4b Gültigmachung einer Ehe
Hinweis zur Nutzung der folgenden Fragen
Die nachfolgenden Fragen und Antworten dienen einer ersten Orientierung zu Fragen der Gültigmachung einer Ehe. Sie betreffen insbesondere Fälle, in denen eine Ehe zivil oder in anderer Form geschlossen wurde, kirchenrechtlich aber nicht oder nicht sicher gültig zustande gekommen ist.
Eine verbindliche Beurteilung hängt stets vom konkreten Einzelfall ab. Zu prüfen sind insbesondere Taufe und Kirchenzugehörigkeit der Beteiligten, frühere Ehen, die Form der Eheschließung, ein möglicher Kirchenaustritt, erforderliche Erlaubnisse oder Dispensen, die Traubefugnis bzw. Delegation, der Ehewillen beider Partner sowie die Frage, ob die Ehe weiterhin besteht und beide Partner an ihr festhalten.
Für Fragen zur Gültigmachung einer Ehe ist das Bischöfliche Konsistorium zuständig. Das Pfarramt kann eine erste seelsorgliche Orientierung geben, Unterlagen aufnehmen und den Kontakt zum Konsistorium herstellen. Die rechtliche Prüfung und die Vorbereitung der erforderlichen kirchlichen Schritte erfolgen jedoch über das Bischöfliche Konsistorium.
Was bedeutet Gültigmachung einer Ehe?
Gültigmachung bedeutet, dass eine Ehe, die kirchenrechtlich nicht oder nicht sicher gültig zustande gekommen ist, nach der Ordnung der Kirche gültig gemacht wird.
Dies kann etwa erforderlich sein, wenn ein katholischer Partner nur standesamtlich geheiratet hat, wenn eine Ehe in einer anderen kirchlichen Form ohne erforderliche Formdispens geschlossen wurde, wenn eine notwendige Dispens fehlte oder wenn bei der Eheschließung eine wesentliche kirchenrechtliche Voraussetzung nicht erfüllt war.
Die Gültigmachung ist keine bloße Formalität. Sie setzt voraus, dass die Ehe nach katholischem Verständnis gewollt wird und dass keine Hindernisse entgegenstehen.
Wann kann eine Gültigmachung notwendig sein?
Eine Gültigmachung kann notwendig sein, wenn eine Ehe zwar zivil oder in einer anderen Form besteht, kirchenrechtlich aber nicht gültig geschlossen wurde.
Das kann insbesondere der Fall sein bei:
- nur standesamtlicher Eheschließung eines katholischen Partners,
- Eheschließung eines katholischen Partners in einer evangelischen Kirche ohne Formdispens,
- Eheschließung eines katholischen Partners in einer freikirchlichen oder anderen religiösen Form ohne Formdispens,
- Eheschließung im Ausland ohne klare katholische Form oder ohne erforderliche Erlaubnis,
- fehlender Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit,
- fehlender Formdispens,
- fehlender Traubefugnis oder Delegation,
- Eheschließung nach Kirchenaustritt,
- unklarer Kirchenzugehörigkeit,
- unklarer Taufe eines Partners,
- besonderen ostkirchlichen, orthodoxen oder ausländischen Konstellationen.
Ob tatsächlich eine Gültigmachung erforderlich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Ist eine Gültigmachung dasselbe wie eine kirchliche Trauung?
Nicht immer.
Eine kirchliche Trauung ist die Eheschließung nach der Ordnung der Kirche. Dabei geben die Brautleute vor dem zuständigen kirchlichen Amtsträger und vor Trauzeugen ihren Ehewillen kund.
Eine Gültigmachung betrifft dagegen eine Ehe, die bereits zivil oder in anderer Weise geschlossen wurde, aber kirchenrechtlich noch nicht oder nicht sicher gültig ist.
In manchen Fällen erfolgt die Gültigmachung durch eine neue Konsenserklärung in katholischer Form. Das kann äußerlich einer kirchlichen Trauung ähneln. In anderen Fällen kann eine Gültigmachung durch ein Dekret erfolgen, ohne dass eine neue öffentliche Traufeier stattfindet.
Welche Form möglich und erforderlich ist, prüft das Bischöfliche Konsistorium.
Ist eine Gültigmachung dasselbe wie eine Segnung?
Nein. Eine Segnung ersetzt keine Gültigmachung.
Wenn eine Ehe kirchenrechtlich ungültig ist, wird sie nicht dadurch gültig, dass ein Priester oder Diakon das Paar segnet, ein Ehejubiläum feiert oder ein Gebet über die Partner spricht.
