heiraten möchte, etwa einen evangelischen, orthodoxen, altkatholischen oder freikirchlichen Christen.

Eine solche Ehe kann kirchlich geschlossen werden. Regelmäßig ist eine Erlaubnis erforderlich. Außerdem sind die Taufe, die Kirchenzugehörigkeit und die Ehevorbereitung sorgfältig zu klären.

Der katholische Partner wird nach seiner Bereitschaft gefragt, den eigenen Glauben zu bewahren und sich nach Kräften um eine katholische Erziehung der Kinder zu bemühen. Zugleich ist die Gewissensfreiheit des nichtkatholischen Partners zu achten.

Bei orthodoxen, orientalisch-orthodoxen oder freikirchlichen Partnern können besondere Fragen hinzukommen. Deshalb sollen entsprechende Unterlagen frühzeitig vorgelegt werden.

Eine religionsverschiedene Ehe liegt vor, wenn ein katholischer Partner eine nicht getaufte Person heiraten möchte.

Da die Taufe für die sakramentale Ehe zwischen Christen wesentlich ist, ist diese Situation kirchenrechtlich besonders zu prüfen. Für eine gültige Eheschließung ist regelmäßig eine Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit erforderlich.

Zu klären ist insbesondere:

  • Ist der andere Partner sicher nicht getauft?
  • Gibt es frühere religiöse oder zivile Ehen?
  • Bestehen Ehehindernisse?
  • Wird die Ehe frei geschlossen?
  • Wird die Ehe nach katholischem Verständnis gewollt?
  • Ist der katholische Partner bereit, seinen Glauben zu bewahren?
  • Wie wird mit der religiösen Erziehung der Kinder umgegangen?

Eine solche Trauung soll nicht kurzfristig vorbereitet werden. Das Pfarramt muss rechtzeitig die erforderlichen Schritte einleiten.

Die Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit ist die kirchliche Befreiung von einem Ehehindernis, das besteht, wenn ein katholischer Partner eine nicht getaufte Person heiraten will.

Ohne diese Dispens kann eine solche Ehe für einen formpflichtigen katholischen Partner nicht gültig geschlossen werden.

Die Dispens wird nicht automatisch erteilt. Es müssen die Voraussetzungen geprüft werden. Dazu gehören insbesondere die Ehefähigkeit, der freie Ehewillen, die Haltung des katholischen Partners zum Glauben und die Achtung der Gewissensfreiheit des nicht getauften Partners.

Das Pfarramt bereitet den Antrag vor und leitet ihn an die zuständige Stelle weiter.

Eine Dispens von der kanonischen Eheschließungsform erlaubt einem formpflichtigen Katholiken, die Ehe ausnahmsweise nicht in der katholischen Form zu schließen.

Dies kann etwa bei einer konfessionsverschiedenen Ehe in Betracht kommen, wenn die Ehe in einer nichtkatholischen kirchlichen Form geschlossen werden soll.

Eine Formdispens muss vor der Eheschließung eingeholt werden. Sie kann nicht einfach angenommen oder nach Belieben ersetzt werden.

Zu klären ist insbesondere:

  • Warum soll nicht in katholischer Form geheiratet werden?
  • In welcher Form soll die Ehe geschlossen werden?
  • Wer assistiert der Eheschließung?
  • Wird die Eheschließung dokumentiert?
  • Wie wird die Trauung an die katholische Taufpfarrei gemeldet?
  • Liegen sonstige Erlaubnisse oder Dispensen vor?

Fehlt eine erforderliche Formdispens, kann dies die Gültigkeit der Ehe betreffen. In solchen Fällen ist das Bischöfliche Konsistorium einzuschalten.

Eine Mitwirkung nichtkatholischer Geistlicher kann in bestimmten Fällen möglich sein. Dabei muss aber klar bleiben, welche Form der Eheschließung vorliegt und wer die Ehe kirchlich entgegennimmt.

Zu unterscheiden ist insbesondere:

  • katholische Trauung mit ökumenischer Beteiligung,
  • evangelische Trauung mit katholischer Beteiligung,
  • Eheschließung mit Formdispens,
  • orthodoxe Eheschließung,
  • bloße Segens- oder Gebetsbeteiligung.

