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Häufige Fragen Bistum Augsburg
Wichtiges

14. Weitere kirchenrechtliche Fragen

Hinweis zur Nutzung der folgenden Fragen

Die nachfolgenden Fragen und Antworten dienen als Orientierung, wenn ein Anliegen nicht eindeutig einem der vorhergehenden Themenbereiche zugeordnet werden kann. Diese Rubrik ist daher vor allem als Lotsen- und Zuständigkeitsbereich gedacht.

Sie ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Eine verbindliche Beurteilung hängt stets von den Umständen des Sachverhalts, den vorhandenen Unterlagen, der kirchlichen Zuständigkeit und gegebenenfalls auch von staatlichen Vorgaben ab.

Grundsätzliche Informationen dazu, was Kirchenrecht ist, warum die Kirche Recht hat und welche Begriffe wie Gesetz, Dekret, Verwaltungsakt, Genehmigung, Dispens oder Rekurs bedeuten, finden sich im Abschnitt „Kirchenrecht im Allgemeinen“.

Erste Ansprechstelle ist in der Regel das zuständige Pfarramt oder die kirchliche Stelle, bei der das Anliegen entstanden ist. Bei besonderen kirchenrechtlichen Fragen kann die Stabsstelle Kirchenrecht hinzugezogen werden.

Diese Rubrik ist für Anliegen gedacht, die nicht eindeutig einem der vorhergehenden Themenbereiche zugeordnet werden können.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es um eine allgemeine kirchenrechtliche Einordnung, eine unklare Zuständigkeit, eine besondere kirchliche Entscheidung, eine Satzung, eine kirchliche Beauftragung, ein Dekret, eine Genehmigung oder einen sonstigen Einzelfall geht, der nicht klar unter Taufe, Firmung, Trauung, Ehenichtigkeit, Gültigmachung, Beerdigung, Kirchenaustritt, Kirchenbücher, Pfarreistrukturen, Kirchennutzung, Ordensrecht, Vereinsrecht, liturgische Sonderfragen oder Seligsprechungsverfahren fällt.

Wenn ein Anliegen einem anderen Abschnitt klar zugeordnet werden kann, soll zunächst dort nachgesehen werden. Diese Rubrik soll vor allem helfen, unklare Fälle richtig weiterzuleiten.

An die Stabsstelle Kirchenrecht können insbesondere Fragen gerichtet werden, bei denen eine kirchenrechtliche Bewertung oder eine Klärung der kirchlichen Zuständigkeit erforderlich ist.

Dazu können gehören:

  • unklare kirchliche Zuständigkeiten,
  • Fragen zu Genehmigungen, Erlaubnissen oder Dispensen,
  • Fragen zu bischöflichen Dekreten oder kirchlichen Einzelentscheidungen,
  • Fragen zu diözesanen Ordnungen,
  • Fragen zu kirchlichen Satzungen und Statuten,
  • Fragen zu kirchlichen Vereinen und Bruderschaften,
  • Fragen zu Ordensgemeinschaften und geistlichen Gemeinschaften,
  • Fragen zu Pfarreistrukturen und Seelsorgestellen,
  • Fragen zu kirchlichen Ämtern, Diensten und Beauftragungen,
  • schwierige Fragen zu Sakramenten und Amtshandlungen,
  • Fragen zu Kirchenaustritt, Konversion und Rekonziliation,
  • Fragen zu Kirchenbüchern und Matrikelführung mit rechtlicher Bedeutung,
  • ostkirchliche, orthodoxe oder konfessionsrechtliche Sonderfragen,
  • Fragen zu Kirchennutzung und Heiligen Orten mit rechtlicher Sonderfrage.

Die Stabsstelle Kirchenrecht ersetzt dabei nicht die fachlich zuständigen Stellen, sondern hilft bei der kirchenrechtlichen Einordnung und bei der Klärung des richtigen kirchlichen Weges.

Wenn unklar ist, welche Stelle zuständig ist, sollte der Sachverhalt zunächst möglichst geordnet dargestellt werden.