Eine Segnung ist eine Bitte um Gottes Beistand. Eine Gültigmachung ist ein kirchenrechtlicher Vorgang, der bestimmte Voraussetzungen und eine zuständige kirchliche Entscheidung oder Feier voraussetzt.
Deshalb muss bei Ehepaaren, deren kirchlicher Ehestand unklar ist, vor einer öffentlichen Segens- oder Jubiläumsfeier sorgfältig geprüft werden, ob zunächst eine Gültigmachung erforderlich ist.
Wer ist für die Gültigmachung einer Ehe zuständig?
Zuständig für die Prüfung und Vorbereitung einer Gültigmachung ist das Bischöfliche Konsistorium. Für die Entscheidung ist letztlich der Generalvikar zuständig.
Das Pfarramt kann helfen,
- den Sachverhalt aufzunehmen,
- Unterlagen zu beschaffen,
- Taufscheine anzufordern,
- eine erste Einschätzung vorzubereiten,
- mit dem Konsistorium Kontakt aufzunehmen,
- die seelsorgliche Begleitung zu übernehmen.
Das Konsistorium prüft, welcher Weg kirchenrechtlich möglich ist: einfache Konvalidation, sanatio in radice oder gegebenenfalls zunächst ein anderes Eheverfahren.
Je nach Fall sind der Diözesanbischof, das Generalvikariat oder der Apostolische Stuhl einzubeziehen. Das Konsistorium klärt den richtigen Weg.
Welche Fälle kommen in der Praxis häufig vor?
Häufige Fälle sind insbesondere:
- Ein katholischer Partner hat nur standesamtlich geheiratet.
- Ein katholischer Partner hat evangelisch geheiratet, ohne vorher eine Formdispens einzuholen.
- Ein katholischer Partner hat im Ausland geheiratet, ohne dass die kirchliche Form sicher geklärt wurde.
- Ein Partner war aus der Kirche ausgetreten.
- Eine frühere Ehe wurde nicht angegeben oder nicht geklärt.
- Die Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit fehlte.
- Eine Trauung wurde von einem Priester oder Diakon ohne ausreichende Delegation vorgenommen.
- Eine Eheschließung fand in einer Gemeinschaft oder kirchlichen Umgebung statt, deren kirchenrechtliche Stellung unklar ist.
- Einer der Partner gehört einer katholischen Ostkirche oder einer orthodoxen Kirche an.
- Die Taufe eines Partners ist unklar.
Solche Fälle sollten nicht durch Vermutung gelöst werden. Entscheidend sind Unterlagen und rechtliche Prüfung.
Was gilt bei einer nur standesamtlichen Ehe katholischer Partner?
Ein katholischer Partner ist grundsätzlich an die kanonische Eheschließungsform gebunden. Wenn ein katholischer Partner nur standesamtlich heiratet und keine Dispens von der kirchlichen Form vorliegt, ist die Ehe nach katholischem Recht häufig nicht gültig zustande gekommen.
Ob dies im konkreten Fall so ist, muss geprüft werden. Wichtig sind insbesondere:
- War der Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung katholisch getauft?
- Gab es einen Kirchenaustritt?
- Wann fand die Eheschließung statt?
- Welche Rechtslage galt damals?
- Gab es eine Formdispens?
- Gab es frühere Ehen?
- Besteht die Ehe weiterhin?
- Wollen beide Partner die Ehe fortführen?
Wenn eine Gültigmachung gewünscht wird, soll frühzeitig das Bischöfliche Konsistorium eingeschaltet werden.
Was gilt bei einer evangelischen oder freikirchlichen Trauung ohne katholische Formdispens?
Wenn ein katholischer Partner in einer evangelischen, freikirchlichen oder anderen nichtkatholischen kirchlichen Form geheiratet hat, ist zu prüfen, ob vorher eine Dispens von der kanonischen Eheschließungsform erteilt wurde.
Liegt eine solche Formdispens vor, kann die Ehe kirchenrechtlich gültig geschlossen worden sein, sofern keine anderen Hindernisse bestehen.
Liegt keine Formdispens vor, kann die Ehe kirchenrechtlich ungültig sein und eine Gültigmachung erforderlich werden.
Zu prüfen sind insbesondere:
- Taufe und Kirchenzugehörigkeit beider Partner,
- Zeitpunkt und Ort der Eheschließung,
- Form der Eheschließung,
- beteiligter Geistlicher,
- vorhandene Urkunden,
- frühere Ehen,
- fortbestehender Ehewillen.