Wichtig ist, dass nicht zwei Eheschließungen nacheinander stattfinden und dass keine Verwirrung über den kirchlichen Rechtsakt entsteht.

Ökumenische Gestaltungen sollen frühzeitig mit den beteiligten Pfarrämtern und gegebenenfalls der zuständigen diözesanen Stelle abgesprochen werden.

Angehörige katholischer Ostkirchen sind Katholiken, gehören aber nicht der lateinischen Kirche an. Sie gehören einer katholischen Kirche eigenen Rechts an, etwa der ukrainisch griechisch-katholischen, maronitischen, chaldäischen, syro-malabarischen oder einer anderen katholischen Ostkirche.

Bei einer Trauung mit Angehörigen katholischer Ostkirchen können besondere Fragen entstehen:

  • Welcher Kirche eigenen Rechts gehört die Person an?
  • Welche Formvorschriften gelten?
  • Ist ein ostkirchlicher Seelsorger einzubeziehen?
  • Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Wo wird die Trauung eingetragen?
  • Was ist bei Kindern aus der Ehe zu beachten?
  • Gibt es besondere Zuständigkeiten des ostkirchlichen Hierarchen?

Solche Fälle sollen frühzeitig geprüft werden. Es darf nicht einfach angenommen werden, dass alle katholischen Partner der lateinischen Kirche angehören.

Orthodoxe und orientalisch-orthodoxe Christen sind gültig getauft und haben gültige Sakramente, stehen aber nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche.

Bei einer Ehe mit einem orthodoxen oder orientalisch-orthodoxen Partner sind besondere Fragen zu klären:

  • Welche Kirche ist betroffen?
  • Wurde der Partner gültig getauft?
  • Gibt es frühere Ehen?
  • Welche Form der Eheschließung ist geplant?
  • Ist eine katholische Trauung vorgesehen?
  • Ist eine Formdispens erforderlich oder sinnvoll?
  • Welche Rolle hat der orthodoxe Geistliche?
  • Wie wird die Ehe dokumentiert?

Solche Fälle sollen nicht allein nach allgemeinen ökumenischen Gewohnheiten behandelt werden. Eine frühzeitige kirchenrechtliche Klärung ist sinnvoll.

Bei freikirchlichen oder anderen christlichen Gemeinschaften ist zu prüfen, ob die Taufe gültig gespendet wurde. Entscheidend sind insbesondere Wasser, trinitarische Taufformel und Taufabsicht.

Nicht jede Gemeinschaft verwendet dieselbe Taufform oder dasselbe Taufverständnis. Deshalb können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein, etwa:

  • Taufbescheinigung,
  • Angaben zur Taufformel,
  • Angaben zur Taufspendung,
  • Name der Gemeinschaft,
  • gegebenenfalls Rückfrage bei der Gemeinschaft,
  • Zeugenaussagen oder weitere Dokumente.

Die Frage der gültigen Taufe ist wichtig, weil davon abhängt, ob eine konfessionsverschiedene oder eine religionsverschiedene Ehe vorliegt und welche Erlaubnis oder Dispens erforderlich ist.

Bei Zweifeln soll die Stabsstelle Kirchenrecht oder das Bischöfliche Konsistorium einbezogen werden.

Ein Kirchenaustritt ist für die Ehevorbereitung kirchenrechtlich relevant.

Wenn ein katholisch getaufter Partner aus der Kirche ausgetreten ist, muss geklärt werden:

  • Wann und wo wurde der Kirchenaustritt erklärt?
  • Ist der Austritt im Taufbuch vermerkt?
  • Wünscht die Person eine Rekonziliation?
  • Ist die Person weiterhin formpflichtig?
  • Gibt es frühere Ehen?
  • Welche kirchlichen Erlaubnisse oder Klärungen sind erforderlich?
  • Wie soll die Trauung gestaltet werden?

