13. Liturgische Feiern nach den liturgischen Büchern von 1962 und besondere liturgische Anfragen
Diözesane Rechtsgrundlage
Für das Bistum Augsburg gilt die im Amtsblatt für die Diözese Augsburg 2026, Nr. 10 vom 24. September 2026, S. 503–504, veröffentlichte Ordnung „Liturgische Feiern nach den im Jahr 1962 geltenden liturgischen Büchern, d. h. in der sogenannten ‚außerordentlichen Form des Römischen Ritus‘“. Diese Ordnung ist die maßgebliche diözesane Rechtsgrundlage für Feiern nach den liturgischen Büchern von 1962 im Bistum Augsburg.
Die nachfolgenden Fragen und Antworten erläutern diese Ordnung für die Praxis. Maßgeblich bleibt im Zweifel der im Amtsblatt veröffentlichte Wortlaut.
Die Ordnung ist am 01. September 2026 in Kraft getreten. Gleichzeitig sind entgegenstehende diözesane Regelungen außer Kraft getreten.
Hinweis zur Nutzung der folgenden Fragen
Die nachfolgenden Fragen und Antworten dienen einer ersten Orientierung. Sie ersetzen keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Formelle Anfragen und Anträge zu Feiern nach den liturgischen Büchern von 1962 sind im Bistum Augsburg durch den zuständigen Pfarrer, Kirchenrektor oder Seelsorger an den Generalvikar zu richten. Der Generalvikar ist für die diözesane Entscheidung zuständig und veranlasst gegebenenfalls auch die Einholung erforderlicher römischer Erlaubnisse oder Dispensen.
Die Stabsstelle Kirchenrecht kann im Vorfeld bei rechtlichen Vorfragen, bei der Einordnung eines Sachverhalts oder bei der Vorbereitung einer Anfrage unterstützen. Sie erteilt jedoch selbst keine Genehmigung für solche Feiern.
Besondere liturgische Anfragen, die nicht Feiern nach den liturgischen Büchern von 1962 betreffen, sind zunächst mit dem zuständigen Pfarramt oder Kirchenrektor zu klären. Je nach Sachverhalt können die liturgische Fachstelle, das Generalvikariat, die Stabsstelle Kirchenrecht oder weitere diözesane Stellen einzubeziehen sein.
Was regelt die Amtsblattveröffentlichung?
Die Amtsblattveröffentlichung regelt für das Bistum Augsburg, unter welchen Voraussetzungen liturgische Feiern nach den im Jahr 1962 geltenden liturgischen Büchern stattfinden dürfen.
Sie betrifft insbesondere:
- Heilige Messen mit Gläubigen nach dem Missale Romanum von 1962,
- Sakramente und andere heilige Riten nach den liturgischen Büchern von 1962,
- besondere Befugnisse der Priesterbruderschaft St. Petrus,
- die Zuständigkeit des Generalvikars,
- die Pflicht, allgemeine kirchenrechtliche Vorschriften weiterhin zu beachten,
- die Einreichung von Anfragen durch Pfarrer, Kirchenrektoren oder Seelsorger.
Die Ordnung schafft damit eine verbindliche diözesane Regelung. Einzelne Priester, Gruppen, Pfarreien oder Einrichtungen können Feiern nach den liturgischen Büchern von 1962 nicht eigenmächtig ansetzen.
Was ist mit den „liturgischen Büchern von 1962“ gemeint?
Gemeint sind die liturgischen Bücher, die im Jahr 1962 in der römischen Liturgie galten. In der Praxis geht es besonders um das Missale Romanum von 1962, also um die Feier der Heiligen Messe nach diesem Messbuch.
Darüber hinaus können auch andere liturgische Bücher von 1962 betroffen sein, etwa für Sakramente und andere heilige Riten. Gerade diese Feiern bedürfen nach der diözesanen Ordnung einer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Generalvikars.
Nicht gemeint ist eine freie historische Rekonstruktion, eine private Auswahl älterer Texte oder eine beliebige vormoderne Gottesdienstform. Maßgeblich ist immer die geltende Ordnung der Kirche.
Ist der Begriff „außerordentliche Form des Römischen Ritus“ noch rechtlich präzise?
Der Begriff ist im kirchlichen Alltag weiterhin bekannt. Deshalb verwendet auch die Amtsblattveröffentlichung die Formulierung „sogenannte ‚außerordentliche Form des Römischen Ritus‘“.