Das Pfarramt soll solche Fälle nicht abschließend entscheiden, sondern an das Bischöfliche Konsistorium verweisen.
Was gilt bei einer Eheschließung im Ausland?
Bei Eheschließungen im Ausland ist besondere Sorgfalt erforderlich.
Es ist zu klären:
- In welchem Land wurde geheiratet?
- Wurde standesamtlich, katholisch, orthodox, evangelisch, andersreligiös oder nach einem anderen Ritus geheiratet?
- War einer der Partner katholisch?
- Wurde die katholische Form eingehalten?
- Lag eine Formdispens vor?
- Gab es eine Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit?
- Welche Urkunden liegen vor?
- Gibt es Übersetzungen?
- Wurde die Ehe in einem katholischen Kirchenbuch eingetragen?
- Wurde sie an die Taufpfarrei weitergemeldet?
Ausländische Urkunden und Rechtsformen können sehr unterschiedlich sein. Deshalb soll das Bischöfliche Konsistorium eingeschaltet werden, wenn die kirchliche Gültigkeit nicht sicher ist.
Was gilt bei Kirchenaustritt?
Ein Kirchenaustritt kann für die Frage der Eheschließungsform und der Gültigkeit einer Ehe bedeutsam sein.
Dabei kommt es besonders auf den Zeitpunkt der Eheschließung und die damals geltende Rechtslage an. Nicht jede Aussage „Ich war damals ausgetreten“ genügt, um die kirchliche Formpflicht zu verneinen oder zu bejahen.
Zu prüfen ist insbesondere:
- War die Person katholisch getauft?
- Wann wurde der Kirchenaustritt erklärt?
- Wo wurde der Kirchenaustritt erklärt?
- Ist der Austritt im Taufbuch vermerkt?
- Wann wurde die Ehe geschlossen?
- In welcher Form wurde die Ehe geschlossen?
- Welche kirchliche Rechtslage galt zum Zeitpunkt der Eheschließung?
- Gab es eine Formdispens?
- Wurde später eine Rekonziliation vorgenommen?
Diese Fragen können rechtlich anspruchsvoll sein. Sie werden durch das Bischöfliche Konsistorium geprüft.
Was gilt, wenn eine frühere Ehe besteht oder bestand?
Wenn einer der Partner früher verheiratet war, kann eine Gültigmachung der aktuellen Ehe nicht einfach vorgenommen werden.
Zunächst muss die frühere Ehe kirchenrechtlich geklärt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die frühere Ehe katholisch, evangelisch, standesamtlich, orthodox, andersreligiös oder im Ausland geschlossen wurde.
Zu prüfen ist insbesondere:
- War die frühere Ehe kirchenrechtlich gültig?
- Wurde sie kirchlich für nichtig erklärt?
- Wurde sie aufgelöst?
- Ist der frühere Ehepartner verstorben?
- Gibt es Urkunden?
- Liegt ein Dokumentenverfahren nahe?
- Kommt ein Ehenichtigkeits- oder Eheauflösungsverfahren in Betracht?
Solange eine frühere Ehe nicht geklärt ist, kann eine neue Ehe in der Regel nicht gültig gemacht werden.
Was ist eine einfache Konvalidation?
Die einfache Konvalidation ist eine Form der Gültigmachung, bei der eine ungültige Ehe durch Erneuerung des Ehewillens gültig gemacht wird, nachdem das Hindernis oder der Mangel behoben wurde.
Sie kommt etwa in Betracht, wenn
- eine erforderliche Dispens nachgeholt wurde,
- ein Ehehindernis weggefallen oder dispensiert wurde,
- der Ehewillen erneuert werden muss,
- die Ehe in der vorgeschriebenen Form neu geschlossen werden muss.
Bei einer einfachen Konvalidation kann es erforderlich sein, dass beide Partner ihren Ehewillen erneut erklären. In bestimmten Fällen genügt die Erneuerung durch einen Partner. Welche Form erforderlich ist, hängt vom Grund der Ungültigkeit ab.
Die einfache Konvalidation ist kein bloßes Erinnerungsritual. Sie ist ein rechtlich bedeutsamer Vorgang.
Was ist eine sanatio in radice?
Die sanatio in radice, auf Deutsch oft „Heilung in der Wurzel“, ist eine besondere Form der Gültigmachung.
