11. Kirchliche Ämter und Dienste, Paten und Zeugen
Hinweis zur Nutzung der folgenden Fragen
Die nachfolgenden Fragen und Antworten dienen einer ersten Orientierung zu häufig wiederkehrenden kirchenrechtlichen und pfarrpraktischen Fragen rund um kirchliche Ämter, liturgische Dienste, Beauftragungen, Paten und Zeugen. Sie enthalten allgemeine Hinweise und ersetzen keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Eine verbindliche Beurteilung hängt stets von den Umständen des jeweiligen Sachverhalts, der konkreten Aufgabe, der diözesanen Ordnung, den vorliegenden Unterlagen, der kirchlichen Zugehörigkeit, dem persönlichen Status sowie gegebenenfalls von weiteren rechtlichen Vorgaben ab. Dies gilt besonders bei Kirchenaustritt, bei unklarer Taufe oder Firmung, bei Paten- und Zeugendiensten, bei persönlichen Lebenssituationen, bei Personen anderer Konfessionen, bei auswärtigen Beauftragungen und bei Fragen zur Verlängerung oder Beendigung eines Dienstes.
Erste Ansprechstelle ist grundsätzlich das zuständige Pfarramt bzw. die Stelle, welche den Dienst vorbereitet oder die Beauftragung beantragt. Bei besonderen rechtlichen Fragen kann die Stabsstelle Kirchenrecht hinzugezogen werden. Für Ausbildung, Beauftragung und Verlängerung bestimmter Dienste können weitere diözesane Fachstellen zuständig sein.
Was ist der Unterschied zwischen einem kirchlichen Amt, einem kirchlichen Dienst und einem Ehrenamt?
Die Begriffe „Amt“, „Dienst“ und „Ehrenamt“ werden im kirchlichen Alltag häufig nebeneinander verwendet. Sie sind aber nicht immer gleichbedeutend.
Ein kirchliches Amt ist eine rechtlich geordnete Aufgabe in der Kirche, die mit bestimmten Rechten und Pflichten verbunden ist. Manche kirchlichen Ämter setzen eine Weihe voraus, andere können auch Laien übertragen werden. Entscheidend ist, dass das Amt kirchlich anerkannt und rechtlich bestimmt ist.
Ein kirchlicher Dienst ist eine Aufgabe, die im kirchlichen Leben übernommen wird. Dazu gehören etwa liturgische Dienste, katechetische Dienste, Dienste in der Sakramentenvorbereitung, caritative Dienste oder Aufgaben in Gremien und Gruppen.
Ein Ehrenamt ist ein freiwillig übernommener Dienst ohne hauptberufliche Anstellung. Auch ein Ehrenamt kann kirchlich bedeutsam sein und bestimmte Voraussetzungen, Schulungen oder Beauftragungen erfordern.
In der Praxis ist daher zu klären, ob es sich um eine einfache Mithilfe, einen geregelten liturgischen Dienst, eine diözesane Beauftragung oder ein kirchenrechtliches Amt handelt.
Was ist ein liturgischer Dienst?
Ein liturgischer Dienst ist eine Aufgabe im Gottesdienst der Kirche. Liturgische Dienste helfen mit, dass die Feier würdig, geordnet und der kirchlichen Ordnung entsprechend vollzogen wird.
Zu liturgischen Diensten können insbesondere gehören:
- Lektorendienst,
- Kommunionhelferdienst,
- Ministrantendienst,
- Kantorendienst,
- Mesnerdienst bzw. Sakristandienst,
- kirchenmusikalische Dienste,
- liturgische Leitung bestimmter Wort-Gottes-Feiern nach diözesaner Ordnung,
- weitere Dienste im Rahmen der Liturgie.
Nicht jeder liturgische Dienst hat dieselbe rechtliche Qualität. Manche Dienste können aufgrund der Taufe und einer örtlichen Einteilung ausgeübt werden. Andere Dienste benötigen eine besondere Ausbildung, eine Beauftragung oder eine ausdrückliche Zulassung durch die zuständige kirchliche Stelle.
Die konkrete Ordnung richtet sich nach dem allgemeinen Kirchenrecht, den liturgischen Büchern und den diözesanen Vorgaben.
Wer kann einen kirchlichen Dienst übernehmen?