Rechtlich ist es jedoch genauer, von liturgischen Feiern nach den im Jahr 1962 geltenden liturgischen Büchern oder von der Feier nach dem Missale Romanum von 1962 zu sprechen.
Für die Homepage kann der bekannte Begriff verwendet werden. Zugleich sollte klargestellt werden, dass die heutige rechtliche Grundlage nicht eine freie Wahl zwischen gleichrangigen Formen ist, sondern die im Amtsblatt veröffentlichte diözesane Ordnung im Rahmen der gesamtkirchlichen Vorgaben.
Wer ist im Bistum Augsburg für Entscheidungen zuständig?
Zuständig ist der Generalvikar.
Anfragen sind durch den zuständigen Pfarrer, Kirchenrektor oder Seelsorger an den Generalvikar zu richten. Dies gilt insbesondere für:
- Feiern nach dem Missale Romanum von 1962,
- Sakramente nach den liturgischen Büchern von 1962,
- andere heilige Riten nach den liturgischen Büchern von 1962,
- Feiern der Priesterbruderschaft St. Petrus außerhalb ihrer eigenen Kirchen und Oratorien,
- Fälle, in denen eine römische Erlaubnis oder Dispens erforderlich sein könnte.
Der Generalvikar entscheidet im Rahmen der geltenden kirchlichen Ordnung und sorgt gegebenenfalls für die Einholung erforderlicher Erlaubnisse des Apostolischen Stuhls.
Welche Rolle hat die Stabsstelle Kirchenrecht?
Die Stabsstelle Kirchenrecht kann im Vorfeld einbezogen werden, wenn rechtliche Vorfragen bestehen.
Das kann etwa der Fall sein bei:
- unklarer Zuständigkeit,
- unklarer Rechtsgrundlage,
- Fragen zur Pfarrkirche oder zu anderen heiligen Orten,
- Fragen zur Erlaubnis eines Priesters,
- Fragen zu Vollmachten oder Delegationen,
- Fragen zu Sakramenten nach älteren liturgischen Büchern,
- Fragen zur Piusbruderschaft oder zu anderen Gemeinschaften außerhalb der regulären Ordnung,
- Fragen zu bereits erfolgten Feiern,
- Fragen zur Eintragung in Kirchenbücher.
Die Stabsstelle Kirchenrecht entscheidet jedoch nicht anstelle des Generalvikars. Förmliche Anfragen sind an den Generalvikar zu richten.
Kann ein Priester einfach nach dem Missale Romanum von 1962 zelebrieren?
Nein.
Ein Priester, der eine Heilige Messe nach dem Missale Romanum von 1962 feiert, muss die hierfür erforderliche persönliche Erlaubnis besitzen. Die Amtsblattordnung stellt dies ausdrücklich klar.
Zu prüfen ist insbesondere:
- Wer ist der Priester?
- Welcher Diözese oder Gemeinschaft gehört er an?
- Besitzt er die erforderliche persönliche Erlaubnis?
- Wo soll die Messe gefeiert werden?
- Handelt es sich um eine Messe mit Gläubigen?
- Ist der Ort nach der diözesanen Ordnung zugelassen?
- Sind weitere Erlaubnisse erforderlich?
Ohne geklärte Erlaubnis darf eine solche Feier nicht angesetzt oder angekündigt werden.
Können Gläubige eine Messe nach dem Missale Romanum von 1962 verlangen?
Gläubige können eine entsprechende Bitte äußern. Ein Anspruch darauf, dass an einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Pfarrei oder zu einem bestimmten Anlass eine Heilige Messe nach dem Missale Romanum von 1962 gefeiert wird, besteht jedoch nicht.
Eine solche Bitte ist nach der geltenden kirchlichen Ordnung zu prüfen. Dabei sind insbesondere die diözesane Amtsblattregelung, die Zuständigkeit des Generalvikars, die Person des Priesters, der Ort der Feier und die pastorale Situation zu beachten.
Wer eine solche Feier wünscht, soll sich daher nicht eigenständig an einen beliebigen Priester wenden, sondern das Anliegen geordnet über den zuständigen Pfarrer, Kirchenrektor oder Seelsorger einbringen.
Wo dürfen Heilige Messen mit Gläubigen nach dem Missale Romanum von 1962 gefeiert werden?
Heilige Messen mit Gläubigen nach dem Missale Romanum von 1962 dürfen im Bistum Augsburg nur an den in der Amtsblattordnung genannten Orten gefeiert werden, soweit nicht besondere Befugnisse der Priesterbruderschaft St. Petrus betroffen sind.