Ein Kirchenaustritt führt nicht dazu, dass die Taufe bedeutungslos wird. Auch ausgetretene Katholiken können in bestimmten Fragen weiterhin kirchenrechtlich relevant sein, etwa bei Formpflicht, Ehehindernissen oder Vorehen.

Bei schwierigen Konstellationen soll das Bischöfliche Konsistorium oder die Stabsstelle Kirchenrecht eingeschaltet werden.

Eine zivile Scheidung allein macht eine neue kirchliche Trauung nicht möglich.

Wenn jemand geschieden ist und wieder kirchlich heiraten möchte, muss die frühere Ehe kirchlich geklärt werden. Je nach Fall kann ein Ehenichtigkeitsverfahren, ein Dokumentenverfahren oder ein Eheauflösungsverfahren in Betracht kommen.

Zuständig hierfür ist das Bischöfliche Konsistorium.

Das Pfarramt kann eine erste Orientierung geben und Unterlagen sammeln, entscheidet aber nicht selbst, ob eine frühere Ehe kirchlich nichtig oder auflösbar ist.

Wenn einer der Partner früher verheiratet war, soll dies sofort bei der ersten Anfrage zur Trauung angegeben werden.

Das Pfarramt benötigt insbesondere:

  • Angaben zur früheren Ehe,
  • Datum und Ort der Eheschließung,
  • Religionszugehörigkeit der früheren Ehepartner,
  • Art der Eheschließung,
  • Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde,
  • kirchliche Unterlagen, soweit vorhanden,
  • Angaben zu früheren kirchlichen Verfahren.

Das Pfarramt leitet den Fall gegebenenfalls an das Bischöfliche Konsistorium weiter.

Ein Trautermin soll erst verbindlich zugesagt werden, wenn geklärt ist, dass eine neue kirchliche Trauung möglich ist.

Eine Trauung ist die kirchliche Eheschließung.

Eine Gültigmachung betrifft eine Ehe, die bereits besteht oder zivil bzw. in anderer Form geschlossen wurde, aber kirchenrechtlich nicht oder nicht sicher gültig ist.

Das kann etwa der Fall sein, wenn

  • ein katholischer Partner nur standesamtlich geheiratet hat,
  • ohne erforderliche Formdispens in einer anderen kirchlichen Form geheiratet wurde,
  • eine notwendige Dispens fehlte,
  • die Traubefugnis oder Delegation fraglich war,
  • eine Ehe nach Kirchenaustritt oder in einer besonderen Rechtslage geschlossen wurde.

Zur Gültigmachung können je nach Fall eine einfache Konvalidation oder eine sanatio in radice in Betracht kommen.

Fragen hierzu werden im Abschnitt Gültigmachung einer Ehe behandelt. Zuständig ist das Bischöfliche Konsistorium.

Das Bischöfliche Konsistorium ist insbesondere einzuschalten bei:

  • früheren Ehen eines oder beider Partner,
  • zivil Geschiedenen, die kirchlich heiraten möchten,
  • Fragen zur Ehenichtigkeit,
  • Fragen zur Eheauflösung,
  • Dokumentenverfahren,
  • Kirchenaustrittsverfahren mit eherechtlicher Bedeutung,
  • Gültigmachung einer Ehe,
  • fehlender oder zweifelhafter kanonischer Form,
  • fehlender oder zweifelhafter Formdispens,
  • fehlender oder zweifelhafter Traubefugnis oder Delegation,
  • Ehehindernissen,
  • unklaren ausländischen Eheunterlagen,
  • komplexen orthodoxen, ostkirchlichen oder nichtkatholischen Ehekonstellationen,
  • Zweifeln, ob eine neue kirchliche Trauung möglich ist.

In solchen Fällen soll keine verbindliche Zusage einer Trauung erfolgen, bevor die kirchenrechtliche Frage geklärt ist.

Eine kirchliche Trauung wird in das Trauungsbuch der Pfarrei eingetragen, in der die Trauung stattgefunden hat.

Außerdem wird die Trauung an die Taufpfarreien der katholisch getauften Partner weitergemeldet, damit sie dort beim Taufeintrag beigeschrieben werden kann.