Wer einen kirchlichen Dienst übernimmt, soll persönlich geeignet sein und bereit sein, diesen Dienst im Sinn der Kirche auszuüben.
Je nach Dienst sind insbesondere zu beachten:
- katholische Taufe und Zugehörigkeit zur katholischen Kirche,
- Firmung und Eucharistieempfang,
- persönliche Eignung,
- fachliche oder liturgische Vorbereitung,
- Verlässlichkeit,
- Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Pfarrer und Pfarrei,
- Übereinstimmung mit Lehre und Ordnung der Kirche,
- keine kirchenrechtlichen Hindernisse,
- Beachtung von Prävention, Datenschutz und Schutzkonzepten.
Nicht für jeden Dienst gelten dieselben Voraussetzungen. Ein einfacher Hilfsdienst in der Pfarrei ist anders zu beurteilen als ein liturgischer Dienst im Altarraum oder eine diözesan beauftragte Aufgabe.
Bei Zweifeln soll vor einer Beauftragung oder Einteilung geklärt werden, welche Voraussetzungen für den konkreten Dienst gelten.
Welche Voraussetzungen gelten für Kommunionhelferinnen und Kommunionhelfer?
Kommunionhelferinnen und Kommunionhelfer übernehmen einen besonders sensiblen liturgischen Dienst. Sie helfen bei der Austeilung der heiligen Kommunion und gegebenenfalls bei der Krankenkommunion, wenn sie hierfür beauftragt sind.
Für diesen Dienst ist regelmäßig erforderlich, dass die betreffende Person
- katholisch ist,
- getauft und gefirmt ist,
- selbst zur Eucharistie zugelassen ist,
- am kirchlichen Leben teilnimmt,
- persönlich geeignet und zuverlässig ist,
- ein Leben führt, das dem Glauben und dem übernommenen Dienst nicht widerspricht,
- die erforderliche Schulung oder Einführung absolviert,
- und durch die zuständige kirchliche Stelle beauftragt wird.
Der Dienst setzt nicht nur praktische Zuverlässigkeit voraus, sondern auch eucharistische Ehrfurcht und kirchliche Verbundenheit. Wer selbst nicht zur Kommunion zugelassen ist oder öffentlich aus der Kirche ausgetreten ist, kann diesen Dienst nicht übernehmen.
Die konkrete Beauftragung und ihre Dauer richten sich nach der diözesanen Ordnung.
Welche Voraussetzungen gelten für Lektorinnen und Lektoren?
Lektorinnen und Lektoren übernehmen den Dienst der Verkündigung des Wortes Gottes in der Liturgie. Sie tragen Lesungen vor und helfen mit, dass die Heilige Schrift im Gottesdienst würdig und verständlich verkündet wird.
Für den Lektorendienst ist insbesondere wichtig:
- kirchliche Zugehörigkeit,
- persönlicher Glaube,
- Bereitschaft zur Vorbereitung,
- liturgische Verlässlichkeit,
- sprachliche Eignung,
- Achtung vor dem Wort Gottes,
- Bereitschaft, den Dienst in der Ordnung der Kirche auszuüben.
Je nach diözesaner Ordnung kann zwischen dem regelmäßigen Lektorendienst in der Pfarrei und einem dauerhaft eingerichteten bzw. offiziell übertragenen Dienst zu unterscheiden sein.
Wer regelmäßig im Gottesdienst einen solchen Dienst übernimmt, soll entsprechend eingeführt, begleitet und in die liturgische Ordnung der Pfarrei eingebunden sein.
Welche Voraussetzungen gelten für andere liturgische Dienste?
Für andere liturgische Dienste gelten je nach Aufgabe unterschiedliche Voraussetzungen.
Bei Ministrantinnen und Ministranten stehen Taufe, altersgemäße Einführung, Verlässlichkeit und die Bereitschaft zur Mitfeier der Liturgie im Vordergrund. Bei Kantorinnen, Kantoren und Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusikern kommen fachliche und liturgische Qualifikation hinzu. Beim Mesner- oder Sakristandienst sind Sorgfalt, Verlässlichkeit, Ehrfurcht vor den liturgischen Gegenständen und praktische Kenntnisse besonders wichtig.
Bei Diensten mit Leitungscharakter, etwa bei Wort-Gottes-Feiern, Begräbnisdiensten oder bestimmten Beauftragungen, können besondere diözesane Regelungen gelten.