Der Ort ist daher nicht frei wählbar. Eine Feier in einer anderen Kirche, Kapelle, Privatkapelle, Schule, Einrichtung oder an einem anderen Ort ist nicht allein aufgrund eines privaten Wunsches möglich.
Vor jeder Zusage ist zu klären:
- Ist der Ort in der diözesanen Ordnung genannt?
- Ist der Priester persönlich erlaubt?
- Ist der zuständige Pfarrer oder Kirchenrektor einbezogen?
- Sind weitere Erlaubnisse, Vollmachten oder Delegationen erforderlich?
- Muss der Generalvikar entscheiden?
- Ist gegebenenfalls der Apostolische Stuhl einzubeziehen?
Welche Orte sind im Bistum Augsburg dafür bestimmt?
Nach der Amtsblattveröffentlichung dürfen Heilige Messen mit Gläubigen nach dem Missale Romanum von 1962, abgesehen von den besonderen Befugnissen der Priesterbruderschaft St. Petrus, nur an folgenden Orten gefeiert werden (Stand: Amtsblatt für die Diözese Augsburg 2026, Nr. 10 vom 24. September 2026, S. 503–504):
- Gebetsstätte Maria, Mutter der Kirche, Marienfried,
- St. Georg, Offingen,
- St. Blasius, Zuchering,
- Wallfahrtskirche Mariä Schmerzen, Maria Vesperbild,
- St. Clemens, Eschenlohe,
- Bürgerspitalkirche Hl. Geist, Weilheim,
- St. Hippolyt, Weilheim – St. Pölten,
- St. Peter und Paul, Pöttmes.
Auch an diesen Orten gilt: Der zelebrierende Priester muss die erforderliche persönliche Erlaubnis besitzen.
Was gilt für Pfarrkirchen?
Für Pfarrkirchen gelten besondere Vorgaben des gesamtkirchlichen Rechts. Wenn eine Pfarrkirche für Feiern nach dem Missale Romanum von 1962 genutzt werden soll, ist zu prüfen, ob hierfür eine Erlaubnis oder Dispens des Apostolischen Stuhls erforderlich ist.
Im Bistum Augsburg läuft eine solche Klärung über den Generalvikar. Einzelne Pfarreien oder Priester können eine solche Nutzung nicht eigenständig genehmigen.
Vor einer Feier in einer Pfarrkirche muss daher eindeutig geklärt sein:
- Handelt es sich kirchenrechtlich um eine Pfarrkirche?
- Liegt die erforderliche diözesane Entscheidung vor?
- Ist gegebenenfalls eine römische Erlaubnis oder Dispens erforderlich?
- Wurde diese durch den Generalvikar eingeholt?
- Ist die Feier ausdrücklich schriftlich zugelassen?
Solange diese Fragen nicht geklärt sind, darf die Feier nicht zugesagt oder angekündigt werden.
Was bedeutet die persönliche Erlaubnis des Priesters?
Die persönliche Erlaubnis betrifft den Priester, der nach dem Missale Romanum von 1962 zelebrieren möchte.
Sie ist nicht dasselbe wie die Zulassung eines Ortes. Beides muss zusammenkommen:
- Der Ort muss nach der diözesanen Ordnung zulässig sein.
- Der Priester muss persönlich zur Feier nach dem Missale Romanum von 1962 berechtigt sein.
Ein zugelassener Ort ersetzt also nicht die persönliche Erlaubnis des Priesters. Umgekehrt berechtigt die persönliche Erlaubnis eines Priesters nicht dazu, an jedem beliebigen Ort zu feiern.
Was gilt für die Priesterbruderschaft St. Petrus?
Die Amtsblattordnung stellt ausdrücklich klar, dass die den Mitgliedern der Priesterbruderschaft St. Petrus von Papst Franziskus am 11. Februar 2022 gewährten Befugnisse unberührt bleiben.
Die Priester der Priesterbruderschaft St. Petrus dürfen die im Jahr 1962 geltenden liturgischen Bücher in ihren eigenen Kirchen und Oratorien gebrauchen.
Diese Regelung betrifft die besonderen Befugnisse dieser Gemeinschaft. Sie kann nicht ohne Weiteres auf andere Priester, Gruppen oder Orte übertragen werden.
Was gilt für Feiern der Priesterbruderschaft St. Petrus an anderen Orten?
