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Häufige Fragen Bistum Augsburg
Wichtiges

Erstkommunion

Hinweis zur Nutzung der folgenden Fragen

Die nachfolgenden Fragen und Antworten dienen einer ersten Orientierung zu häufig wiederkehrenden kirchenrechtlichen und pfarrpraktischen Fragen rund um die Erstkommunion. Sie enthalten allgemeine Hinweise und ersetzen keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Eine verbindliche Beurteilung hängt stets von den Umständen des jeweiligen Sachverhalts, den vorliegenden Unterlagen und gegebenenfalls von weiteren rechtlichen Vorgaben ab. Dies gilt besonders bei Fragen zur Sorgeberechtigung, bei getrenntlebenden Eltern, bei Kindern, die nicht katholisch getauft sind, bei orthodoxen oder ostkirchlichen Kindern, bei auswärtigen Kommunionkindern sowie bei Fragen der Dokumentation und des Meldewesens.

Erste Ansprechstelle ist grundsätzlich das zuständige Pfarramt. Bei besonderen rechtlichen Fragen kann die Stabsstelle Kirchenrecht hinzugezogen werden.

Zur Erstkommunion kann ein Kind gehen, das katholisch getauft ist, der katholischen Kirche angehört und entsprechend vorbereitet wurde.

Die Erstkommunion setzt die Taufe voraus. Wer noch nicht getauft ist, kann daher nicht einfach zur Erstkommunion zugelassen werden. In einem solchen Fall ist zunächst zu klären, ob eine Taufe vorbereitet werden soll. Bei älteren Kindern ist dabei auch der eigene Wille des Kindes zu beachten.

Außerdem soll das Kind altersgemäß verstehen, dass es in der Eucharistie nicht gewöhnliches Brot, sondern den Leib Christi empfängt. Die Vorbereitung auf die Erstkommunion dient deshalb nicht nur der äußeren Organisation der Feier, sondern der Einführung in den Glauben, in die Mitfeier der Eucharistie und in das sakramentale Leben der Kirche.

Bei besonderen Situationen, etwa bei Kindern mit Behinderung, bei fehlenden Unterlagen, bei unklarer Taufe oder bei Kindern, die einer anderen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft angehören, soll frühzeitig Rücksprache mit dem Pfarramt gehalten werden.

Grundsätzlich ist die Wohnsitzpfarrei die erste Ansprechstelle für die Erstkommunion. Dort ist das Kind in die konkrete Pfarrgemeinde eingebunden, und dort wird üblicherweise auch die Erstkommunionvorbereitung organisiert.

Es kann aber gute Gründe geben, warum ein Kind in einer anderen Pfarrei zur Erstkommunion gehen möchte, etwa wegen des Schulortes, wegen einer besonderen familiären Situation, wegen der Zugehörigkeit zu einer anderen Gemeinde oder weil eine Vorbereitung in einer anderen Pfarrei sachlich naheliegt.

Eine Erstkommunion außerhalb der Wohnsitzpfarrei ist daher möglich, soll aber geordnet abgestimmt werden. Die Wohnsitzpfarrei soll informiert sein und gegebenenfalls einen Entlassschein bzw. eine entsprechende Zustimmung ausstellen. So wird vermieden, dass das Kind an mehreren Orten geführt wird oder wichtige Unterlagen fehlen.

Ja, das kann möglich sein. Häufig möchten Kinder mit ihren Klassenkameraden, mit Geschwistern, Verwandten oder Freunden in einer anderen Pfarrei Erstkommunion feiern. Auch organisatorische Gründe können dafür sprechen.

In solchen Fällen ist eine Abstimmung zwischen Wohnsitzpfarrei und Erstkommunionpfarrei erforderlich. Die Wohnsitzpfarrei stellt in der Regel einen Entlassschein aus oder bestätigt, dass das Kind außerhalb der Wohnsitzpfarrei an der Erstkommunion teilnehmen kann.

Die Erstkommunionpfarrei muss prüfen können, ob das Kind katholisch getauft ist und ob die notwendigen Unterlagen vorliegen. Außerdem muss geklärt sein, wer für Vorbereitung, Anmeldung, Datenschutz, Veröffentlichung von Namen oder Bildern und die spätere Dokumentation zuständig ist.

Eine Erstkommunion in einer anderen Pfarrei soll daher möglichst frühzeitig angemeldet werden.