Grundsätzlich gilt: Je näher ein Dienst an Sakrament, Liturgie und öffentlichem Auftreten der Kirche steht, desto sorgfältiger sind Eignung, Beauftragung und kirchliche Einbindung zu prüfen.
Wer entscheidet über die Beauftragung für einen kirchlichen Dienst?
Die Zuständigkeit hängt vom jeweiligen Dienst ab.
Für viele Dienste in der Pfarrei ist zunächst der Pfarrer verantwortlich. Er prüft, ob eine Person geeignet ist, ob der Dienst in der Pfarrei benötigt wird und ob die diözesanen Vorgaben eingehalten werden.
Bei bestimmten Diensten erfolgt die Beauftragung nicht allein auf Pfarreiebene, sondern durch eine diözesane Stelle oder im Auftrag des Bischofs. Dies gilt insbesondere für Dienste, für die eine besondere Schulung, ein Antrag oder eine zeitlich befristete Beauftragung vorgesehen ist.
Zu unterscheiden sind daher:
- örtliche Einteilung zu einem einfachen Dienst,
- pfarrliche Beauftragung oder Zulassung,
- diözesane Beauftragung,
- bischöfliche Beauftragung,
- Übertragung eines kirchlichen Amtes.
Vor einer regelmäßigen oder öffentlich erkennbaren Ausübung eines Dienstes soll geklärt werden, welche Form der Beauftragung erforderlich ist.
Wer entscheidet über die Verlängerung einer Beauftragung?
Wenn eine Beauftragung befristet ist, muss vor Ablauf geprüft werden, ob sie verlängert werden kann.
Dabei sind insbesondere zu beachten:
- Wird der Dienst weiterhin benötigt?
- Hat die Person den Dienst zuverlässig ausgeübt?
- Liegen die Voraussetzungen weiterhin vor?
- Hat die Person an vorgesehenen Fortbildungen oder Besinnungstagen teilgenommen?
- Gibt es pastorale, rechtliche oder persönliche Gründe, die gegen eine Verlängerung sprechen?
- Wer muss die Verlängerung beantragen?
- Welche diözesane Stelle entscheidet?
Der Pfarrer hat dabei regelmäßig eine wichtige Rolle, weil er die konkrete Situation vor Ort kennt und eine Einschätzung zur Eignung geben kann. Die endgültige Verlängerung kann je nach Dienst bei einer diözesanen Stelle liegen.
Eine Verlängerung soll nicht automatisch erfolgen, sondern bewusst geprüft werden.
Welche Rolle hat der Pfarrer bei der Prüfung der Voraussetzungen?
Der Pfarrer trägt Verantwortung für die Ordnung des kirchlichen Lebens und der Liturgie in der Pfarrei. Deshalb hat er bei der Auswahl, Begleitung und Beurteilung kirchlicher Dienste eine wichtige Rolle.
Er prüft insbesondere:
- ob die Person für den Dienst geeignet erscheint,
- ob die kirchlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- ob der Dienst in der Pfarrei sinnvoll und notwendig ist,
- ob es pastorale Bedenken gibt,
- ob Schulung oder Beauftragung erforderlich sind,
- ob die Person zuverlässig mit der Pfarrei zusammenarbeitet.
Bei schwierigen Fragen soll der Pfarrer nicht allein entscheiden, sondern die zuständige diözesane Stelle oder die Stabsstelle Kirchenrecht einbeziehen.
Die Prüfung durch den Pfarrer dient nicht persönlicher Kontrolle, sondern der Verantwortung für die Sakramente, die Liturgie und das kirchliche Leben.
Was gilt, wenn sich die persönliche Lebenssituation eines Beauftragten ändert?
Wenn sich die persönliche Lebenssituation einer beauftragten Person wesentlich ändert, kann dies Auswirkungen auf den kirchlichen Dienst haben.
Dies kann etwa betreffen:
- Kirchenaustritt,
- Rekonziliation,
- Eheschließung,
- Trennung oder Scheidung,
- neue Partnerschaft,
- Wechsel der Konfession,
- schwere öffentliche Konflikte mit der Lehre oder Ordnung der Kirche,
- strafrechtliche oder präventionsrelevante Sachverhalte,
- gesundheitliche Einschränkungen, soweit sie den Dienst betreffen.