Zu dokumentieren sind insbesondere:

  • Namen der Ehegatten,
  • Datum und Ort der Trauung,
  • Trauassistent,
  • Trauzeugen,
  • Angaben zu Erlaubnissen oder Dispensen,
  • gegebenenfalls Formdispens,
  • gegebenenfalls Besonderheiten zur Kirchenzugehörigkeit,
  • Mitteilungen an die Taufpfarreien.

Die korrekte Eintragung ist wichtig für spätere Taufscheine, Eheverfahren, Gültigmachungen, kirchliche Dienste oder weitere Personenstandsfragen.

Bei einer katholischen Trauung sind regelmäßig zwei Trauzeugen erforderlich. Sie bezeugen, dass die Ehe geschlossen wurde.

Trauzeugen müssen nicht katholisch sein. Sie müssen aber in der Lage sein, die Eheschließung wahrzunehmen und zu bezeugen.

Zu beachten ist:

  • Trauzeugen sind keine Paten.
  • Sie übernehmen kein kirchliches Patenamt.
  • Ihre Aufgabe ist die Bezeugung des Eheabschlusses.
  • Sie werden in den Trauungsunterlagen und im Trauungsbuch vermerkt.

Der Priester oder Diakon, der der Trauung assistiert, ist nicht zugleich Trauzeuge. Es sollen zwei andere geeignete Personen benannt werden.

Eine katholische Trauung kann innerhalb oder außerhalb einer Eucharistiefeier stattfinden.

Ob eine Trauung mit Eucharistiefeier sinnvoll ist, hängt von der konkreten Situation ab. Besonders bei konfessionsverschiedenen oder religionsverschiedenen Ehen ist sorgfältig zu prüfen, ob eine Trauung innerhalb einer Messe pastoral angemessen ist.

Zu bedenken ist insbesondere:

  • Gehören beide Partner der katholischen Kirche an?
  • Können beide Partner die Eucharistie empfangen?
  • Wie ist die Zusammensetzung der Mitfeiernden?
  • Wird eine Eucharistiefeier verstanden und mitgetragen?
  • Besteht die Gefahr von Missverständnissen?
  • Ist eine Wort-Gottes-Feier mit Trauung geeigneter?

Eine allgemeine eucharistische Gastfreundschaft für nichtkatholische Gäste besteht nicht. Fragen zum Kommunionempfang sind gesondert und sorgfältig zu behandeln.

Musik, Texte und Symbole sollen der kirchlichen Feier dienen und zum Charakter der Trauung passen.

Zu beachten ist insbesondere:

  • Die liturgischen Texte dürfen nicht eigenmächtig verändert werden.
  • Das Eheversprechen darf nicht durch eigene Formulierungen ersetzt werden.
  • Musik und Texte sollen dem Glauben und der Würde der Feier entsprechen.
  • Persönliche Elemente können eingefügt werden, wenn sie liturgisch angemessen sind.
  • Foto- und Videoaufnahmen dürfen die Feier nicht stören.
  • Datenschutz und Persönlichkeitsrechte sind zu beachten.
  • Bei Veröffentlichungen im Internet oder in sozialen Medien sind Einwilligungen erforderlich.

Das Pfarramt bzw. der Trauassistent entscheidet über die konkrete liturgische Gestaltung im Rahmen der kirchlichen Ordnung.

Ehejubiläen können kirchlich gefeiert und gesegnet werden. Sie sind ein schöner Anlass, Gott für die gemeinsame Ehezeit zu danken und um Segen für den weiteren Weg zu bitten.

Zu unterscheiden ist aber zwischen:

  • der ursprünglichen Eheschließung,
  • einer Erneuerung des Eheversprechens im geistlichen Sinn,
  • einer Segnung der Ehegatten,
  • einer Gültigmachung einer Ehe.

Ein Ehejubiläum macht eine ungültige Ehe nicht gültig. Wenn Zweifel bestehen, ob die Ehe kirchenrechtlich gültig geschlossen wurde, soll dies vor einer öffentlichen Jubiläumsfeier geklärt werden.