Für Feiern der Priesterbruderschaft St. Petrus an anderen Orten ist zuvor die Zustimmung des Generalvikars erforderlich.
Das bedeutet: Auch die Priesterbruderschaft St. Petrus kann außerhalb ihrer eigenen Kirchen und Oratorien nicht einfach frei über Orte im Bistum Augsburg verfügen.
Zu klären ist insbesondere:
- Welcher Ort ist betroffen?
- Wer ist dort zuständig?
- Welche Feier ist geplant?
- Welcher Priester soll zelebrieren?
- Ist der Pfarrer oder Kirchenrektor einbezogen?
- Liegt die Zustimmung des Generalvikars vor?
- Sind weitere Erlaubnisse oder Delegationen erforderlich?
Welche allgemeinen kirchenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt?
Die Amtsblattordnung stellt ausdrücklich klar, dass die allgemeinen kirchenrechtlichen Vorschriften für die jeweilige Feier unberührt bleiben. Dies gilt insbesondere für die Zuständigkeit des Pfarrers sowie für notwendige Erlaubnisse, Vollmachten und Delegationen.
Das bedeutet: Die Erlaubnis zur Verwendung eines älteren liturgischen Buches ersetzt nicht andere rechtliche Voraussetzungen.
Beispiele:
- Für eine Trauung braucht es weiterhin Ehevorbereitung, Traubefugnis und gegebenenfalls Delegation.
- Für eine Taufe bleibt die Zuständigkeit von Pfarrer und Eltern bzw. Sorgeberechtigten zu beachten.
- Für eine Beichte braucht der Priester die erforderliche Beichtvollmacht.
- Für eine Krankensalbung muss der Spender Priester sein und die übrigen Voraussetzungen müssen vorliegen.
- Für Feiern in einer Kirche oder Kapelle bleibt die Zuständigkeit des Pfarrers oder Kirchenrektors zu beachten.
- Für auswärtige Geistliche sind Befugnisse und kirchlicher Stand zu prüfen.
Wer muss eine Anfrage stellen?
Nach der Amtsblattordnung sind Anfragen durch den zuständigen Pfarrer, Kirchenrektor oder Seelsorger an den Generalvikar zu richten.
Eine Anfrage soll daher nicht unmittelbar durch Privatpersonen, Gruppen oder auswärtige Priester als fertige Zusage behandelt werden.
Gläubige können ihren Wunsch äußern. Der zuständige Pfarrer, Kirchenrektor oder Seelsorger prüft zunächst den Sachverhalt und leitet eine geordnete Anfrage an den Generalvikar weiter, wenn eine solche Anfrage sachlich in Betracht kommt.
Darf eine Feier vor der Genehmigung öffentlich angekündigt werden?
Nein. Eine Feier nach den liturgischen Büchern von 1962 soll erst öffentlich angekündigt werden, wenn die erforderliche Genehmigung oder Zustimmung vorliegt.
Was gilt bei auswärtigen Priestern?
Bei auswärtigen Priestern ist zusätzlich zur Frage der Feier nach dem Missale Romanum von 1962 zu prüfen, ob der Priester überhaupt zur liturgischen Feier im Bistum Augsburg zugelassen werden kann.
Was gilt bei Privatkapellen?
Privatkapellen sind keine frei verfügbaren liturgischen Räume.
Bei Feiern nach den liturgischen Büchern von 1962 in Privatkapellen ist besonders sorgfältig zu prüfen:
- Ist die Privatkapelle kirchlich genehmigt?
- Welche Feiern sind dort erlaubt?
- Wer ist zuständig?
- Handelt es sich um eine Messe mit Gläubigen?
- Ist der Ort in der diözesanen Ordnung genannt?
- Liegt eine schriftliche Genehmigung des Generalvikars vor?
- Sind weitere Erlaubnisse oder Vollmachten erforderlich?
Der Wunsch nach einer familiär bedeutsamen Kapelle genügt nicht. Maßgeblich ist die kirchliche Genehmigungslage.
Was gilt bei Feiern anderer katholischer Riten oder katholischer Ostkirchen?
Feiern anderer katholischer Riten oder katholischer Ostkirchen sind von Feiern nach dem Missale Romanum von 1962 zu unterscheiden.
Die katholische Kirche umfasst neben der lateinischen Kirche auch katholische Ostkirchen eigenen Rechts. Ihre Gottesdienste können einer anderen liturgischen Tradition folgen und dennoch katholisch sein.