Nicht jede persönliche Schwierigkeit führt automatisch zum Verlust eines Dienstes. Viele Situationen bedürfen einer seelsorglichen und rechtlichen Einzelfallprüfung. Entscheidend ist, ob die Person weiterhin geeignet ist, den konkreten Dienst glaubwürdig und im Einklang mit der kirchlichen Ordnung auszuüben.
Bei sensiblen Fällen ist auf Vertraulichkeit, Datenschutz und eine faire Prüfung zu achten.
Was gilt bei Kirchenaustritt und kirchlichem Dienst?
Wer aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, kann keinen kirchlichen Dienst übernehmen, der die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche voraussetzt.
Der Kirchenaustritt ist eine öffentliche Erklärung, nicht mehr als Mitglied der katholischen Kirche behandelt werden zu wollen. Er steht daher grundsätzlich der Übernahme kirchlicher Ämter und Dienste entgegen, insbesondere wenn diese mit Liturgie, Sakramenten, Glaubensverkündigung oder öffentlichem kirchlichem Auftreten verbunden sind.
Dies betrifft insbesondere:
- Kommunionhelferdienst,
- Lektorendienst,
- Patenamt,
- Firmpatenamt,
- bestimmte katechetische Dienste,
- kirchliche Gremienämter nach diözesaner Ordnung,
- andere kirchliche Beauftragungen.
Wenn eine ausgetretene Person wieder einen kirchlichen Dienst übernehmen möchte, ist zunächst eine Rekonziliation bzw. Wiederaufnahme in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche erforderlich. Danach ist zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Können Personen anderer Konfessionen kirchliche Dienste übernehmen?
Ob Personen anderer Konfessionen einen kirchlichen Dienst übernehmen können, hängt vom konkreten Dienst ab.
Bei Diensten, die eine volle Zugehörigkeit zur katholischen Kirche voraussetzen, ist dies nicht möglich. Dies betrifft insbesondere Dienste, die unmittelbar mit Eucharistie, Sakramenten, kirchlicher Lehre oder amtlichem Auftreten der katholischen Kirche verbunden sind.
In anderen Bereichen kann eine Mitwirkung nichtkatholischer Christen möglich sein, etwa bei ökumenischen Feiern, in musikalischen Bereichen, bei caritativen Projekten, bei organisatorischer Mithilfe oder bei besonderen pastoralen Situationen. Dabei ist jeweils zu klären, ob die Mitwirkung mit der liturgischen und kirchenrechtlichen Ordnung vereinbar ist.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn nichtkatholische Christen in einer katholischen Eucharistiefeier einen Dienst übernehmen sollen. Solche Fälle bedürfen einer sorgfältigen Prüfung und gegebenenfalls einer diözesanen Erlaubnis.
Welche Unterlagen sind für kirchliche Dienste erforderlich?
Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Dienst ab.
In Betracht kommen insbesondere:
- aktueller Taufschein,
- Firmnachweis,
- Nachweis der katholischen Kirchenzugehörigkeit,
- Nachweis über Schulung oder Ausbildung,
- Antrag des Pfarrers,
- Selbstauskunft,
- Beauftragungsurkunde,
- Nachweise über Fortbildungen oder Besinnungstage,
- Präventionsschulung,
- erweitertes Führungszeugnis, soweit nach Schutzkonzept erforderlich,
- Datenschutzverpflichtung,
- weitere Unterlagen nach diözesaner Ordnung.
Das Pfarramt oder die zuständige Fachstelle kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zur Prüfung der Eignung oder zur Erfüllung diözesaner Vorgaben erforderlich ist.
Was ist der Unterschied zwischen Pate und Zeuge?
Ein Pate übernimmt einen kirchlichen Dienst der Begleitung im Glauben. Er steht dem Täufling oder Firmling zur Seite und soll mithelfen, dass dieser im Glauben wächst und ein christliches Leben führt.
Ein Zeuge bezeugt demgegenüber vor allem einen Vorgang. Je nach Zusammenhang kann das sehr unterschiedlich bedeuten. Ein Taufzeuge im ökumenischen Sinn ist etwas anderes als ein Zeuge der gespendeten Taufe, und ein Trauzeuge ist etwas anderes als ein Taufzeuge.