Ein Entlassschein ist eine Bestätigung der Wohnsitzpfarrei, dass ein Kind in einer anderen Pfarrei zur Erstkommunion gehen kann.

Er dient der geordneten Abstimmung zwischen den beteiligten Pfarrämtern. Durch ihn wird erkennbar, dass die Wohnsitzpfarrei informiert ist und das Kind nicht parallel oder ohne Kenntnis der zuständigen Pfarrei geführt wird.

Der Entlassschein kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn die Erstkommunion außerhalb der eigenen Pfarreiengemeinschaft oder außerhalb der Wohnsitzpfarrei stattfinden soll.

Ob ein Entlassschein im konkreten Fall erforderlich ist, klärt das zuständige Pfarramt.

Bei einer Erstkommunion außerhalb der Wohnsitzpfarrei können insbesondere folgende Unterlagen benötigt werden:

  • Anmeldung zur Erstkommunion,
  • Entlassschein bzw. Zustimmung der Wohnsitzpfarrei,
  • aktueller Taufschein oder anderer geeigneter Taufnachweis,
  • Kontaktdaten der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten,
  • gegebenenfalls Nachweis über die Sorgeberechtigung,
  • Einwilligungserklärung zur Veröffentlichung personenbezogener Daten, insbesondere bei Minderjährigen,
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen nach Rücksprache mit dem Pfarramt.

Der aktuelle Taufschein ist besonders wichtig, wenn die Erstkommunionpfarrei nicht ohne Weiteres prüfen kann, ob das Kind katholisch getauft ist oder ob andere kirchliche Eintragungen zu beachten sind.

Das Pfarramt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist.

Auswärtige Kommunionkinder sind Kinder, die nicht in der Pfarrei wohnen, in der sie Erstkommunion feiern sollen.

In solchen Fällen ist zu klären, ob die Wohnsitzpfarrei informiert ist und ob ein Entlassschein bzw. eine entsprechende Zustimmung vorliegt. Außerdem muss die Erstkommunionpfarrei die notwendigen Daten und Unterlagen erhalten, insbesondere den Nachweis der Taufe.

Die Erstkommunionpfarrei ist für die Vorbereitung und Durchführung der Feier verantwortlich, soweit das Kind dort teilnimmt. Zugleich soll die Wohnsitzpfarrei über die Erstkommunion informiert bleiben, insbesondere wenn das Kind dort weiterhin am Gemeindeleben teilnimmt.

Bei der organisatorischen Erfassung ist darauf zu achten, dass das Kind nicht fälschlich als Angehöriger der Erstkommunionpfarrei geführt wird, wenn es dort keinen Wohnsitz hat.

Bei getrenntlebenden Eltern ist zunächst zu klären, wem die Personensorge zusteht. Fragen der religiösen Erziehung können rechtlich bedeutsam sein und dürfen vom Pfarramt nicht eigenmächtig entschieden werden.

Wenn beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind, sollen grundsätzlich beide Eltern über die Anmeldung zur Erstkommunion informiert sein. Soweit beide Eltern der katholischen Taufe und der katholischen Erziehung des Kindes zugestimmt haben, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Teilnahme an Erstkommunionvorbereitung und Erstkommunion dem bisherigen religiösen Erziehungsweg entspricht.

Gleichwohl sind Konfliktfälle sorgfältig zu behandeln. Wenn ein Elternteil ausdrücklich widerspricht oder eine familienrechtliche Auseinandersetzung besteht, kann eine weitere Klärung erforderlich sein. Das Pfarramt kann und darf nicht anstelle der Sorgeberechtigten oder des Familiengerichts entscheiden.

In solchen Fällen soll rechtzeitig Rücksprache mit dem Pfarrer und gegebenenfalls mit der Stabsstelle Kirchenrecht gehalten werden.

Wenn ein Elternteil nicht zustimmt, ist zu unterscheiden.

Hat das Kind bereits mit Zustimmung beider Sorgeberechtigter die katholische Taufe empfangen und wurde es bisher katholisch erzogen, spricht viel dafür, dass Erstkommunionvorbereitung und Erstkommunion Teil dieses bereits eingeschlagenen religiösen Weges sind.

Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil aber ausdrücklich widerspricht, muss der konkrete Fall sorgfältig geprüft werden. Das Pfarramt soll dann nicht einfach über den Widerspruch hinweggehen. Es ist zu klären, ob der Widerspruch rechtlich beachtlich ist, ob die Sorgeberechtigung gemeinsam besteht und ob gegebenenfalls eine familiengerichtliche Entscheidung erforderlich ist.

Das Pfarramt kann seelsorglich vermitteln, ist aber nicht zuständig, familienrechtliche Streitigkeiten abschließend zu entscheiden. Bei solchen Konstellationen sollte frühzeitig die Stabsstelle Kirchenrecht kontaktiert werden.

Nein. Die Erstkommunion setzt die Taufe voraus. Ein ungetauftes Kind kann nicht zur Erstkommunion zugelassen werden.

Wenn ein ungetauftes Kind den Wunsch äußert, zur Erstkommunion zu gehen, ist zunächst zu prüfen, ob eine Taufe vorbereitet werden soll. Bei Kindern im Erstkommunionalter ist der eigene Wille des Kindes altersgemäß zu beachten. Zugleich sind die Elternrechte und die Sorgeberechtigung zu klären.

In einem solchen Fall ist nicht nur eine „Nachmeldung“ zur Erstkommunion erforderlich, sondern eine geordnete Vorbereitung auf die Taufe und auf die weiteren Sakramente der christlichen Initiation. Je nach Alter und Situation des Kindes kann eine besondere katechetische Vorbereitung nötig sein.

Das Pfarramt soll in solchen Fällen frühzeitig ein Gespräch mit den Eltern und dem Kind führen.

Ein evangelisch getauftes Kind ist gültig getauft, gehört aber nicht der katholischen Kirche an. Es kann daher nicht einfach wie ein katholisches Kind zur katholischen Erstkommunion zugelassen werden.

Wenn das Kind und die Eltern wünschen, dass das Kind künftig am sakramentalen Leben der katholischen Kirche teilnimmt, ist eine Aufnahme in die katholische Kirche zu prüfen. Dies wird in der Regel als Konversion bzw. Aufnahme eines gültig getauften Kindes in die katholische Kirche behandelt.

Dabei sind insbesondere zu klären:

  • der Wille des Kindes,
  • die Zustimmung der Sorgeberechtigten,
  • der Taufnachweis,
  • die katholische Erziehung,
  • die Vorbereitung auf Eucharistie und gegebenenfalls Firmung,
  • die kirchenbuchliche Eintragung.

Erst nach Klärung der Aufnahme in die katholische Kirche kann die Teilnahme an der Erstkommunion als katholisches Kind erfolgen.

Bei orthodoxen, orientalischen und ostkirchlichen Kindern ist besondere Sorgfalt erforderlich.

In vielen orthodoxen und orientalischen Kirchen sowie in den katholischen Ostkirchen empfangen Kinder die Sakramente der christlichen Initiation in einer anderen Reihenfolge als in der lateinischen Kirche. Häufig werden Taufe, Myronsalbung bzw. Firmung und Eucharistie bereits im Zusammenhang mit der Taufe gespendet. Ein solches Kind hat dann die Eucharistie nicht erst im Grundschulalter, sondern bereits früher empfangen.

Deshalb muss vor einer Teilnahme an der Erstkommunion geklärt werden:

  • welcher Kirche das Kind angehört,
  • ob es katholisch, orthodox, orientalisch oder einer katholischen Ostkirche zugehörig ist,
  • ob und wann es getauft wurde,
  • ob es bereits die Eucharistie empfangen hat,
  • ob es bereits myrongesalbt bzw. gefirmt wurde,
  • wer für die seelsorgliche Begleitung zuständig ist.

Angehörige katholischer Ostkirchen sind Katholiken, aber sie gehören nicht der lateinischen Kirche an, sondern einer katholischen Kirche eigenen Rechts. Das ist bei Sakramenten, Kirchenbüchern und Zuständigkeiten zu beachten.

In Zweifelsfällen soll das Pfarramt rechtzeitig Rücksprache mit der Stabsstelle Kirchenrecht bzw. mit dem zuständigen Beauftragten oder Seelsorger für die betreffende Kirche halten.

Ja, das kann möglich sein, wenn es pastoral sinnvoll ist und von den Eltern gewünscht wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass orthodoxe Kinder die Eucharistie häufig bereits im Zusammenhang mit ihrer Taufe empfangen haben.