Bei besonderen Konstellationen, etwa nach ziviler Scheidung, neuer Partnerschaft oder unklarer kirchlicher Eheschließung, ist eine seelsorglich und rechtlich sorgfältige Prüfung erforderlich.

Eine Segnung ist eine liturgische oder seelsorgliche Handlung, in der Gottes Segen erbeten wird.

Segnungen können Menschen in unterschiedlichen Lebenssituationen begleiten. Sie sind Ausdruck des Glaubens, der Bitte um Gottes Nähe und der kirchlichen Fürsorge.

Zu unterscheiden sind:

  • Segnungen im Rahmen der Liturgie,
  • Segnungen von Personen,
  • Segnungen von Familien,
  • Segnungen von Ehepaaren,
  • Segnungen bei Ehejubiläen,
  • Segnungen von Häusern und Wohnungen,
  • Segnungen von Gegenständen,
  • Segnungen in besonderen Lebenssituationen.

Nicht jede Segnung hat dieselbe rechtliche oder liturgische Qualität. Manche Segnungen sind vorgesehen und geordnet. Andere Segensbitten sind seelsorglich möglich, dürfen aber nicht mit Sakramenten oder kirchlichen Anerkennungen verwechselt werden.

Im Zusammenhang mit Ehe und Familie können insbesondere folgende Segnungen vorkommen:

  • Brautsegen oder Segnung Verlobter,
  • Trauungssegen innerhalb der Eheschließung,
  • Segnung von Ehepaaren,
  • Segnung bei Ehejubiläen,
  • Segnung von Familien,
  • Segnung von Kindern,
  • Segnung werdender Eltern,
  • Haus- oder Wohnungssegen,
  • Segnung in besonderen Lebenssituationen.

Dabei ist jeweils zu klären, ob es sich um eine vorgesehene liturgische Feier, eine Andacht, eine Segensbitte oder eine seelsorgliche Begleitung handelt.

Eine Segnung darf nicht den Eindruck erwecken, eine kirchliche Trauung zu ersetzen oder eine Ehe gültig zu machen.

Besondere Segensbitten sollen seelsorglich ernst genommen werden. Menschen bitten um Gottes Nähe, Hilfe und Begleitung. Zugleich muss die Form der Segnung mit der Lehre und Ordnung der Kirche vereinbar sein.

Zu prüfen ist insbesondere:

  • Wer bittet um Segen?
  • In welcher Lebenssituation geschieht die Bitte?
  • Soll eine Person, ein Paar, eine Familie, ein Gegenstand oder ein Ort gesegnet werden?
  • Gibt es einen vorgesehenen Ritus?
  • Findet die Segnung öffentlich oder privat statt?
  • Könnte sie mit einer Trauung oder einem Sakrament verwechselt werden?
  • Könnte der Eindruck einer kirchlichen Anerkennung entstehen, die tatsächlich nicht gegeben ist?
  • Ist eine liturgische oder kirchenrechtliche Rückfrage erforderlich?

Bei sensiblen oder öffentlichkeitswirksamen Fällen soll vorab die zuständige liturgische Fachstelle oder die Stabsstelle Kirchenrecht einbezogen werden.

Segensbitten von Paaren in besonderen Lebenssituationen sind seelsorglich sorgfältig zu behandeln. Dabei ist zwischen der Segnung von Menschen und der kirchlichen Trauung zu unterscheiden.

Eine solche Segensbitte darf nicht den Eindruck erwecken,

  • es werde eine Ehe geschlossen,
  • eine kirchliche Trauung werde ersetzt,
  • eine Ehe werde gültig gemacht,
  • eine sakramentale Ordnung werde verändert,
  • oder eine Verbindung werde der Ehe gleichgestellt.

Deshalb sind Form, Ort, Sprache und Öffentlichkeitswirkung besonders sorgfältig zu beachten. Eine solche Segnung soll nicht in der Form einer Trauung, nicht mit Trauritus, nicht mit Eheversprechen, nicht mit Ringwechsel als Trauungsersatz und nicht in einem Rahmen stattfinden, der wie eine kirchliche Eheschließung wirkt.

Bei Fragen oder Zweifeln soll vorab Rücksprache mit der zuständigen liturgischen Fachstelle oder der Stabsstelle Kirchenrecht gehalten werden.