Deshalb muss stets genau gefragt werden, um welche Art von Zeuge es geht:
- Taufzeuge bei einer katholischen Taufe,
- Zeuge der gespendeten Taufe,
- Firmpate,
- Trauzeuge,
- Zeuge in einem kirchlichen Verfahren,
- bloßer Teilnehmer oder Begleiter einer Feier.
Die rechtlichen Voraussetzungen sind je nach Rolle verschieden.
Was ist ein Taufpate?
Ein Taufpate ist ein katholischer Christ, der bei der Taufe einen kirchlichen Dienst übernimmt. Er soll den Täufling auf dem Weg des Glaubens begleiten und die Eltern bei der katholischen Erziehung des Kindes unterstützen.
Taufpate kann grundsätzlich werden, wer
- katholisch ist,
- getauft ist,
- gefirmt ist,
- die Eucharistie empfangen hat,
- das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- ein Leben führt, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht,
- nicht aus der katholischen Kirche ausgetreten ist,
- und nicht Vater oder Mutter des Täuflings ist.
Das Taufpatenamt ist kein bloßes Ehrenamt und keine rein familiäre Auszeichnung. Es ist ein kirchlicher Dienst mit geistlicher Verantwortung.
Was ist ein Taufzeuge?
Ein Taufzeuge ist ein gültig getaufter nichtkatholischer Christ, der bei einer katholischen Taufe zusammen mit einem katholischen Paten zugelassen werden kann.
Ein Taufzeuge ist kein Taufpate im kirchenrechtlichen Sinn. Er kann aber aufgrund der gemeinsamen Taufe und einer persönlichen Beziehung zum Täufling als christlicher Zeuge an der Feier mitwirken.
Wichtig ist:
- Ein Taufzeuge muss gültig getauft sein.
- Ein Taufzeuge ersetzt den katholischen Paten nicht.
- Ein Taufzeuge wird nicht als katholischer Pate eingetragen.
- Er wird im Taufbuch als Taufzeuge gekennzeichnet.
- Ein Taufzeuge kann nicht ungetauft sein.
Bei evangelischen Christen ist ein Taufnachweis erforderlich. Bei Angehörigen anderer Gemeinschaften kann zusätzlich zu prüfen sein, ob die Taufe gültig war.
Was ist ein Zeuge der Taufe?
Vom Taufzeugen im ökumenischen Sinn ist der Zeuge der gespendeten Taufe zu unterscheiden.
Ein Zeuge der Taufe ist eine Person, die bezeugen kann, dass eine Taufe tatsächlich gespendet wurde. Dies ist besonders wichtig, wenn kein Pate anwesend ist oder wenn später der Nachweis einer Taufe schwierig wird.
Ein solcher Zeuge bezeugt vor allem die Tatsache der Taufspendung. Er übernimmt nicht automatisch das Taufpatenamt. In Notsituationen, etwa bei einer Nottaufe, ist ein solcher Zeuge besonders wichtig, damit die Taufe später dokumentiert werden kann.
Deshalb soll nach einer Nottaufe möglichst genau festgehalten werden, wer getauft hat, wer anwesend war, wann und wo die Taufe gespendet wurde und welche Taufformel verwendet wurde.
Was ist ein Firmpate?
Ein Firmpate begleitet den Firmling beim Empfang der Firmung und soll ihn im christlichen Leben unterstützen. Für den Firmpaten gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für den Taufpaten.
Firmpate kann grundsätzlich werden, wer
- katholisch ist,
- getauft ist,
- gefirmt ist,
- die Eucharistie empfangen hat,
- das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- ein Leben führt, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht,
- nicht aus der katholischen Kirche ausgetreten ist,
- und nicht Vater oder Mutter des Firmlings ist.
Es ist sinnvoll, dass der Taufpate auch Firmpate ist. Dadurch wird sichtbar, dass Taufe und Firmung zusammengehören. Zwingend ist dies aber nicht.
Gibt es Firmzeugen?
Ein eigenes Amt des Firmzeugen gibt es im katholischen Recht nicht.
Bei der Taufe gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Taufzeugen. Eine entsprechende allgemeine Regelung für die Firmung besteht nicht. Für die Firmung ist ein Firmpate vorgesehen.