Die Teilnahme an der Vorbereitung bedeutet daher nicht notwendig, dass das Kind erstmals die heilige Kommunion empfängt. Vielmehr kann die Vorbereitung eine Gelegenheit sein, den Glauben zu vertiefen, die katholische Gemeinde kennenzulernen und mit anderen Kindern über Eucharistie und Kirche zu sprechen.

Vor einer solchen Teilnahme sollen die Eltern, das Kind und die Verantwortlichen der Erstkommunionvorbereitung gut informiert sein. Außerdem soll geklärt werden, ob und in welcher Weise das Kind bei der Feier mitgeht und ob es die Kommunion empfängt.

Bei orthodoxen Kindern ist nach Möglichkeit auch der zuständige orthodoxe Geistliche einzubeziehen oder zumindest zu berücksichtigen.

Ja, auch Kinder katholischer Ostkirchen können an der Erstkommunionvorbereitung in einer lateinischen Pfarrei teilnehmen, wenn dies pastoral sinnvoll ist und von den Eltern gewünscht wird.

Dabei ist aber zu beachten, dass diese Kinder Katholiken einer anderen Kirche eigenen Rechts sind. Sie haben möglicherweise die Eucharistie bereits im Zusammenhang mit ihrer Taufe empfangen. Die Feier in der lateinischen Pfarrei ist dann nicht im strengen Sinn ihre „erste“ Kommunion, sondern eine Teilnahme an der Kommunionfeier der lateinischen Gemeinde.

Es soll vermieden werden, dass durch die Teilnahme an der Vorbereitung der Eindruck entsteht, das Kind wechsle automatisch in die lateinische Kirche. Die Zugehörigkeit zu einer katholischen Ostkirche bleibt bestehen und ist auch bei der Matrikelführung zu beachten.

In solchen Fällen ist eine sorgfältige Abstimmung mit den Eltern und gegebenenfalls mit dem zuständigen ostkirchlichen Seelsorger sinnvoll.

Kinder mit Behinderung oder besonderem Förderbedarf dürfen nicht allein deshalb von der Erstkommunion ausgeschlossen werden. Entscheidend ist, ob das Kind in einer seinem Alter und seinen Möglichkeiten entsprechenden Weise auf den Empfang der Eucharistie vorbereitet werden kann.

Die Vorbereitung soll so gestaltet werden, dass das Kind seinem Verständnis und seinen Fähigkeiten entsprechend teilnehmen kann. Dabei können besondere katechetische Formen, Einzelvorbereitung, kleinere Gruppen, Unterstützung durch Eltern oder Begleitpersonen und eine angepasste Gestaltung der Feier hilfreich sein.

Das Pfarramt soll hier nicht schematisch entscheiden, sondern seelsorglich, inklusiv und individuell prüfen. Wo Unsicherheit besteht, können erfahrene pastorale Mitarbeitende, die Behindertenseelsorge oder die zuständigen diözesanen Stellen einbezogen werden.

In der Diözese Augsburg wird die Erstkommunion nicht in einem (eigenen) Matrikelbuch eingetragen.

Die Erstkommunion wird verwaltungsmäßig dokumentiert, insbesondere im kirchlichen Meldewesen bzw. in den dafür vorgesehenen pfarrlichen Unterlagen. Sie wird aber nicht wie Taufe, Firmung oder Trauung in einem klassischen Matrikelbuch mit laufender Nummer eingetragen.

Das unterscheidet die Erstkommunion insbesondere von der Firmung. Die Firmung wird im Firmbuch eingetragen und an die Taufpfarrei weitergemeldet, damit sie im Taufbuch beigeschrieben werden kann.

Die Erstkommunion wird in der Pfarrei organisatorisch und verwaltungsmäßig dokumentiert. Dazu gehören insbesondere die Anmeldung, die Teilnahme an der Vorbereitung, gegebenenfalls Einwilligungen zur Veröffentlichung personenbezogener Daten und die Erfassung des Erstkommuniondatums in den dafür vorgesehenen kirchlichen Systemen.

Die Dokumentation dient vor allem der geordneten pfarrlichen Verwaltung und der pastoralen Nachvollziehbarkeit. Sie hat nicht dieselbe kirchenbuchliche Bedeutung wie Taufe, Firmung oder Trauung.

Die Pfarrei soll die Unterlagen nach den geltenden Vorgaben aufbewahren und datenschutzgerecht behandeln.