Sie erfolgt durch Dekret der zuständigen kirchlichen Autorität und setzt grundsätzlich voraus, dass der Ehewillen beider Partner fortbesteht. Anders als bei der einfachen Konvalidation muss der Ehewillen nicht erneut erklärt werden.
Die sanatio in radice kann insbesondere in Betracht kommen, wenn eine neue öffentliche Traufeier nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, die Ehe aber tatsächlich fortbesteht und beide Partner weiterhin miteinander verheiratet sein wollen.
Sie kann außerdem bestimmte kirchliche Rechtswirkungen auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Eheschließung zurückbeziehen, soweit das Dekret dies vorsieht.
Ob eine sanatio in radice möglich ist, prüft das Bischöfliche Konsistorium.
Worin unterscheiden sich einfache Konvalidation und sanatio in radice?
Bei der einfachen Konvalidation wird der Ehewillen erneuert. Häufig geschieht dies in kirchlicher Form vor dem zuständigen Amtsträger und Trauzeugen.
Bei der sanatio in radice wird die Ehe durch Dekret gültig gemacht, ohne dass der Ehewillen erneut erklärt werden muss. Voraussetzung ist aber, dass der Ehewillen fortbesteht.
Vereinfacht gesagt:
- Einfache Konvalidation: neue Erklärung des Ehewillens.
- Sanatio in radice: Gültigmachung durch kirchliches Dekret ohne neue Konsenserklärung.
- Einfache Konvalidation: häufig äußerlich als kirchliche Feier erkennbar.
- Sanatio in radice: häufig ohne öffentliche Feier.
- Einfache Konvalidation: Wirkung grundsätzlich ab der neuen gültigen Konsenserklärung.
- Sanatio in radice: kirchliche Rechtswirkungen können auf den früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden.
Welche Form geeignet ist, hängt vom Grund der Ungültigkeit und vom konkreten Ehe- und Glaubensleben der Beteiligten ab.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Gültigmachung vorliegen?
Für eine Gültigmachung müssen insbesondere folgende Fragen geklärt werden:
- Besteht die Ehe weiterhin?
- Wollen beide Partner weiterhin miteinander verheiratet sein?
- Liegt ein ausreichender Ehewillen vor?
- Gibt es frühere Ehen?
- Besteht ein Ehehindernis?
- Kann ein Hindernis dispensiert werden?
- War die kanonische Form erforderlich?
- Wurde sie eingehalten?
- Ist eine Formdispens möglich oder erforderlich?
- Ist eine neue Konsenserklärung erforderlich?
- Kommt eine sanatio in radice in Betracht?
- Sind alle Unterlagen vorhanden?
Eine Gültigmachung ist nicht möglich, wenn die Ehe tatsächlich nicht mehr gewollt wird oder ein nicht dispensierbares Hindernis besteht.
Muss der Ehewillen beider Partner fortbestehen?
Ja. Eine Ehe kann nur gültig gemacht werden, wenn der Ehewillen fortbesteht.
Das bedeutet: Beide Partner müssen weiterhin miteinander verheiratet sein wollen. Es genügt nicht, dass ein Partner aus äußeren Gründen eine kirchliche Klärung wünscht, während der andere die Ehe innerlich nicht mehr will.
Besonders wichtig ist dies bei der sanatio in radice. Dort wird der Ehewillen nicht neu erklärt. Deshalb muss sicher sein, dass der ursprüngliche oder später entstandene Ehewillen weiterhin besteht.
Wenn daran Zweifel bestehen, muss das Bischöfliche Konsistorium den Fall sorgfältig prüfen.
Kann eine Ehe gültig gemacht werden, wenn ein Partner davon nichts weiß?
In bestimmten Fällen kann eine sanatio in radice auch dann geprüft werden, wenn ein Partner nicht ausdrücklich in das Verfahren einbezogen werden kann oder soll. Dies ist aber kein Normalfall und setzt eine sorgfältige Prüfung voraus.
Entscheidend ist, dass der Ehewillen beider Partner fortbesteht. Eine sanatio darf nicht dazu dienen, einem Partner heimlich einen Ehewillen zu unterstellen, den er nicht hat.
Zu prüfen ist insbesondere:
- Besteht die Ehe tatsächlich?
- Leben die Partner weiterhin in ehelicher Gemeinschaft oder halten sie an der Ehe fest?
- Gibt es Anhaltspunkte, dass beide Partner die Ehe wollen?
- Würde eine Information des anderen Partners schwere Nachteile verursachen?
- Ist eine einfache Konvalidation nicht möglich oder nicht sinnvoll?
- Ist die sanatio pastoral und rechtlich verantwortbar?