Wichtig ist insbesondere:

  • Worum geht es konkret?
  • Welche Person, Pfarrei, Einrichtung oder Gemeinschaft ist betroffen?
  • Was ist bereits geschehen?
  • Welche kirchliche Stelle war bereits beteiligt?
  • Gibt es eine Entscheidung, ein Schreiben, eine Urkunde oder ein Dekret?
  • Gibt es Fristen oder geplante Termine?
  • Welche Unterlagen liegen vor?
  • Geht es um Sakramente, Kirchenbücher, Ehe, Ordensrecht, Vereinsrecht, Vermögen, Arbeitsrecht, Datenschutz, Liturgie oder ein anderes Thema?

Auf dieser Grundlage kann besser geklärt werden, ob die Stabsstelle Kirchenrecht zuständig ist oder ob das Anliegen an eine andere Fachstelle weiterzugeben ist.

Für Ehenichtigkeitsverfahren und andere gerichtliche Eheverfahren ist grundsätzlich das Bischöfliche Konsistorium bzw. das zuständige Kirchliche Gericht zuständig.

Das betrifft insbesondere:

  • Prüfung der Nichtigkeit einer Ehe,
  • Ehenichtigkeitsverfahren,
  • Fragen zu kirchlichen Eheprozessen,
  • Eheauflösungsverfahren,
  • Akteneinsicht in Eheverfahren,
  • Fragen zum Ablauf eines kirchlichen Gerichtsverfahrens.

Allgemeine Fragen zur Vorbereitung einer kirchlichen Trauung gehören in den Abschnitt „Trauung und Segnungen“. Fragen zur Gültigmachung einer Ehe gehören in den Abschnitt „Gültigmachung einer Ehe“.

Die Stabsstelle Kirchenrecht kann allgemeine Zuständigkeitsfragen einordnen, führt aber keine Eheprozesse.

Für arbeitsrechtliche Fragen ist grundsätzlich die zuständige arbeitsrechtliche Fachstelle bzw. der jeweilige kirchliche Dienstgeber zuständig.

Das betrifft etwa:

  • Arbeitsverträge,
  • Eingruppierung,
  • Vergütung,
  • Arbeitszeit,
  • Überstunden,
  • Urlaub,
  • Kündigung,
  • Mitarbeitervertretung,
  • arbeitsgerichtliche Verfahren.

Die Stabsstelle Kirchenrecht ist nicht die allgemeine arbeitsrechtliche Beratungsstelle. Sie kann nur dann einbezogen werden, wenn zusätzlich eine spezifisch kirchenrechtliche Frage besteht, etwa zur kirchlichen Rechtsstellung eines Rechtsträgers, zu kirchlichen Leitungsbefugnissen oder zu besonderen kirchenrechtlichen Zuständigkeiten.

Für Vermögens-, Stiftungs-, Bau-, Immobilien-, Vertrags- oder Versicherungsfragen sind regelmäßig andere diözesane Fachstellen zuständig, insbesondere die Bischöfliche Finanzkammer, die Stiftungsaufsicht, die Bauabteilung oder weitere zuständige Stellen.

Solche Fragen können betreffen:

  • Kirchenstiftungen,
  • Haushalte,
  • Grundstücke,
  • Kauf, Verkauf oder Belastung von Immobilien,
  • Baumaßnahmen,
  • Renovierungen,
  • Denkmalschutz,
  • Miet- oder Nutzungsverträge,
  • Versicherungen,
  • Spenden und Zweckbindungen.

Die Stabsstelle Kirchenrecht kann hinzugezogen werden, wenn eine kirchenrechtliche Sonderfrage besteht, etwa bei Genehmigungsvorbehalten, kirchlicher Rechtspersönlichkeit, Satzungen, Zuständigkeiten, Profanierung oder kirchenrechtlicher Aufsicht.

Für Datenschutzfragen ist die zuständige Datenschutzstelle bzw. die oder der Datenschutzbeauftragte zuständig.