In der Diözese Augsburg wird die Erstkommunion in der Regel nicht an die Taufpfarrei weitergemeldet und nicht im Taufbuch beigeschrieben.

Anders ist dies bei der Firmung. Die Firmung wird an die Taufpfarrei weitergemeldet, damit sie beim Taufeintrag vermerkt werden kann. Deshalb erscheint die Firmung später regelmäßig auf einem aktuellen Taufschein.

Die Erstkommunion hat daher im Blick auf die Matrikelführung eine andere Stellung als die Firmung.

Erstkommunion und Firmung werden im Pfarrbüro organisatorisch teilweise ähnlich vorbereitet. Kirchenrechtlich und matrikelrechtlich unterscheiden sie sich jedoch deutlich.

Die Firmung ist ein Sakrament, dessen Empfang für spätere kirchliche Vorgänge wichtig sein kann, etwa für das Patenamt, für die kirchliche Trauung, für Weihen oder für bestimmte kirchliche Dienste. Deshalb wird die Firmung im Firmbuch eingetragen und an die Taufpfarrei weitergemeldet. Dort wird sie beim Taufeintrag beigeschrieben.

Die Erstkommunion wird in der Diözese Augsburg dagegen nicht in einem eigenen Matrikelbuch eingetragen und nicht an die Taufpfarrei weitergemeldet. Sie wird verwaltungsmäßig dokumentiert, insbesondere in den pfarrlichen Unterlagen bzw. im kirchlichen Meldewesen.

Dieser Unterschied ist für Pfarrbüros wichtig, weil nicht jede kirchliche Feier in gleicher Weise kirchenbuchlich zu behandeln ist.

Die Vorbereitung auf die Erstkommunion umfasst auch die Hinführung zum Sakrament der Versöhnung. Nach der Ordnung der Kirche sollen Kinder, die zur Erstkommunion geführt werden, in geeigneter Weise auch auf die Beichte vorbereitet werden.

Die Erstbeichte ist nicht bloß ein organisatorischer Bestandteil des Erstkommunionkurses, sondern Teil der sakramentalen Einführung des Kindes. Sie soll altersgemäß und seelsorglich gut vorbereitet werden.

Wenn Eltern oder Kinder hierzu Fragen oder Schwierigkeiten haben, soll das Gespräch mit dem Pfarrer oder den Verantwortlichen der Erstkommunionvorbereitung gesucht werden.

Bei der Erstkommunion werden personenbezogene Daten von Kindern verarbeitet. Dazu gehören Namen, Kontaktdaten, Geburtsdaten, Taufdaten, Angaben zur Pfarrei und gegebenenfalls Fotos oder Gruppenbilder.

Für Veröffentlichungen, insbesondere im Pfarrbrief, im Gottesdienstanzeiger, auf der Homepage, in sozialen Medien oder in der Presse, ist bei Minderjährigen eine entsprechende Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich. Dabei sind die geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten.

Auch Auskunftssperren und besondere Schutzinteressen von Familien sind zu berücksichtigen. Das Pfarrbüro soll daher mit den vorgesehenen Formularen arbeiten und Veröffentlichungen sorgfältig prüfen.

Erste Ansprechstelle ist das zuständige Pfarramt. Dort werden Anmeldung, Vorbereitung, Termin, Unterlagen, Entlassschein, Datenschutz und organisatorische Fragen geklärt.

Die Stabsstelle Kirchenrecht kann insbesondere dann hinzugezogen werden, wenn eine besondere rechtliche Frage vorliegt, etwa:

  • bei getrenntlebenden Eltern und Streit über die Teilnahme an der Erstkommunion,
  • bei unklarer Sorgeberechtigung,
  • bei Kindern, die nicht katholisch getauft sind,
  • bei evangelisch getauften Kindern, die katholisch zur Erstkommunion gehen möchten,
  • bei orthodoxen, orientalischen oder ostkirchlichen Kindern,
  • bei fehlenden oder widersprüchlichen Taufunterlagen,
  • bei Fragen der Dokumentation oder Matrikelführung,
  • oder bei anderen besonderen Einzelfällen.

Bitte schildern Sie den Sachverhalt möglichst vollständig und fügen Sie vorhandene Unterlagen bei. So kann schneller geklärt werden, welche Schritte erforderlich sind.