Ein nichtkatholischer Christ kann daher nicht einfach als „Firmzeuge“ anstelle eines katholischen Firmpaten eingetragen werden. Wenn kein geeigneter Firmpate gefunden wird, soll dies frühzeitig mit dem Pfarramt besprochen werden.
Was ist ein Trauzeuge?
Trauzeugen sind Personen, die bei einer kirchlichen Eheschließung anwesend sind und bezeugen, dass die Ehe vor dem zuständigen kirchlichen Amtsträger bzw. Trauassistenten geschlossen wurde.
Bei einer katholischen Trauung sind neben dem Trauassistenten in der Regel zwei Trauzeugen erforderlich. Sie bezeugen den Rechtsakt der Eheschließung.
Trauzeugen übernehmen kein Patenamt. Sie begleiten das Ehepaar nicht in derselben Weise wie Tauf- oder Firmpaten. Ihre Aufgabe besteht vor allem darin, den Eheabschluss zu bezeugen.
Trauzeugen werden im Ehevorbereitungsprotokoll bzw. im Trauungsbuch entsprechend vermerkt.
Wer kann Trauzeuge sein?
Trauzeuge kann grundsätzlich eine Person sein, die die Eheschließung wahrnehmen und bezeugen kann.
Anders als beim Tauf- oder Firmpatenamt wird für Trauzeugen nicht vorausgesetzt, dass sie katholisch, gefirmt oder zur Eucharistie zugelassen sind. Auch nichtkatholische Christen oder nichtchristliche Personen können Trauzeugen sein, sofern sie die Eheschließung tatsächlich bezeugen können.
Gleichwohl sollen Trauzeugen geeignet sein, den Vorgang zu verstehen und zuverlässig zu bezeugen. Bei besonderen Situationen, etwa bei sehr jungen Personen, fehlender Geschäftsfähigkeit, Sprachproblemen oder anderen Zweifeln, soll das Pfarramt den konkreten Fall prüfen.
Kann ein Priester oder Diakon zugleich Trauassistent und Trauzeuge sein?
Nein. Der Priester oder Diakon, der der Eheschließung assistiert, ist nicht zugleich Trauzeuge.
Bei der katholischen Eheschließung sind die Aufgaben zu unterscheiden: Der Trauassistent fragt den Ehekonsens im Namen der Kirche entgegen. Die Trauzeugen bezeugen den Austausch des Ehewillens.
Deshalb sollen neben dem Trauassistenten zwei andere Trauzeugen benannt werden. Diese werden entsprechend in den Unterlagen und im Trauungsbuch eingetragen.
Können nichtkatholische Christen Zeugen sein?
Ob nichtkatholische Christen Zeugen sein können, hängt davon ab, um welche Art von Zeuge es geht.
Als Taufzeuge bei einer katholischen Taufe kann ein gültig getaufter nichtkatholischer Christ zugelassen werden, wenn zugleich ein katholischer Pate vorhanden ist.
Als Firmpate kann ein nichtkatholischer Christ grundsätzlich nicht zugelassen werden, weil für den Firmpaten die Voraussetzungen des katholischen Patenamtes gelten.
Als Trauzeuge kann ein nichtkatholischer Christ grundsätzlich auftreten, weil die Aufgabe des Trauzeugen darin besteht, die Eheschließung zu bezeugen.
Bei Zeugen in kirchlichen Verfahren gelten wiederum eigene Regeln. Dort kommt es vor allem darauf an, ob die Person den Sachverhalt wahrgenommen hat und aussagen kann.
Können aus der Kirche Ausgetretene Zeugen sein?
Bei aus der Kirche Ausgetretenen ist zu unterscheiden.
Ein aus der katholischen Kirche Ausgetretener kann nicht Taufpate oder Firmpate sein. Er kann auch keinen kirchlichen Dienst übernehmen, der volle katholische Kirchenzugehörigkeit voraussetzt.
Als Trauzeuge kann eine ausgetretene Person grundsätzlich in Betracht kommen, sofern sie die Eheschließung tatsächlich bezeugen kann. Denn das Trauzeugenamt setzt nicht dieselben kirchlichen Voraussetzungen voraus wie das Patenamt.