Datenschutzfragen können etwa betreffen:

  • Verarbeitung personenbezogener Daten,
  • Auskunftsersuchen,
  • Veröffentlichung von Namen oder Bildern,
  • Pfarrbrief, Homepage und soziale Medien,
  • Kirchenbücher und Auskunftssperren,
  • Datenweitergabe zwischen kirchlichen Stellen,
  • Aufbewahrung und Löschung von Unterlagen,
  • Datenschutzverletzungen,
  • Einwilligungserklärungen.

Die Stabsstelle Kirchenrecht kann beteiligt sein, wenn die Datenschutzfrage zugleich eine kirchenrechtliche Frage berührt, etwa bei Sakramenten, Kirchenbüchern, Kirchenaustritt, Konversion, Rekonziliation oder kirchlichen Bescheinigungen.

Bei Fragen zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz im kirchlichen Bereich sind insbesondere die diözesanen Vorgaben zu Datenschutz, Informationssicherheit, Vertraulichkeit und verantwortlicher Nutzung zu beachten.

Dies kann etwa betreffen:

  • Nutzung von KI im Pfarrbüro,
  • Verarbeitung personenbezogener Daten mit KI-Systemen,
  • Erstellung von Texten, Bildern oder Veröffentlichungen,
  • seelsorgliche Vertraulichkeit,
  • Kirchenbuch- und Meldedaten,
  • interne Akten und vertrauliche Vorgänge,
  • Urheberrecht,
  • Transparenz gegenüber Betroffenen,
  • Verantwortung für Inhalte.

Soweit die oder der Datenschutzbeauftragte zugleich für Fragen der Künstlichen Intelligenz zuständig ist, sollen entsprechende Anfragen an diese Stelle gerichtet werden.

Die Stabsstelle Kirchenrecht kann einbezogen werden, wenn der Einsatz von KI eine kirchenrechtliche Frage berührt, etwa bei Sakramenten, Kirchenbüchern, kirchlichen Entscheidungen, Vertraulichkeit oder Zuständigkeit.

Für Fragen zu Prävention, Intervention, Schutzkonzepten und zum Umgang mit Hinweisen auf Missbrauch oder Grenzverletzungen sind die dafür vorgesehenen diözesanen Stellen und Ansprechpersonen maßgeblich.

Dies betrifft insbesondere:

  • Präventionsordnung,
  • Schutzkonzepte,
  • Schulungen,
  • erweitertes Führungszeugnis,
  • Hinweise auf sexualisierte Gewalt,
  • geistlichen Missbrauch,
  • Machtmissbrauch,
  • Intervention,
  • Meldestrukturen,
  • unabhängige Ansprechpersonen.

Die Stabsstelle Kirchenrecht kann beteiligt werden, wenn sich daraus kirchenrechtliche Fragen ergeben, etwa zu Verfahren, Zuständigkeiten, Maßnahmen, Rechten und Pflichten kirchlicher Amtsträger oder kirchlichen Verwaltungsakten.

Bei konkreten Hinweisen auf Missbrauch oder Gefährdung sollen unverzüglich die dafür zuständigen Ansprechstellen kontaktiert werden.

Für liturgische Fachfragen ist grundsätzlich die zuständige liturgische Fachstelle einzubeziehen.

Das betrifft etwa:

  • liturgische Texte,
  • Gottesdienstformen,
  • Segnungen,
  • Wort-Gottes-Feiern,
  • liturgische Dienste,
  • Kirchenmusik mit liturgischer Fragestellung,
  • besondere Feierformen,
  • liturgische Gestaltung von Feiern.

Die Stabsstelle Kirchenrecht kann einbezogen werden, wenn zusätzlich eine rechtliche Frage besteht, etwa bei Feiern nach älteren liturgischen Büchern, Sakramentenspendungen außerhalb der üblichen Ordnung, auswärtigen Geistlichen, Privatkapellen, ökumenischen Feiern mit sakramentalem Bezug oder Fragen der Gültigkeit, Erlaubtheit oder Zuständigkeit.

Beschwerden können sehr unterschiedliche Inhalte haben. Deshalb ist zunächst zu klären, worum es genau geht.