Solche Fälle gehören immer zum Bischöflichen Konsistorium.
Kann eine Ehe gültig gemacht werden, wenn ein Partner die Ehe nicht mehr will?
Nein. Wenn ein Partner die Ehe nicht mehr will, kann die Ehe nicht einfach gültig gemacht werden.
Die Ehe lebt vom gegenseitigen Ehewillen. Wenn dieser nicht mehr besteht, fehlt eine wesentliche Voraussetzung.
In solchen Fällen ist zu prüfen, ob ein anderes eherechtliches Verfahren in Betracht kommt, etwa ein Ehenichtigkeitsverfahren oder eine andere Form der kirchlichen Klärung.
Eine Gültigmachung ist kein Mittel, um eine zerbrochene oder nicht mehr gewollte Beziehung nachträglich kirchlich zu ordnen.
Was gilt bei fehlender kanonischer Eheschließungsform?
Wenn ein formpflichtiger katholischer Partner die Ehe ohne kanonische Form geschlossen hat und keine Formdispens vorlag, kann die Ehe kirchenrechtlich ungültig sein.
In solchen Fällen kommen je nach Lage in Betracht:
- einfache Konvalidation durch neue Eheschließung in kanonischer Form,
- sanatio in radice,
- Dokumentenverfahren, wenn die Nichtigkeit einer früheren Ehe wegen Formmangels festgestellt werden muss,
- weitere Prüfung bei Kirchenaustritt oder früherer Rechtslage.
Gerade bei Formmängeln ist die genaue Dokumentation wichtig. Das Bischöfliche Konsistorium prüft, welcher Weg möglich ist.
Was gilt bei fehlender Dispens?
Eine Dispens kann etwa erforderlich sein bei:
- Ehe zwischen katholischem und nicht getauftem Partner,
- Eheschließung außerhalb der kanonischen Form,
- bestimmten Ehehindernissen,
- besonderen kirchenrechtlichen Situationen.
Wenn eine erforderliche Dispens fehlte, kann dies die Gültigkeit oder zumindest die Erlaubtheit der Ehe betreffen.
Zu prüfen ist:
- Welche Dispens war erforderlich?
- Wer hätte sie erteilen müssen?
- Wurde sie vielleicht doch erteilt, aber nicht aufgefunden?
- Kann sie nachträglich im Rahmen einer Gültigmachung berücksichtigt werden?
- Ist eine einfache Konvalidation oder sanatio möglich?
- Gibt es weitere Hindernisse?
Solche Fragen sollen nicht im Pfarrbüro allein entschieden werden.
Was gilt bei fehlender Traubefugnis oder Delegation?
Ein Priester oder Diakon braucht zur gültigen Assistenz bei einer katholischen Trauung die erforderliche Traubefugnis oder Delegation.
Wenn diese fehlte oder zweifelhaft ist, kann die Gültigkeit der Trauung betroffen sein.
Zu prüfen ist insbesondere:
- Wer hat der Trauung assistiert?
- Welches Amt hatte der Trauassistent?
- War er für den Ort zuständig?
- Wurde er delegiert?
- Ist die Delegation dokumentiert?
- Lag eine allgemeine oder besondere Delegation vor?
- Wurde die Trauung in das Trauungsbuch eingetragen?
- Gibt es Zeugen oder Unterlagen?
Je nach Ergebnis kann eine Gültigmachung erforderlich sein. Das Bischöfliche Konsistorium prüft den Fall.
Was gilt bei konfessionsverschiedenen Ehen?
Eine konfessionsverschiedene Ehe liegt vor, wenn ein katholischer Partner einen gültig getauften nichtkatholischen Christen heiratet.
Wenn die Ehe katholisch geschlossen wurde und die erforderliche Erlaubnis vorlag oder nach der damaligen Ordnung ordnungsgemäß gehandelt wurde, ist regelmäßig keine Gültigmachung erforderlich.
Eine Gültigmachung kann aber in Betracht kommen, wenn
- keine katholische Form eingehalten wurde,
- keine Formdispens vorlag,
- die Taufe des nichtkatholischen Partners unklar ist,
- eine frühere Ehe nicht geklärt wurde,
- eine erforderliche Erlaubnis oder Dispens fehlte,
- die Eheschließung im Ausland oder in einer besonderen Form stattfand.
Das Bischöfliche Konsistorium prüft, ob die Ehe gültig ist oder ob eine Gültigmachung erforderlich ist.
Was gilt bei religionsverschiedenen Ehen?