Zu klären ist insbesondere:
- Welche katholische Kirche eigenen Rechts ist betroffen?
- Wer ist der zuständige Priester oder Hierarch?
- Welche liturgischen Bücher werden verwendet?
- Ist die Kirche oder Kapelle geeignet?
- Wer ist vor Ort zuständig?
- Sind Eintragung und Dokumentation gesichert?
- Ist eine diözesane Genehmigung erforderlich?
Solche Fälle sollen nicht mit dem sogenannten außerordentlichen Ritus verwechselt werden.
Was gilt bei orthodoxen, orientalischen, evangelischen oder anderen nichtkatholischen Feiern?
Feiern anderer Kirchen oder kirchlicher Gemeinschaften in katholischen Kirchen oder Kapellen berühren liturgische, ökumenische und kirchenrechtliche Fragen.
Das Ökumenische Direktorium zählt zur „Teilhabe an geistlichen Aktivitäten und Reichtümern“ unter anderem gemeinsames Gebet, Gemeinschaft in der Liturgie und den gemeinsamen Gebrauch kirchlicher Räume und liturgischer Gegenstände.
Solche Feiern können daher nicht allein als „Raumvermietung“ behandelt werden. Zu prüfen ist insbesondere:
- Welche Kirche oder kirchliche Gemeinschaft ist beteiligt?
- Handelt es sich um eine sakramentale Feier, einen Wortgottesdienst, ein Gebet oder eine Gedenkfeier?
- Wer leitet die Feier?
- Ist der Gebrauch eines katholischen Kirchenraumes angemessen?
- Sind Pfarrer oder Kirchenrektor einverstanden?
- Ist das Generalvikariat einzubeziehen?
- Besteht die Gefahr von Verwirrung über Kirchenzugehörigkeit oder Sakramente?
- Sind Hausrecht, Versicherung, Kosten, Reinigung und Verantwortung geklärt?
- Gibt es eine schriftliche Vereinbarung?
Besonders bei sakramentalen Feiern anderer Kirchen in katholischen Kirchen ist vor jeder Zusage eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Was gilt bei ökumenischen Gottesdiensten?
Ökumenische Gottesdienste können ein wichtiges Zeichen des gemeinsamen christlichen Glaubens sein. Sie müssen aber so gestaltet werden, dass die Unterschiede zwischen den Kirchen nicht verwischt werden.
Das Ökumenische Direktorium empfiehlt gemeinsames Gebet von Katholiken mit anderen Christen, wenn dies nach den Normen der Kirche geschieht; es nennt als Beispiele auch Gebet für Frieden, öffentliche Trauer, nationale oder gemeindliche Anliegen sowie das Gebet um die Einheit der Christen.
Die gemeinsame Eucharistiefeier mit Amtsträgern anderer Kirchen oder kirchlicher Gemeinschaften ist nicht zulässig. Das Ökumenische Direktorium hält fest, dass die Eucharistie sichtbares Zeichen voller Gemeinschaft ist und deshalb nicht mit Geistlichen anderer Kirchen oder kirchlicher Gemeinschaften gemeinsam gefeiert werden darf.
Können freie Theologen oder freie Redner liturgische Feiern in katholischen Kirchen halten?
Eine katholische Kirche ist ein heiliger Ort. Sie steht nicht allgemein für beliebige religiöse, weltanschauliche oder private Feiern zur Verfügung.
Ein freier Theologe oder freier Redner kann nicht allein aufgrund einer theologischen Ausbildung, einer privaten Beauftragung oder einer gewerblichen Tätigkeit eine katholische Liturgie in einer katholischen Kirche leiten.
Zu unterscheiden ist:
- eine katholische Liturgie,
- eine ökumenische Feier,
- eine Feier einer anderen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft,
- eine private oder weltliche Feier,
- eine freie Trauung,
- eine freie Trauerfeier,
- eine Gedenkveranstaltung.
Eine freie Trauung oder freie Feier ist keine katholische Liturgie und ersetzt kein Sakrament. Sie kann in einer katholischen Kirche grundsätzlich nicht wie eine kirchliche Feier behandelt werden.
Soll ausnahmsweise eine nichtkatholische oder nichtliturgische Feier in einem katholischen Kirchenraum stattfinden, sind vorher Pfarrer oder Kirchenrektor und gegebenenfalls das Generalvikariat einzubeziehen. Dabei sind Würde des Ortes, kirchlicher Charakter des Gebäudes, Öffentlichkeit, mögliche Verwechslungsgefahr, Verantwortung, Versicherung und Hausrecht zu prüfen.