Es kann sich handeln um:

  • seelsorgliche Unzufriedenheit,
  • Kommunikationsprobleme,
  • liturgische Fragen,
  • organisatorische Konflikte,
  • arbeitsrechtliche Fragen,
  • disziplinarische Fragen,
  • Präventions- oder Interventionsfragen,
  • Datenschutzfragen,
  • vermögensrechtliche Fragen,
  • kirchenrechtliche Entscheidungen.

Erste Ansprechstelle ist in der Regel die unmittelbar zuständige Stelle, etwa Pfarramt, Dienstvorgesetzter, Fachbereich oder diözesane Beschwerdestelle. Bei schwerwiegenden Sachverhalten oder Schutzfragen sind die dafür vorgesehenen Ansprechstellen zu nutzen.

Die Stabsstelle Kirchenrecht ist dann einzubeziehen, wenn eine kirchenrechtliche Bewertung oder ein kirchliches Verfahren betroffen ist.

Kirchliche Gremien, Satzungen und Ordnungen haben jeweils eine eigene Rechtsgrundlage. Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, welche Ordnung gilt und welche Stelle zuständig ist.

Das betrifft etwa:

  • Pfarrgemeinderat,
  • Kirchenverwaltung,
  • Pastoralrat,
  • Priesterrat,
  • Vermögensverwaltungsrat,
  • kirchliche Vereine,
  • Bruderschaften,
  • geistliche Gemeinschaften,
  • diözesane Gremien,
  • Satzungen und Statuten kirchlicher Einrichtungen.

Bei pfarrlichen Gremien ist zunächst die jeweilige Ordnung bzw. Satzung maßgeblich. Bei vermögensrechtlichen Fragen können Kirchenverwaltung, Bischöfliche Finanzkammer oder Stiftungsaufsicht zuständig sein. Bei kirchenrechtlichen Sonderfragen kann die Stabsstelle Kirchenrecht hinzugezogen werden.

Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen sollen möglichst vor Beschlussfassung kirchlich geprüft werden, wenn eine kirchliche Anerkennung, Genehmigung oder Aufsicht betroffen ist.

Kirchliche Vollmachten, Unterschriften, Siegel und Bescheinigungen dienen der Rechtssicherheit. Sie zeigen, wer zuständig ist und ob ein Schriftstück amtlichen Charakter hat.

Zu beachten ist insbesondere:

  • Wer ist für die Sache zuständig?
  • Wer darf unterschreiben?
  • Welches Siegel ist zu verwenden?
  • Handelt es sich um eine Pfarrei, Pfarreiengemeinschaft, Kirchenstiftung, Einrichtung oder diözesane Stelle?
  • Ist eine Beglaubigung erforderlich?
  • Gibt es eine Vollmacht oder Delegation?
  • Darf die gewünschte Bescheinigung überhaupt ausgestellt werden?
  • Sind Datenschutz und Auskunftsrechte beachtet?

Bei Pfarreiengemeinschaften ist besonders darauf zu achten, dass nicht versehentlich das falsche Pfarrsiegel verwendet wird. Maßgeblich bleibt die jeweils zuständige Pfarrei bzw. kirchliche Stelle.

Wenn eine kirchliche Entscheidung überprüft werden soll, ist zunächst zu klären, welche Art von Entscheidung vorliegt.

Zu unterscheiden ist insbesondere:

  • mündliche Auskunft,
  • pastorale Einschätzung,
  • organisatorische Entscheidung,
  • schriftlicher Verwaltungsakt,
  • bischöfliches Dekret,
  • gerichtliche Entscheidung,
  • arbeitsrechtliche Maßnahme,
  • Entscheidung eines kirchlichen Rechtsträgers.

Nicht gegen jede Äußerung gibt es ein förmliches Rechtsmittel. Gegen bestimmte kirchliche Verwaltungsakte können aber kirchliche Rechtsmittel möglich sein. Dabei können kurze Fristen gelten.

Wer eine Entscheidung überprüfen lassen möchte, sollte daher unverzüglich alle Unterlagen sichern, insbesondere Entscheidungsschreiben, Zustellungsdatum, Umschlag oder E-Mail, bisherige Korrespondenz und vorhandene Begründungen.