Eine religionsverschiedene Ehe liegt vor, wenn ein katholischer Partner eine nicht getaufte Person heiratet.
Für die gültige Eheschließung ist regelmäßig eine Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit erforderlich.
Wenn eine solche Dispens fehlte, kann die Ehe kirchenrechtlich ungültig sein. Dann ist zu prüfen, ob eine Gültigmachung möglich ist.
Wichtig ist insbesondere:
- Ist der andere Partner sicher nicht getauft?
- Gab es frühere Ehen?
- Wurde die kanonische Form eingehalten?
- Lag eine Dispens vor?
- Besteht die Ehe weiterhin?
- Wollen beide Partner die Ehe weiterhin?
- Ist eine einfache Konvalidation oder sanatio möglich?
Solche Fälle sind rechtlich und seelsorglich sorgfältig zu behandeln.
Was gilt bei Angehörigen katholischer Ostkirchen?
Angehörige katholischer Ostkirchen sind Katholiken, gehören aber nicht der lateinischen Kirche an. Für sie können besondere Formvorschriften und Zuständigkeiten gelten.
Bei einer Ehe mit Angehörigen katholischer Ostkirchen ist zu klären:
- Welcher katholischen Kirche eigenen Rechts gehört die Person an?
- Wurde die Ehe nach der richtigen Form geschlossen?
- War ein ostkirchlicher Priester oder Hierarch zuständig?
- Sind besondere Formvorschriften zu beachten?
- Wurde die Ehe richtig eingetragen?
- Gibt es frühere Ehen?
- Muss eine ostkirchliche Stelle einbezogen werden?
Solche Fälle sollen nicht allein nach lateinischer Routine behandelt werden. Das Bischöfliche Konsistorium soll frühzeitig einbezogen werden.
Was gilt bei orthodoxen oder orientalisch-orthodoxen Christen?
Orthodoxe und orientalisch-orthodoxe Christen sind gültig getauft und haben gültige Sakramente, stehen aber nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche.
Bei Ehen mit orthodoxen oder orientalisch-orthodoxen Partnern können besondere Fragen entstehen:
- Welche Kirche ist betroffen?
- Welche Form wurde bei der Eheschließung verwendet?
- War ein orthodoxer Priester beteiligt?
- War ein katholischer Partner formpflichtig?
- Lag eine Formdispens vor?
- Gibt es frühere Ehen?
- Wie beurteilt die katholische Kirche die frühere Eheschließung?
Eine Gültigmachung kann je nach Fall notwendig oder nicht notwendig sein. Entscheidend ist die konkrete Prüfung durch das Bischöfliche Konsistorium.
Was gilt, wenn beide Partner nicht katholisch waren?
Wenn beide Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht katholisch waren, waren sie grundsätzlich nicht an die katholische Eheschließungsform gebunden.
Eine zivil oder in ihrer eigenen religiösen Form geschlossene Ehe kann daher kirchenrechtlich gültig sein, auch wenn sie nicht katholisch geschlossen wurde.
Wenn später einer oder beide Partner katholisch werden, bedeutet dies nicht automatisch, dass die frühere Ehe gültig gemacht werden muss.
Zu prüfen ist aber dennoch:
- Waren beide Partner frei zur Ehe?
- Gab es frühere Ehen?
- Waren beide getauft oder nicht getauft?
- Welche Form hatte die Eheschließung?
- Besteht die Ehe fort?
- Gibt es Gründe, an der Gültigkeit zu zweifeln?
Das Bischöfliche Konsistorium kann klären, ob überhaupt eine Gültigmachung nötig ist oder ob die Ehe bereits als gültig anzusehen ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.
Regelmäßig hilfreich oder erforderlich sind:
- aktuelle Taufscheine der katholischen Partner,
- Taufnachweise nichtkatholischer Partner,
- Nachweise über Kirchenaustritt oder Rekonziliation,
- staatliche Heiratsurkunde,
- kirchliche Trauungsurkunde, falls vorhanden,
- Ehevorbereitungsprotokoll, falls vorhanden,
- Nachweis einer Formdispens, falls vorhanden,
- Nachweis einer Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit, falls vorhanden,
- Angaben zu Trauort und Trauassistent,
- Angaben zu Trauzeugen,
- Unterlagen zu früheren Ehen,
- Scheidungsurteile,
- Sterbeurkunden früherer Ehepartner,
- kirchliche Urteile oder Dekrete,
- ausländische Urkunden mit Übersetzung,
- kurze Darstellung der Ehegeschichte,
- Angaben, ob beide Partner die Ehe weiterhin wollen.