Als Taufzeuge im ökumenischen Sinn kommt ein aus der katholischen Kirche Ausgetretener nicht einfach in Betracht, weil der Taufzeuge ein gültig getaufter nichtkatholischer Christ ist, der seiner kirchlichen Gemeinschaft angehört. Wer aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, ist nicht dadurch ein Taufzeuge einer anderen kirchlichen Gemeinschaft.
In Zweifelsfällen soll das Pfarramt die konkrete Rolle und die kirchliche Stellung der Person prüfen.
Was gilt bei Stellvertretung eines Paten?
Wenn ein Taufpate oder Firmpate bei der Feier nicht persönlich anwesend sein kann, kann er unter bestimmten Voraussetzungen vertreten werden.
Wichtig ist:
- Der eigentliche Pate muss das Amt übernehmen wollen.
- Er muss die Voraussetzungen für das Patenamt erfüllen.
- Er soll dies vorher schriftlich erklären.
- Die Erklärung soll zu den Unterlagen genommen werden.
- Bei der Feier kann eine andere Person stellvertretend anwesend sein.
- In das Kirchenbuch wird der eigentliche Pate eingetragen, nicht die Vertretung.
Die Stellvertretung ändert also nicht, wer das Patenamt übernimmt. Sie betrifft nur die Anwesenheit bei der Feier.
Was gilt, wenn ein Pate oder Zeuge bei der Feier nicht anwesend sein kann?
Bei Paten und Zeugen ist zu unterscheiden.
Ein Pate übernimmt eine dauerhafte Aufgabe. Deshalb kann er, wenn er aus wichtigem Grund verhindert ist, bei der Feier vertreten werden, sofern seine Bereitschaft und Eignung vorher geklärt und dokumentiert sind.
Ein Trauzeuge muss die Eheschließung grundsätzlich selbst bezeugen. Wenn ein vorgesehener Trauzeuge bei der Trauung nicht anwesend sein kann, muss eine andere geeignete Person als Trauzeuge benannt werden.
Ein Zeuge der Taufe muss die Taufspendung tatsächlich wahrgenommen haben. Wer nicht anwesend war, kann später nicht Zeuge dieser Taufspendung sein.
Deshalb ist bei Abwesenheit immer zu prüfen, welche Rolle die Person hat: Pate, Taufzeuge, Zeuge der Taufe oder Trauzeuge.
Welche Angaben werden in Kirchenbücher eingetragen?
Welche Angaben eingetragen werden, hängt von der jeweiligen Amtshandlung ab.
Bei der Taufe werden die Taufpaten eingetragen. Wenn ein nichtkatholischer Christ als Taufzeuge zugelassen wurde, wird er als Taufzeuge gekennzeichnet. Wenn ein Pate vertreten wurde, wird der eigentliche Pate eingetragen, nicht die Vertretung.
Bei der Firmung wird der Firmpate in den entsprechenden Unterlagen bzw. im Firmbuch vermerkt. Auch hier ist der eigentliche Firmpate maßgeblich, nicht eine bloße Begleitperson oder Vertretung.
Bei der Trauung werden die Trauzeugen im Trauungsbuch bzw. in den Trauungsunterlagen vermerkt.
Kirchenbucheinträge dokumentieren den Sachverhalt zum Zeitpunkt der Amtshandlung. Sie werden daher nicht nach Belieben später verändert.
Können Paten oder Zeugen nachträglich geändert werden?
Paten werden nachträglich grundsätzlich nicht geändert oder gestrichen. Der Eintrag im Tauf- oder Firmbuch dokumentiert, wer zur Zeit der Taufe oder Firmung das Patenamt übernommen hat.
Das gilt auch dann, wenn später der Kontakt abbricht, es familiäre Konflikte gibt, der Pate aus der Kirche austritt oder verstirbt. Eine nachträgliche Änderung würde den historischen Sachverhalt verfälschen.
Eine Familie kann selbstverständlich später eine andere Person bitten, das Kind oder den Jugendlichen im Glauben zu begleiten. Eine solche Begleitung kann menschlich und pastoral wertvoll sein. Sie wird aber nicht nachträglich als neuer Pate in das Kirchenbuch eingetragen.
Bei Trauzeugen gilt ebenfalls, dass die eingetragenen Personen die Eheschließung tatsächlich bezeugt haben. Eine spätere Änderung ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Was gilt bei Patenbescheinigung, Taufschein und Selbstauskunft?