Segnungen von Häusern, Wohnungen, Fahrzeugen oder Gegenständen sind in der kirchlichen Praxis üblich und können Ausdruck des Glaubens im Alltag sein.

Zu beachten ist:

  • Die Segnung soll nach einem geeigneten kirchlichen Ritus erfolgen.
  • Sie soll nicht magisch oder abergläubisch verstanden werden.
  • Sie soll dem Glauben und der Würde der Kirche entsprechen.
  • Der Leiter der Segnung muss dazu befugt sein.
  • Bei öffentlichen oder besonderen Anlässen ist die Zustimmung des Pfarrers erforderlich.
  • Bei religiösen Gegenständen ist nach der Segnung ein ehrfürchtiger Umgang geboten.

Bei ungewöhnlichen Gegenständen, kommerziellen Veranstaltungen oder öffentlichkeitswirksamen Segnungen soll vorab geklärt werden, ob die Segnung angemessen ist.

Kasualien sind kirchliche Feiern oder Segenshandlungen, die besondere Lebenssituationen begleiten.

Dazu können gehören:

  • Verlobung,
  • Hochzeit und Ehejubiläum,
  • Geburt und Familie,
  • Krankheit,
  • Schulanfang,
  • Berufs- oder Dienstbeginn,
  • Haussegen,
  • Fahrzeugsegen,
  • Vereins- oder Gruppengottesdienste,
  • Gedenkfeiern,
  • Segnungen zu besonderen Anlässen.

Nicht jede gewünschte Feier ist automatisch eine kirchliche Liturgie. Je nach Anlass ist zu klären, welche Feierform angemessen ist, wer sie leitet, welcher Ort geeignet ist und ob eine besondere Erlaubnis erforderlich ist.

Bei Kasualien mit Trauungsnähe, öffentlicher Wirkung, ökumenischem Bezug oder rechtlicher Sonderfrage soll rechtzeitig Rücksprache gehalten werden.

Die Vorbereitung einer Trauung oder Segnung kann sensible personenbezogene Daten betreffen.

Das gilt besonders bei:

  • Taufe und Kirchenzugehörigkeit,
  • Firmung,
  • Kirchenaustritt,
  • Rekonziliation,
  • früheren Ehen,
  • Scheidung,
  • Ehenichtigkeitsverfahren,
  • Ehehindernissen,
  • Religionszugehörigkeit,
  • ausländischen Unterlagen,
  • familiären Konflikten,
  • besonderen Segensbitten,
  • Foto-, Video- und Internetveröffentlichungen.

Diese Daten sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur erhoben, verarbeitet und weitergegeben werden, soweit dies für die kirchliche Aufgabe erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.

Besondere Vorsicht gilt bei Veröffentlichungen im Pfarrbrief, auf der Homepage, in sozialen Medien oder gegenüber Dritten.

Erste Ansprechstelle für die Vorbereitung einer kirchlichen Trauung ist das zuständige Pfarramt.

Bei Fragen zu früheren Ehen, Ehenichtigkeit, Eheauflösung, Dokumentenverfahren, Kirchenaustrittsverfahren oder Gültigmachung einer Ehe wenden Sie sich bitte an das

Bischöfliche Konsistorium
Fronhof 4
86152 Augsburg

Tel.: 0821 3166-8701
Fax: 0821 3166-8709
E-Mail: offizialat@bistum-augsburg.de

Bei besonderen kirchenrechtlichen Fragen kann die Stabsstelle Kirchenrecht hinzugezogen werden. Bei liturgischen Fachfragen ist die zuständige liturgische Fachstelle einzubeziehen.

Bitte schildern Sie den Sachverhalt möglichst vollständig und fügen Sie vorhandene Unterlagen bei. Hilfreich sind insbesondere aktuelle Taufscheine, Angaben zu früheren Ehen, Scheidungsurteile, kirchliche Urteile oder Dekrete, Angaben zum gewünschten Trauort, Name des vorgesehenen Trauassistenten und bereits vorhandene Korrespondenz.