Das Bischöfliche Konsistorium teilt mit, welche Unterlagen im konkreten Fall zusätzlich benötigt werden.
Wie läuft eine Gültigmachung praktisch ab?
Der Ablauf hängt davon ab, welche Form der Gültigmachung in Betracht kommt.
In der Regel sind folgende Schritte erforderlich:
- Kontaktaufnahme mit Pfarramt oder Bischöflichem Konsistorium,
- Darstellung des Sachverhalts,
- Sammlung der Unterlagen,
- Prüfung von Taufe, Kirchenzugehörigkeit, Vorehen und Eheschließungsform,
- Klärung, ob die Ehe ungültig oder zweifelhaft gültig ist,
- Prüfung, ob einfache Konvalidation oder sanatio in radice möglich ist,
- Einholung erforderlicher Erlaubnisse oder Dispensen,
- gegebenenfalls neue Konsenserklärung in kirchlicher Form,
- oder Erlass eines Dekrets zur sanatio in radice,
- Eintragung und Weitermeldung an die zuständigen Kirchenbücher.
Das Verfahren soll nicht erst kurz vor einer gewünschten Feier, einem Patenamt oder einem kirchlichen Dienst begonnen werden.
Wird eine Gültigmachung in die Kirchenbücher eingetragen?
Ja. Eine Gültigmachung ist kirchenrechtlich zu dokumentieren.
Je nach Fall erfolgt ein Eintrag oder Vermerk im Trauungsbuch bzw. in den dafür vorgesehenen Unterlagen. Außerdem ist die Gültigmachung an die Taufpfarreien der katholisch getauften Partner weiterzumelden, damit sie dort beim Taufeintrag beigeschrieben werden kann.
Bei einer sanatio in radice ist das Dekret sorgfältig aufzubewahren und entsprechend zu vermerken.
Die genaue Art der Eintragung richtet sich nach der diözesanen Ordnung und nach dem konkreten Fall. Das Bischöfliche Konsistorium gibt hierzu die notwendigen Hinweise.
Ab wann gilt die Ehe kirchlich als gültig?
Bei einer einfachen Konvalidation wird die Ehe grundsätzlich ab der gültigen neuen Konsenserklärung gültig.
Bei einer sanatio in radice erfolgt die Gültigmachung durch Dekret. Bestimmte kirchliche Rechtswirkungen können dabei auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Eheschließung zurückbezogen werden, soweit das Dekret dies vorsieht.
Die genaue rechtliche Wirkung hängt vom konkreten Dekret und vom Grund der ursprünglichen Ungültigkeit ab.
Für die Praxis ist wichtig: Erst wenn die Gültigmachung erfolgt und dokumentiert ist, kann die Ehe kirchlich als entsprechend geordnet betrachtet werden.
Hat eine Gültigmachung Auswirkungen auf Kinder?
Die kirchenrechtliche Frage der Gültigkeit einer Ehe stellt die Würde, die Rechte und den persönlichen Wert der Kinder nicht in Frage.
Kinder sind nicht „schuld“ an einer unklaren oder ungültigen Eheschließung ihrer Eltern. Sie bleiben in jedem Fall mit derselben Würde und Liebe zu behandeln.
Eine Gültigmachung betrifft die kirchenrechtliche Ordnung der Ehe der Eltern. Sie dient nicht dazu, Kinder aufzuwerten oder abzuwerten, sondern dazu, die Ehe der Eltern kirchlich zu klären
Hat eine Gültigmachung Auswirkungen auf Kommunionempfang, Patenamt oder kirchlichen Dienst?
Eine ungeklärte oder kirchenrechtlich ungültige Ehe kann Auswirkungen auf den Sakramentenempfang, das Patenamt oder bestimmte kirchliche Dienste haben.
Dies hängt vom konkreten Fall ab. Zu prüfen ist insbesondere:
- Leben die Partner in einer kirchenrechtlich ungeordneten Ehe?
- Ist eine Gültigmachung möglich?
- Gibt es frühere Ehen?
- Liegt ein Kirchenaustritt vor?
- Bestehen weitere Hindernisse?
- Ist eine seelsorgliche Begleitung erforderlich?
Eine Gültigmachung kann helfen, eine kirchlich ungeklärte Situation zu ordnen. Sie ersetzt aber nicht automatisch andere Voraussetzungen, etwa für Patenamt, kirchlichen Dienst oder Sakramentenempfang.