Für ein Patenamt muss das Pfarramt prüfen können, ob die Voraussetzungen vorliegen.
Je nach Fall können dafür erforderlich sein:
- aktueller Taufschein,
- Patenbescheinigung,
- Firmnachweis,
- Selbstauskunft,
- Bestätigung der Wohnsitzpfarrei,
- weitere Unterlagen bei unklarer Kirchenzugehörigkeit.
Ein aktueller Taufschein ist besonders aussagekräftig, weil dort regelmäßig auch spätere kirchlich relevante Eintragungen wie Firmung, Trauung oder Kirchenaustritt vermerkt sind.
Welche Unterlagen im konkreten Fall erforderlich sind, entscheidet das zuständige Pfarramt. Bei begründeten Zweifeln kann ein zusätzlicher Nachweis verlangt werden.
Was gilt bei Datenschutz und Vertraulichkeit?
Bei kirchlichen Diensten, Paten und Zeugen werden personenbezogene Daten verarbeitet. Dazu gehören etwa Name, Adresse, Geburtsdatum, Kirchenzugehörigkeit, Taufe, Firmung, Kirchenaustritt, Familienstand und gegebenenfalls weitere persönliche Angaben.
Diese Daten dürfen nur im Rahmen der kirchlichen Aufgaben und nach den geltenden Datenschutzvorgaben verarbeitet werden. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht unbefugt weitergegeben werden.
Besondere Sorgfalt ist geboten bei:
- Auskunftssperren,
- Minderjährigen,
- getrenntlebenden Eltern,
- Adoptionen,
- Kirchenaustritt,
- persönlichen Lebenssituationen,
- Präventions- oder Schutzfragen,
- Veröffentlichungen im Pfarrbrief, Internet oder in sozialen Medien.
Das Pfarramt soll nur solche Daten erheben, die für die Prüfung und Dokumentation des konkreten Dienstes oder der konkreten Amtshandlung erforderlich sind.
Wann ist die Stabsstelle Kirchenrecht einzuschalten?
Die Stabsstelle Kirchenrecht soll insbesondere eingeschaltet werden bei:
- unklarer Patenfähigkeit,
- Kirchenaustritt und gewünschtem Patenamt,
- schwierigen Fragen zur Lebensführung im Zusammenhang mit Patenamt oder kirchlichem Dienst,
- fehlender oder unklarer Firmung,
- zweifelhafter Taufe eines Taufzeugen,
- orthodoxen, orientalischen oder ostkirchlichen Beteiligten,
- unklarer Rolle eines nichtkatholischen Christen bei Taufe, Firmung oder Trauung,
- Fragen zur Stellvertretung eines Paten,
- gewünschten nachträglichen Änderungen von Paten- oder Zeugeneinträgen,
- Unsicherheit über Trauzeugen,
- schwierigen Fragen zu Kommunionhelfer-, Lektoren- oder anderen liturgischen Diensten,
- Konflikten bei Beauftragung, Verlängerung oder Beendigung eines Dienstes,
- widersprüchlichen Unterlagen,
- oder besonderen Einzelfällen, in denen die kirchliche Eignung oder Zuständigkeit unklar ist.
Bei Fragen der Ausbildung, Fortbildung oder konkreten Beauftragung bestimmter Dienste können zusätzlich die zuständigen diözesanen Fachstellen einzubeziehen sein.
An wen kann ich mich wenden?
Erste Ansprechstelle ist das zuständige Pfarramt. Dort werden Patenfragen, Zeugendienste, liturgische Dienste, Unterlagen, Beauftragungen und Eintragungen zunächst geprüft.
Für Ausbildung, Fortbildung, Beauftragung und Verlängerung bestimmter Dienste können weitere diözesane Fachstellen zuständig sein.
Die Stabsstelle Kirchenrecht kann hinzugezogen werden, wenn eine besondere rechtliche Frage vorliegt, etwa bei Kirchenaustritt, unklarer Patenfähigkeit, nichtkatholischen Beteiligten, auswärtigen Unterlagen, schwierigen Fragen zur Lebensführung, Stellvertretung, nachträglichen Änderungen oder unklarer Zuständigkeit.
Bitte schildern Sie den Sachverhalt möglichst vollständig und fügen Sie vorhandene Unterlagen bei. So kann schneller geklärt werden, welche Schritte erforderlich sind.