Was ist eine „besondere liturgische Anfrage“?
Eine besondere liturgische Anfrage liegt vor, wenn eine Feier nicht einfach nach der üblichen Ordnung der Pfarrei und den geltenden liturgischen Büchern gefeiert werden kann.
Das kann etwa der Fall sein bei:
- Feiern nach den liturgischen Büchern von 1962,
- Feiern an ungewöhnlichen Orten,
- Feiern in Privatkapellen,
- auswärtigen Geistlichen,
- anderen katholischen Riten oder katholischen Ostkirchen,
- orthodoxen oder evangelischen Feiern in katholischen Kirchen,
- ökumenischen Gottesdiensten mit sakramentalem Bezug,
- besonderen Segensfeiern,
- politisch oder öffentlich sensiblen Anlässen,
- eigenen Texten oder Symbolhandlungen,
- Medienübertragungen,
- besonderen Reliquien- oder Andachtsformen.
Je besonderer die Anfrage ist, desto eher ist eine vorherige Klärung erforderlich.
Wer entscheidet über „besondere liturgische Wünsche“?
Zunächst ist der zuständige Pfarrer oder Kirchenrektor verantwortlich. Er sorgt dafür, dass in seiner Kirche würdig und nach der Ordnung der Kirche gefeiert wird.
Je nach Fall können außerdem zuständig sein:
- die liturgische Fachstelle,
- das Generalvikariat,
- der Generalvikar,
- der Diözesanbischof,
- die Stabsstelle Kirchenrecht,
- eine andere diözesane Fachstelle,
- gegebenenfalls der Apostolische Stuhl.
Bei Feiern nach den liturgischen Büchern von 1962 ist die Amtsblattordnung maßgeblich. Anfragen sind durch den zuständigen Pfarrer, Kirchenrektor oder Seelsorger an den Generalvikar zu richten.
Wann ist die Stabsstelle Kirchenrecht einzuschalten?
Die Stabsstelle Kirchenrecht kann insbesondere im Vorfeld eingeschaltet werden bei:
- rechtlichen Vorfragen zu Feiern nach den liturgischen Büchern von 1962,
- unklarer Zuständigkeit,
- unklarer Erlaubnis eines Priesters,
- Fragen zu Sakramenten nach älteren liturgischen Büchern,
- Fragen zur Nutzung von Pfarrkirchen, Kapellen oder Privatkapellen,
- Fragen zu Vollmachten oder Delegationen,
- auswärtigen Geistlichen,
- Trauungen mit besonderer Formfrage,
- Feiern anderer Kirchen oder Gemeinschaften in katholischen Kirchen,
- Anfragen im Zusammenhang mit der Piusbruderschaft oder anderen Gemeinschaften außerhalb der regulären Ordnung,
- bereits erfolgten Feiern außerhalb der Ordnung,
- Fragen zu Eintragung, Weitermeldung oder Anerkennung.
Die Stabsstelle Kirchenrecht kann rechtlich einordnen und vorbereiten. Die Entscheidung in den in der Amtsblattordnung geregelten Fällen liegt beim Generalvikar.
An wen kann ich mich wenden?
Erste Ansprechstelle ist das zuständige Pfarramt bzw. der Kirchenrektor.
Bei Feiern nach den liturgischen Büchern von 1962 richtet der zuständige Pfarrer, Kirchenrektor oder Seelsorger die Anfrage an den Generalvikar.
Bei rechtlichen Vorfragen kann im Vorfeld die Stabsstelle Kirchenrecht einbezogen werden.
Bei liturgischen Fachfragen kann die zuständige liturgische Fachstelle hinzugezogen werden.
Bitte schildern Sie den Sachverhalt möglichst vollständig und fügen Sie vorhandene Unterlagen bei. Wichtig sind insbesondere:
- gewünschte Feierform,
- Datum und Ort,
- Name des Priesters oder Leiters,
- Anlass der Feier,
- betroffene liturgische Bücher,
- Teilnehmerkreis,
- Zuständigkeit des Pfarrers oder Kirchenrektors,
- vorhandene Erlaubnisse,
- notwendige Vollmachten oder Delegationen,
- bisherige Absprachen.
Eine Feier nach den liturgischen Büchern von 1962 soll erst zugesagt oder veröffentlicht werden, wenn die erforderliche schriftliche Entscheidung vorliegt.