Solche Fragen sollen seelsorglich und rechtlich sorgfältig geprüft werden.
Wie lange dauert die Prüfung?
Die Dauer hängt vom Einzelfall ab.
Ein einfacher Fall mit vollständigen Unterlagen kann relativ rasch bearbeitet werden. Komplexe Fälle dauern länger, insbesondere wenn
- ausländische Urkunden benötigt werden,
- frühere Ehen zu prüfen sind,
- ein Kirchenaustritt rechtlich relevant ist,
- eine ostkirchliche oder orthodoxe Zuständigkeit betroffen ist,
- Unterlagen fehlen,
- eine Dispens oder ein Dekret erforderlich ist,
- der Apostolische Stuhl einzubeziehen ist,
- ein anderes Eheverfahren vorausgehen muss.
Wer eine Gültigmachung wünscht, sollte sich daher frühzeitig an das Bischöfliche Konsistorium wenden.
Entstehen Kosten?
Ob Kosten entstehen, hängt von der Art des Vorgangs und der diözesanen Ordnung ab.
In einfachen Fällen können keine oder nur geringe Gebühren anfallen. In komplexeren Fällen können Auslagen entstehen, etwa für Übersetzungen, Urkunden, Beglaubigungen oder besondere Verfahrensschritte.
Das Bischöfliche Konsistorium informiert im konkreten Fall über mögliche Kosten.
Niemand sollte aus Sorge vor Kosten auf eine erste Anfrage verzichten.
Was ist bei Datenschutz und Vertraulichkeit zu beachten?
Fragen der Gültigmachung betreffen häufig sehr persönliche Daten.
Dazu gehören etwa:
- Taufe und Kirchenzugehörigkeit,
- Kirchenaustritt,
- frühere Ehen,
- Scheidung,
- frühere Beziehungen,
- Kinder,
- Ehegeschichte,
- Glaubenssituation,
- persönliche Konflikte,
- ausländische oder staatliche Unterlagen.
Diese Informationen werden vertraulich behandelt und nur im Rahmen der kirchlichen Prüfung verwendet.
Unterlagen sollen nicht an unzuständige Stellen weitergegeben werden. Das Pfarramt und das Bischöfliche Konsistorium achten auf eine datenschutzgerechte Bearbeitung.
Wann soll man sich an das Bischöfliche Konsistorium wenden?
Man soll sich insbesondere an das Bischöfliche Konsistorium wenden, wenn
- ein katholischer Partner nur standesamtlich geheiratet hat,
- eine Ehe ohne katholische Form und ohne erkennbare Formdispens geschlossen wurde,
- eine Ehe im Ausland kirchlich unklar ist,
- eine frühere Ehe besteht oder bestand,
- ein Kirchenaustritt bei der Eheschließung eine Rolle spielte,
- eine notwendige Dispens möglicherweise fehlte,
- die Traubefugnis oder Delegation fraglich ist,
- eine Ehe kirchlich geordnet werden soll,
- eine sanatio in radice gewünscht wird,
- eine einfache Konvalidation vorbereitet werden soll,
- eine kirchliche Trauung wegen Vorehen oder Formfragen nicht sicher zugesagt werden kann,
- eine ungeklärte Ehe Auswirkungen auf Patenamt, kirchlichen Dienst oder Sakramentenempfang hat.
Je früher die Anfrage erfolgt, desto besser kann geklärt werden, welcher Weg möglich ist.
An wen kann ich mich wenden?
Bei Fragen zur Gültigmachung einer Ehe wenden Sie sich bitte an das
Bischöfliche Konsistorium
Fronhof 4
86152 Augsburg
Tel.: 0821 3166-8701
Fax: 0821 3166-8709
E-Mail: offizialat@bistum-augsburg.de
Bitte schildern Sie den Sachverhalt möglichst vollständig und fügen Sie vorhandene Unterlagen bei. Hilfreich sind insbesondere aktuelle Taufscheine, staatliche Heiratsurkunden, kirchliche Trauungsurkunden, Scheidungsurteile, Nachweise über Kirchenaustritt oder Rekonziliation, Unterlagen zu früheren Ehen, Nachweise über Dispensen oder Delegationen und eine kurze Darstellung, wie und wo die Ehe geschlossen wurde.
Das zuständige Pfarramt kann bei der ersten Orientierung und bei der Beschaffung kirchlicher Unterlagen helfen. Die rechtliche Prüfung und Vorbereitung der Gültigmachung erfolgt jedoch durch das Bischöfliche Konsistorium.