Grundsätzliche Informationen zu kirchlichen Verwaltungsakten und Rechtsmitteln finden sich im Abschnitt „Kirchenrecht im Allgemeinen“.

Eine Anfrage kann schneller bearbeitet werden, wenn der Sachverhalt vollständig und geordnet dargestellt wird.

Hilfreich sind insbesondere:

  • Name und Funktion der anfragenden Person,
  • betroffene Pfarrei, Einrichtung, Gemeinschaft oder Person,
  • kurze Darstellung des Sachverhalts,
  • konkrete Frage,
  • bisherige Schritte,
  • beteiligte Personen oder Stellen,
  • vorhandene Unterlagen,
  • relevante Termine oder Fristen,
  • gewünschte Entscheidung oder Einschätzung,
  • Kontaktdaten für Rückfragen.

Je nach Anliegen können außerdem hilfreich sein:

  • Taufschein oder kirchliche Urkunde,
  • Dekret,
  • Satzung oder Ordnung,
  • Protokoll,
  • Schriftverkehr,
  • staatliche Bescheinigung,
  • Kirchenbuchauszug,
  • Vollmacht,
  • Genehmigung,
  • Vertragsentwurf,
  • Nutzungsbeschreibung oder Veranstaltungsprogramm.

Bitte übermitteln Sie nur Unterlagen, die für die Prüfung erforderlich sind, und achten Sie auf eine datenschutzgerechte Übermittlung.

Die Stabsstelle Kirchenrecht ist nicht für alle rechtlichen oder kirchlichen Anliegen zuständig.

Nicht oder nicht vorrangig zuständig ist sie insbesondere bei:

  • Ehenichtigkeitsverfahren und gerichtlichen Eheverfahren,
  • arbeitsrechtlichen Einzelstreitigkeiten,
  • Datenschutzberatung ohne kirchenrechtlichen Bezug,
  • Bau- und Immobilienfragen ohne kirchenrechtliche Sonderfrage,
  • rein finanziellen oder haushaltsrechtlichen Fragen,
  • staatlichem Familienrecht,
  • staatlichem Erbrecht,
  • staatlichem Vereinsrecht ohne kirchlichen Bezug,
  • Strafanzeigen oder staatlichen Ermittlungsverfahren,
  • rein pastoralen Konflikten ohne rechtliche Fragestellung,
  • liturgischen Fachfragen ohne kirchenrechtliche Sonderfrage,
  • Präventions- oder Interventionsfällen, für die eigene Ansprechstellen bestehen.

In solchen Fällen kann die Stabsstelle Kirchenrecht gegebenenfalls helfen, die zuständige Stelle zu benennen. Sie ersetzt jedoch nicht die jeweilige Fachstelle.

Erste Ansprechstelle ist in der Regel das zuständige Pfarramt oder die kirchliche Stelle, bei der das Anliegen entstanden ist.

Für Eheverfahren und Fragen zur Ehenichtigkeit ist das Bischöfliche Konsistorium zuständig.

Für arbeitsrechtliche Fragen ist die zuständige arbeitsrechtliche Fachstelle zuständig.

Für Vermögens-, Stiftungs-, Bau-, Immobilien-, Vertrags- oder Versicherungsfragen können die Bischöfliche Finanzkammer, die Stiftungsaufsicht, die Bauabteilung oder weitere Fachstellen zuständig sein.

Für Datenschutzfragen sowie für Fragen zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz im kirchlichen Bereich ist die zuständige Datenschutz- bzw. KI-Stelle einzubeziehen.

Für Prävention, Intervention und Schutzkonzepte sind die dafür vorgesehenen diözesanen Stellen und Ansprechpersonen zuständig.

Die Stabsstelle Kirchenrecht kann hinzugezogen werden, wenn eine besondere kirchenrechtliche Frage vorliegt oder wenn zunächst geklärt werden muss, welche kirchliche Stelle zuständig ist.

Bitte schildern Sie den Sachverhalt möglichst vollständig und fügen Sie vorhandene Unterlagen bei. So kann schneller geklärt werden, welche Schritte erforderlich sind.